BMVg A-2100-19-HandelundGewerbeausbung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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Offen A-2100/19 ng sd i en st ! Zentrale Dienstvorschrift de m Än de ru Handel und Gewerbeausübung eg tn ic ht Durchsetzung des Gebots der Wettbewerbsneutralität sowie Verhinderung des Missbrauchs der Zutritts- berechtigung zu Liegenschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung aus kommerziellen Interessen, zu außerdienstlichen Zwecken und zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Infrastruktur, Dienst-/Arbeitszeit und Personal. Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Referatsleiter R II 6 ES ie dr us se rA Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: uc k un te rli Zweck der Regelung: Herausgebende Stelle: Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 17.04.2018 Frist zur Überprüfung: 16.04.2023 Version: 3 Ersetzt: A-2100/19, Version 2 Aktenzeichen: 69-22-00 Identifikationsnummer: A.210019.3I D Einstufung: BMVg R II 6 ES Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Geltungsbereich: Stand: April 2018
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Offen A-2100/19 Verbot der Ausübung von Handel und Gewerbe 1 Verbot der Ausübung von Handel und Gewerbe 101. In allen Liegenschaften des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung 1 (GB BMVg) sowie in bzw. auf allen der Bundeswehr oder dem BMVg zugewiesenen Gebäuden und Flächen (nachfolgend Liegenschaften genannt) sind gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der Aufgaben und des Auftrages der Dienststelle, die eine Beziehung zum Handel, Gewerbe oder zu Dienst- leistungsbereichen erkennen lassen, grundsätzlich nicht zulässig. Hierzu zählen insbesondere • der Warenverkauf, • Werbeaktionen, • das Anbieten von Dienstleistungen oder Versicherungen sowie Unter das Verbot der Ausübung von Handel und Gewerbe fällt auch das Ausstellen von sd i 102. en st ! • das Anwerben zu Vermittlungsveranstaltungen von Dienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen. ru ng Empfehlungsschreiben durch den GB BMVg für Unternehmen oder sonstige private Anbieter zum de Zwecke der Anbahnung geschäftlicher Beziehungen mit Einheiten, Dienststellen oder Angehörigen m Än des GB BMVg. Diese sind auch als Gegenleistung für Sponsoringleistungen nicht zulässig. 2 Ausnahmen sind nach Maßgabe des Abschnitts 2 zulässig. 104. Bei Maßnahmen und Entscheidungen in Ausführung dieser Zentralen Dienstvorschrift ist das te rli eg zuständige Beteiligungsgremium zu beteiligen. tn ic ht de 103. Ausnahmen 2.1 Versorgungseinrichtungen 201. Das Verbot der Ausübung von Handel und Gewerbe im GB BMVg gilt nicht für das ie se rA us dr uc k un 2 D Verpflegungsamt der Bundeswehr, Truppenküchen, Einrichtungen der bewirtschafteten Betreuung im In- und Ausland (z. B. Behörden- und Kleinkantinen, Heimbetriebe, Offizier- und Unteroffizierheime, Truppenfriseurstuben), soziale Betreuungseinrichtungen (z. B. Freizeit-/Betreuungsbüros) und 3 zugelassene Gewerbebetriebe, soweit sie im Rahmen der Weisungslage oder von Betriebs- und Überlassungsverträgen 4 geregelte Tätigkeiten ausüben. Das Verbot gilt im Übrigen nicht für Einrichtungen der bewirtschafteten Betreuung im Einsatz (bundeswehreigene Marketenderwaren- verkaufsstellen, Einsatzkantinen und vergleichbare Einrichtungen Dritter im Rahmen von Provider- lösungen, Auftrags-/Konzessionsvergaben oder der multinationalen Zusammenarbeit). 1 2 3 4 Vgl. Nr. 101 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr. Siehe Anlage 7.1, Nr. 3.4, c) – e) der Zentralen Dienstvorschrift A-2100/20, „Durchführung der ‘Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)’“. Bei durch die Bundeswehr eigenbetriebenen Einrichtungen. Bei durch Dritte fremdbetriebenen Einrichtungen. Seite 2 Stand: April 2018
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Offen Ausnahmen 202. A-2100/19 Das Verbot der Ausübung von Handel und Gewerbe gilt auch nicht für Verhandlungen mit Vertreterinnen oder Vertretern von Unternehmen oder sonstigen privaten Dritten, welche die zugelassenen Versorgungseinrichtungen und Betriebe sowie den GB BMVg selbst beliefern. 2.2 Aufstellen von Warenautomaten und Bankautomaten 2.2.1 Warenautomaten 203. Das Aufstellen von Warenautomaten ist zulässig, wenn sich das Angebot auf solche Waren beschränkt, die zum alsbaldigen Verbrauch oder Verzehr bestimmt sind. Außerhalb von Versorgungseinrichtungen dürfen Warenautomaten nur aufgestellt werden, wenn dafür ein Bedarf besteht (z. B. wegen ungünstiger Öffnungszeiten, großer Entfernungen). In Truppenunterkünften ist en st ! das Aufstellen von Warenautomaten nur mit der widerruflichen Zustimmung der Kasernen- sd i kommandantin oder des Kasernenkommandanten im Einvernehmen mit dem zuständigen ru ng Bundeswehr-Dienstleistungszentrum und dem Verpflegungsamt der Bundeswehr zulässig. Die de Aufstellung soll den Betreiberinnen oder Betreibern der Versorgungseinrichtung übertragen werden, de m Än denen der Handel mit Waren in den Liegenschaften erlaubt ist. Bankautomaten 204. Das Aufstellen von Bankautomaten (Bargeldautomaten, Kontoauszugsdruckern o. ä.) ist eg tn ic ht 2.2.2 te rli zulässig, wenn k un • beispielsweise aufgrund der Lage der Truppenunterkunft und der Entfernung zu bereits dr uc vorhandenen Bankautomaten eine Versorgungslücke besteht, us • ein Ausschreibungsverfahren zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität durchgeführt wurde, se rA • dem Bund keine Kosten entstehen und D ie • der Bund als Vermieter von Räumlichkeiten und Flächen von allen Haftungsansprüchen, insbesondere bezüglich der Installation, Inbetriebnahme und des Betriebes der Bankautomaten sowie der Versicherungspflicht freigestellt wird. 205. Der Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages erfolgt auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes. Dabei muss sichergestellt sein, dass eine Bargeldabhebung mit allen gängigen Geldkarten (EC-Karten, Kreditkarten) der in Deutschland ansässigen Geldinstitute möglich ist. Der Mitbenutzungsvertrag wird durch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum geschlossen. Seite 3 Stand: April 2018
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Offen A-2100/19 2.3 Ausnahmen Einbringen von Waren in Liegenschaften des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung 2.3.1 Eigenbedarf 206. Das Verbot des Warenverkaufs in Liegenschaften nach Nr. 101 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs. 207. Eigenbedarf ist die Menge an Waren, die eine Person für sich in wenigen Tagen verbraucht. Speisen und Getränke sind immer dann Eigenbedarf, wenn • sich deren Bevorratung auf solche Mengen beschränkt, die den dienstlich zugewiesenen ! Lagermöglichkeiten in den Diensträumen und Unterkünften der Bundeswehr (z. B. Schrank/Spind/ en st Kühlschrank) entspricht und ng sd i • sie nur dem unmittelbaren persönlichen Bedarf dienen. de ru Eigenbedarf liegt auch dann vor, wenn Speisen, Getränke und Genussmittel zum unmittelbaren Än Verbrauch aus besonderen Anlässen (z. B. Beförderungen, Geburtstage etc.) eingebracht und vom de ht Für den Eigenbedarf ist die Bestellung von Speisen und Getränken zum alsbaldigen Verzehr ic 208. m Einladenden kostenlos abgegeben werden. eg tn bei Serviceunternehmen ganztägig zulässig. Die Belieferung durch Unternehmensfahrzeuge in rli Liegenschaften nach Nr. 101 ist nur außerhalb der Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen un te zulässig, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. k Einzelheiten regelt die Kasernenkommandantin oder der Kasernenkommandant bzw. die uc 209. us dr Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Betreiberinnen oder Betreiber 210. D ie Betreuungsausschüsse. se rA der Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen sowie der jeweiligen Beteiligungsgremien und Die Kasernenkommandantin oder der Kasernenkommandant bzw. die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann nach Beteiligung der Beteiligungsgremien und des Betreuungs- ausschusses für die Zeit während der Öffnung der Betreuungseinrichtung eine weitergehende Regelung treffen, wenn und solange die Betreiberinnen oder Betreiber den angemeldeten und festgestellten Bedarf an Speisen und Getränken – auch mit vergleichbaren oder ähnlichen Produkten – nicht befriedigen können. Hierbei haben die Beteiligten alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Einvernehmen herzustellen. Die Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung sind detailliert und nachvollziehbar zu dokumentieren. 2.3.2 Sammelbestellungen 211. Sammelbestellungen dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Kommandeurin oder des Kommandeurs bzw. der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters und nur für Gegenstände Seite 4 Stand: April 2018
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Offen Ausnahmen A-2100/19 von dienstlichem Interesse und mit dienstlichem Bezug (z. B. Namensschilder, Verbandsabzeichen) abgegeben werden. 212. Bei der Erteilung der Erlaubnis ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht untersagt sind gelegentliche Gefälligkeitsbestellungen im Kreis der Kameradinnen oder Kameraden oder des Kollegiums, insbesondere von Speisen und Getränken zum alsbaldigen Verzehr im Rahmen der Eigenbedarfsregelung (Nr. 208), soweit sie ihrem Wesen nach keinen gewerblichen Charakter haben. 2.4 Versicherungen 2.4.1 Zusätzliche Lebensversicherungen Nach dem „Rahmenvertrag über zusätzliche Lebensversicherungen“ dürfen die der ! 213. 5 en st Bundeswehr nach § 10 des Vertrages namhaft gemachten vertrauenswürdigen Vertreterinnen oder ng sd i Vertreter der Versicherungen (Rahmenvertragsbeauftragte) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, ru Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte des GB BMVg innerhalb von Än de Liegenschaften nach Nr. 101 über die Versicherungsmöglichkeiten nach diesem Rahmenvertrag m unterrichten. Es dürfen nur Vertragsabschlüsse über Produkte nach dem Rahmenvertrag über ic Das Angebot und der Abschluss von Versicherungsverträgen über andere Leistungen sind tn 214. ht de zusätzliche Lebensversicherungen im Anschluss an die Unterrichtung getätigt werden. rli eg nicht gestattet. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zum amtsseitigen Abbruch der Unterrichtung un k Die an der Unterrichtung Teilnehmenden sind vorher durch ihre Disziplinar- bzw. uc 215. te führen. us dr Dienstvorgesetzten oder die von ihnen beauftragten Personen über die Freiwilligkeit des Abschlusses se Die Unterrichtung ist in den Dienstplan/Stundenplan aufzunehmen. Die Dauer der ie 216. rA einer Versicherung nach diesem Rahmenvertrag zu belehren (A-2642/19, Nr. 202). D Unterrichtung soll insgesamt 90 Minuten nicht übersteigen. 217. Die Unterrichtung darf nur in Gegenwart der jeweiligen Disziplinar- bzw. Dienstvorgesetzten oder der von ihnen beauftragten Personen stattfinden. Diese haben auf die Objektivität der Unterrichtung und die Freiwilligkeit der Vertragsabschlüsse zu achten. Im Falle eines Verstoßes können sie die Veranstaltung unverzüglich abbrechen. 2.4.2 Zusätzliche Unfallversicherungen 218. Die Beauftragten der Berufsorganisationen und Gewerkschaften dürfen geschlossene Veranstaltungen mit Mitgliedern ihrer Organisation und Interessierten in Liegenschaften nach Nr. 101 durchführen. Diese Veranstaltungen dürfen nur außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Sie sind reine 5 Zentrale Dienstvorschrift A-2642/19 „Rahmenvertrag über zusätzliche Lebensversicherungen“. Seite 5 Stand: April 2018
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Offen A-2100/19 Ausnahmen Informationsveranstaltungen zu Eigenvorsorgemöglichkeiten im Rahmen der zusätzlichen Unfall- versicherung. Die Teilnahme daran ist freiwillig. 219. Im Rahmen dieser Veranstaltungen ist das Werben für den Abschluss von Versicherungen jedweder Art untersagt. Es ist insbesondere nicht zulässig, Anträge auf Abschluss von Unfallversicherungen abzugeben. Dies gilt auch für andere Versicherungsarten, für die die Berufsorganisationen oder Gewerkschaften ebenfalls Empfehlungsverträge abgeschlossen haben. Ein Verstoß gegen diese Untersagung kann zum Verbot der Veranstaltung führen. 220. Bei den Informationsveranstaltungen Kasernenkommandantin oder der über die o. a. Kasernenkommandant, Versicherungen muss die die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person anwesend sein. Die Objektivität des st ! Inhalts der Informationsveranstaltung muss gewährleistet sein. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben sd i en kann ebenfalls zum Verbot bzw. Abbruch der Veranstaltung führen. Beratung außerhalb des Dienstes 221. Von den Abschnitten 2.4.1 und 2.4.2 unberührt bleibt die Möglichkeit Unterkunftspflichtiger, Än de ru ng 2.4.3 de m sich auf ausdrückliche eigene Anforderung außerhalb der Dienststunden in Einzelgesprächen von ht Versicherungsvertreterinnen oder Versicherungsvertretern in der Unterkunft beraten zu lassen, sofern tn ic dienstliche Belange und Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Unberührt bleiben ferner die rli eg Information über Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten im Rahmen von Personal- un te versammlungen und entsprechenden Veranstaltungen für Angehörige des GB BMVg sowie dienstlich uc k veranlasste Unterrichte und Weiterbildungen im Bereich der Eigenvorsorge und sozialer us dr Sicherungssysteme. Nr. 220 gilt entsprechend. Unterrichtung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden 222. Die ie se rA 2.5 D jeweiligen nächsten Disziplinarvorgesetzten haben die freiwilligen Wehrdienst Leistenden jeweils unmittelbar nach ihrem Dienstantritt über die Versicherungsmöglichkeiten der Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 dieser Zentralen Dienstvorschrift zu unterrichten. 2.6 Nebentätigkeiten 223. Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des GB BMVg dürfen Nebentätigkeiten im Rahmen dieser Zentralen Dienstvorschrift im Übrigen nur nach Maßgabe der für die Ausübung von Nebentätigkeiten geltenden Vorschriften ausüben. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift A-1400/12 „Nebentätigkeiten“, insbesondere Nr. 101 f., wird verwiesen. Seite 6 Stand: April 2018
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Offen Anlagen 3 Anlagen 3.1 Änderungsjournal Version A-2100/19 Gültig ab Geänderter Inhalt 12.01.2015 • Formale Überführung • Erstveröffentlichung 2 A-2100/19 21.12.2015 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt 3 A-2100/019 17.04.2018 • Formale Anpassung nach Vorläufiger Veröffentlichung D ie se rA us dr uc k un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd i en st ! 1 A-2100/19 Seite 7 Stand: April 2018
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