Schreiben2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

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50) JAHRE Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach 81 01 40 - 81901 München - Per E-Mail - Regierungen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensm ittelsicherheit Ihre Nachricht        Unser Zeichen          Telefon+49 (89) 9214<                  München ?020/53-13                                       17.03.2020 Kontrollen im gesundheitlichen Verbraucherschutz; Priorisierung wegen aktueller COVID-19-Lage Anlage: BfR-lnfo zu Corona Sehr geehrte Damen und hlerren, die allgemeine Lage mit aktuellen COVID-19-Fällen entwickelt sich nach Informatio- nen des Robert Koch Institutes (RKI) im Augenblick sehr dynamisch (https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Bisher ist kein Fall bekannt, bei dem der Corona Virus (SARS-CoV-2) durch Lebens- mittel übertragen wurde (s. Anlage: Info Bundesinstitut für Risikobewertung). Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen gilt es, die Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu reduzieren. Dazu gehört auch eine drastische Einschränkung der Kontrolltätigkeit. Wir empfehlen deshalb, bis auf Weiteres wie folgt vorzugehen: 1. Durchgeführt werden müssen alle Kontrollen und Tätigkeiten, die nötig und unaufschiebbar sind, um den Warenverkehr von Lebensrnitteln und lebens- Standort Öffentliche Verkehrsmittel Telefon/Telefax                                   E-Mail Rosenkavalierplatz 2 U4 Arabellapark +49 89 9214-00 /              Doststelle@stmuv.bavern.de I 81925 München +49899214-2266                                                          Internet www.stmuv.bayern.de
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-2- mittelliefernden Tieren zu gewährleisten. Das betrifft z. B. Fleischuntersuchungen an Schlachthöfen, Tiergesundheitsuntersuchungen (TGU), Zertifizierungstätigkeiten, Im- portkontrollen. 2. Durchgeführt werden müssen Kontrollen und Tätigkeiten aus speziellem Anlass, wenn die Lebensmittelsicherheit direkt betroffen ist. Beispiele dafür sind RASFF-Mel- düngen (Alert), Kenntnis über nicht sichere, insbesondere gesundheitsgefährdende Lebensrnittel, lebensmittelbedingt Ausbrüche, Kenntnis über nicht verkehrsfähige Le- bensmittel. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein Vor-Ort-Besuch angezeigt ist, oder ob die geeigneten Maßnahmen auch ohne Vor-Ort-Kontrolle eingeleitet werden können. 3. Ebenso sollten Anlasskontrollen bei Hinweisen auf erhebliche Tierschutzverstöße nur in der Nutztierhaltung, an Schlachthöfen und beim Transport erfolgen. Private Tier- schutzfälle haben im Augenblick ausdrücklich keine Priorität. 4. Alle weiteren Plankontrollen und Planprobenahmen können bis auf Weiteres entfallen (Im TIZIAN wäre der Kontrolltermin auf den folgenden Plankontrolltermin zu setzen). 5. Ebenso sind Systematische Cross Compliance(CC)-Kontrollen und Fachrechtskon- trollen Rinder- und Schaf-/Ziegenkennzeichnung, aufgrund des erforderlichen direk- ten Kontaktes mit dem Antragsteller oder einem Vertreter, bis auf Weiteres auszuset- zen. Bei anlassbezogenen Kontrollen (Cross Checks) in landwirtschaftlichen Betrie- ben ist eine Einzelfallbewertung anzustellen hinsichtlich der Maßnahmen. Die Ent- Scheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Sicherheitsmaßnah- men beachtet werden (z. B. Tragen von Schutzkleidung). Wir bitten um Weitergabe dieses Schreibens an die nachgeordneten Behörden. Mit freundlichen Grüßen gez.
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