BMVg A-2100-20-Sponsoring-DurchfhrungderAllgemeinenVerwaltungsvorschrift.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antikorruptionsvorschriften BMVg

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A-2100/20 Zentrale Dienstvorschrift ic h td em Än de ru n gs di en st ! Durchführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ tn Vorgaben für das Verfahren zur Annahme von Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) an Dienststellen und Truppenteile zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg: Beteiligung noch nicht abgeschlossen. Referatsleiter R II 1 un te rli eg Zweck der Regelung: er A Beteiligte Interessenvertretungen: us dr uc k Herausgegeben durch: ie s Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Ja Vorläufig gültig ab: 08.01.2016 Frist zur Überprüfung: 31.12.2016 Version: 2 Ersetzt/hebt auf: A-2100/20 Version 1 Aktenzeichen: 75-11-15 Identifikationsnummer: A.210020.2I D Einstufung: BMVg R II 1 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Geltungsbereich: Stand: Januar 2016
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A-2100/20 Grundsatz 1 Grundsatz 101. Diese Zentrale Dienstvorschrift ist eine ergänzende Umsetzungshilfe zu der von der Bundesregierung erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ vom 7. Juli 1 2003 . 102. Sie gilt für alle unentgeltlichen Leistungen Privater an eine Dienststelle oder einen Truppenteil, mit der eine Tätigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) mit dem Ziel gefördert wird, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen (Sponsoring). Private in diesem Sinne können Unternehmen, Fördervereine oder und Interessenvertretungen, die Gleichstellungsbeauftragten, st Personal- gs di Betriebssportgruppen oder ähnliche Einrichtungen. Auf die unentgeltlichen Zuwendungen Privater, für die kein werblicher oder sonstiger ru n 103. die en zugehörenden ! natürliche Personen sein. Die Vorgaben gelten auch für Leistungen an die dem GB BMVg Än de öffentlichkeitswirksamer Vorteil erwartet wird (insbesondere Spenden und Schenkungen) ist diese td Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes ic h 104. em Zentrale Dienstvorschrift sinngemäß anwendbar. tn und die Fälle der gleichgerichteten Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung sind kein Sponsoring te rli eg im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift. Die Feststellung, ob ein Fall der gleichgerichteten un Zielsetzung bei angemessener Kostenteilung vorliegt, trifft das Referat R II 1 im BMVg. Die k Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie die Veranstaltungen mit einer möglichen us dr uc gleichgerichteten Zielsetzung sind dem Referat R II 1 im BMVg mindestens acht Wochen vor ihrer er A Annahme bzw. Durchführung auf dem Dienstweg zu melden. Die Leistungen der öffentlich-rechtlichen ie s Körperschaften sind gemäß Nummer 505 zu buchen. Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile 201. Öffentliche Aufgaben sind durch Haushaltsmittel zu finanzieren. Dienststellen und D 2 Truppenteile dürfen Geld-, Sach- oder Dienstleistungen Privater daher grundsätzlich nicht annehmen. 202. In Ausnahmefällen dürfen Leistungen nach Nummer 201 angenommen werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Annahme der Zuwendung besteht. Die Annahme der Leistung bedarf der Genehmigung. 203. 1 Als Ausnahmefälle können insbesondere in Betracht kommen: Bundesanzeiger Nr. 126, Seite 14906 siehe Abschnitt 7.1 Seite 2 Stand: Januar 2016
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Auswahl der Sponsoren A-2100/20 a) Unterstützung von Dienststellen und Truppenteilen im Auslandseinsatz als Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Betreuungsangebots, sofern mit der Zuwendung die Verbundenheit mit der Truppe im Einsatzgebiet dokumentiert oder besondere Anlässe gewürdigt werden sollen. b) Ergänzung des dienstlich bereitgestellten Fortbildungsangebots. c) Unterstützung von Veranstaltungen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit. d) Unterstützung von Maßnahmen der Familienbetreuungszentren und –stellen. e) Unterstützung von Maßnahmen des Personalmarketings. f) Unterstützung der Durchführung von Wettbewerben des Kontinuierlichen Verbesserungsprogramms in der Bundeswehr (KVP). g) Unterstützung der Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Die Annahme von Sponsoringleistungen für interne Veranstaltungen ist grundsätzlich st ! 204. en ausgeschlossen. Veranstaltungen, an denen neben dem Personal des GB BMVg lediglich dessen gs di Familienangehörige teilnehmen, sind interne Veranstaltungen. Das Verbot der Annahme von Für interne Veranstaltungen geselliger Art mit beschränkter Beteiligung der Öffentlichkeit, Än 205. de ru n Sponsoringleistungen für interne Veranstaltungen gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 203. em insbesondere für Bälle, dürfen grundsätzlich keine Sponsoringleistungen von Auftragnehmern der ic h td Bundeswehr angenommen werden. Auswahl der Sponsoren 301. Bei der Auswahl der Sponsoren ist grundsätzlich das Prinzip der Chancengleichheit zu un te rli eg tn 3 us dr uc k wahren. Soweit möglich, soll eine größere Anzahl von Sponsoren angesprochen und ihnen die Gelegenheit zu Angeboten von Sponsoringleistungen gegeben werden. Unternehmen, die in einem er A regionalen Bezug zu der beantragenden Dienststelle oder dem Truppenteil stehen, sind möglichst am Der Anschein einer Abhängigkeit von einzelnen Sponsoren ist zu vermeiden. Dies gilt D 302. ie s Auswahlverfahren zu beteiligen. insbesondere für Firmen, die in erheblichem Umfang Auftragnehmer der Bundeswehr sind. 303. Ein Sponsoring von Dienststellen oder Truppenteilen durch Beteiligungsgesellschaften des Bundes ist nicht zugelassen. 4 Zuständigkeit 401. Die für Fragen Sponsoringleistungen des Sponsorings zuständige Stelle im und insbesondere Sinne von für Nummer die 3.3 Genehmigung der von allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. Nummer 101) ist das Referat R II 1 im BMVg (Sponsoringbeauftragter). 402. Über Sponsoringleistungen in den Fällen nach Nummer 203 Buchstabe a) bis f), die Seite 3 Stand: Januar 2016
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A-2100/20 Verfahren den Betrag von 500 Euro pro Maßnahme nicht überschreiten, entscheiden die in der Zentralen Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ (Abschnitt 7 – Anordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis) genannten Vorgesetzten. 403. In den Fällen nach Nummer 203 Buchstabe g) (Durchführung sportlicher Veranstaltungen) entscheiden die in der A-1400/7 genannten Vorgesetzten, wenn die Leistungen den Betrag von 1000 Euro pro Maßnahme nicht überschreiten. 404. Leistungen Privater, für die eine Gegenleistung durch die begünstigte Dienststelle oder den begünstigten Truppenteil weder erwartet noch erbracht wird und die einen Gegenwert von 50 € nicht überschreiten, können mit Genehmigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters st ! angenommen werden. Verfahren 501. Die Annahme von Leistungen an Dienststellen und Truppenteile ist von der Leiterin oder ru n gs di en 5 de dem Leiter der Dienststelle/des Truppenteils, die/der die Leistung erhalten soll, beim Referat R II 1 im In dem Antrag sind die die Ausnahme begründenden Umstände und das erhebliche td 502. em Än BMVg zu beantragen. Dies gilt nicht für die Fälle nach den Nummern 402 bis 404. tn ic h dienstliche Interesse an der Annahme der Leistung darzulegen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg eg vorzulegen und muss die Stellungnahme aller beteiligten Dienststellen zum erheblichen dienstlichen te rli Interesse an der Annahme der Leistung enthalten; er soll spätestens acht Wochen vor der geplanten Eine verspätete oder unvollständige Antragstellung kann zur Ablehnung des Antrags führen. us dr uc 503. k un Annahme der Leistung beim Referat R II 1 im BMVg eingehen. Wird eine Leistung Privater ohne die nach Nummer 202 erforderliche Genehmigung angenommen, er A kann durch das Referat R II 1 im BMVg eine Rückabwicklung der Leistung bei gleichzeitiger 504. D ie s Schadensbearbeitung angeordnet werden. Ab einer Sponsoringleistung über 5.000 Euro ist mit dem Sponsor ein schriftlicher Vertrag 2 abzuschließen . Bei Sponsoringleistungen bis 5.000 Euro muss der Sponsor ebenfalls schriftlich sein Einverständnis erklären, dass sein Name, sein Wohnort oder Firmensitz, seine Leistung und deren Wert im Sponsoringbericht des Bundesministeriums des Innern aufgeführt werden und dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse einer Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegenstehen. 505. Einnahmen aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 282 09 wie folgt zu buchen: Buchungsabschnitt 001: 2 Zuwendungen Dritter durch Sponsoring „Sponsoringvereinbarung“ , siehe FMS-Formularnummer Bw/2933 Seite 4 Stand: Januar 2016
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Jährliche Berichte A-2100/20 Buchungsabschnitt 002: Zuwendungen Dritter durch Spenden Buchungsabschnitt 003: Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre Hilfeleistungen Buchungsabschnitt 005: Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige Geldleistungen. Ausgaben aus Sponsoring- oder anderen Leistungen sind bei Kapitel 1411 Titel 547 09 wie folgt zu buchen: Buchungsabschnitt 001: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Sponsoring Buchungsabschnitt 002: Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch Spenden Buchungsabschnitt 003: Ausgaben aus Geldspenden an die Bundeswehr für humanitäre en Ausgaben aufgrund Zuwendungen Dritter durch andere freiwillige di Buchungsabschnitt 005: st ! Hilfeleistungen ru n gs Geldleistungen. Jährliche Berichte 601. Über alle Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, deren Annahme nach Nummer 402 genehmigt td em Än de 6 ic h worden ist, ist dem Referat R II 1 im BMVg durch die annehmende Dienststelle/ den annehmenden Der Bericht muss mindestens die annehmende Dienststelle/den annehmenden Truppenteil, te rli 602. eg tn Truppenteil jährlich zum 31. Januar für das vergangene Jahr auf dem Dienstweg zu berichten. . un Namen, Wohnanschrift oder den Firmensitz des Sponsors, die Art der Leistung (Geld-, Sach- oder us dr uc k Dienstleistung), deren Wert sowie die Gegenleistung der Dienststelle/des Truppenteils und den Verwendungszweck (bei Veranstaltungen auch: Ort und Datum) enthalten. Der Wert ist ie s er A gegebenenfalls zu schätzen und getrennt nach Geld-, Sach- oder Dienstleistung aufzuführen. Anlagen 7.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten D 7 des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ vom 7. Juli 2003 Seite 5 Stand: Januar 2016 B
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