Schreiben4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

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150J JAHRE Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach 81 01 40 -81901 München - Per E-Mail - Regierungen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Ihre Nachricht       Unser Zeichen           Telefon +49 (89) 921-                   München ».2020/91-136                                        28.04.2020 Kontrollen im gesundheitlichen Verbraucherschutz; 2. Priorisierung wegen aktueller COVID-19-Lage Aufhebung des UMS^—^2020/53-13vom 17.03.2020 Anlage: BMAS Arbeitsschutzstandard Sars-CoV-2 Sehr geehrte Damen und Herren, die Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes arbeiten seit ca. einem Monat unter den Bedingungen der Covid 19-Ausnahmesituation. An dieser Stelle möchten wir uns ausdrücklich für Ihr Engagement und Ihre Einsatzbereitschaft in dieser außergewöhnlichen Zeit bedanken. Da derzeit nicht abzusehen ist, wie lange diese „Ausnahmesituation" anhält, gilt es im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen auch weiterhin, die Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu reduzieren. Dazu gehört insbeson- dere die Einhaltung von Schutzmaßnahmen (s. Anlage BMAS - Arbeitsschutzstan- dard) während der Kontrollen. Wir empfehlen deshalb, bis auf Weiteres wie folgt vorzugehen: 1. Durchgeführt werden müssen alle Kontrollen und Tätigkeiten, die nötig und unaufschiebbar sind. Hierzu zählen: t Standort Öffentliche Verkehrsmittel Telefon/Telefax                                       E-Mail t Rosenkavalierplatz 2 U4 Arabellapark +49 89 9214-00/                  Doststel[e(%stmuv.bavern.de I 81925 M ünchen +49 89 9214-2266                                                          Internet www.stmuv.bayern.de i
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-2- a. Kontrollen und Tätigkeiten, um den Warenverkehr von Lebensrnitteln, Futter- mitteln und lebensmittelliefernden Tieren zu gewährleisten. Das betrifft z. B. Schlachttier- & Fleischuntersuchungen an Schlachtbetrieben (Schlachthöfe, Metzgereien etc.), Tiergesundheitsuntersuchungen (TGU), Zertifizierungstä- tigkeiten, Im- und & Exportkontrollen. b. Tierseuchenrechtliche Kontrollen im Verdachts- oder Ausbruchsfall. c. Kontrollen und Tätigkeiten aus speziellem Anlass, wenn die Lebensrnittel- und Futtermittelsicherheit direkt betroffen ist. Beispiele dafür sind RASFF-Metdun- gen (Alert), Kenntnis über nicht sichere, insbesondere gesundheitsgefähr- dende Lebensrnittel, lebensmittetbedingte Ausbrüche, Kenntnis über nicht ver- kehrsfähige Lebensrnittel. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, ob ein Vor-Ort-Be- such angezeigt ist oder ob die geeigneten Maßnahmen auch ohne Vor-Ort- Kontrolle eingeleitet werden können. d. Anlasskontrollen bei Hinweisen auf erhebliche Tierschutzverstöße in der Nutz- tierhaltung, an Schlachtbetrieben (siehe oben) und beim Transport. Private Tierschutzfälle haben im Augenblick weiterhin keine Priorität. 2. Nach Möglichkeit der Umstände vor Ort sind die Kontrolltätigkeiten für planbare Re- gelkontrollen (Plankontrollen) und Planprobenahmen auf Basis entsprechender Priori- tätensetzung durchzuführen. Für die Probenahme wird derzeit vom LGL ein priorisier- ter Probenplan erstellt. 3. Im Hinblick auf die Durchführung der Cross-Compliance-Kontrollen wird ein geson- dertes Schreiben erfolgen; Bis dahin gilt weiterhin, dass systematische CC-Kontrollen im weißen Bereich und Fachrechtskontrollen Rinder- und Schaf-/Ziegenkennzeichnung bis auf Weiteres aus- zusetzen sind. Anlassbezogene Kontrollen (Cross Checks) in landwirtschaftlichen Be- trieben bleiben hiervon unberührt, d. h. diese sind auf CC-Relevanz zu überprüfen und entsprechend den QM-Vorgaben für Cross Compliance abzuarbeiten. Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Sicherheitsmaßnah- men beachtet werden. Das heißt, die in der Lebensrnittel- und Veterinärüberwachung für den jeweiligen Überwachungs- zeck üblich Schutzkleidung ist zu tragen. Hierbei ist auch die Verwendung einer bei 60°C waschbaren wiederverwendbaren Schutzkleidung möglich. • die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind zu be- achten (s. Anlage).
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-3- Das UMS             l-2020/53-10 vom 17.03.2020 wird durch dieses UMS ersetzt. Wir bitten um Weitergabe dieses Schreibens an die nachgeordneten Behörden. Mit freundlichen Grüßen gez.
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales 16.04.2020 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard l. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt. Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden. Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung .zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Zwei klare Grundsätze gelten: Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. •   Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt Z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen") ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen. II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen. Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet werden. -1 -
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Besondere technische Maßnahmen 1. Arbeitsplatzgestaltung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren. Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. 2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume Zur Reinigung der hlände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die Schließung von Kantinen erwogen werden. 3. Lüftung Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert. Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. 4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen-und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen hlandhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der -2-
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Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder nacheinander- benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren. Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume hlandhygiene nur eingeschränkt möglich ist. 5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden. Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu organisieren. 6.               Homeoffice Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit (www.inqa.de) sind Empfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet. 7. Dienstreisen und Meetings Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben sein. -3-
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Besondere oraanisatorische Maßnahmen 8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personen- ansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen Z.B. mit Klebeband markiert werden. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, Z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen. 9. Arbeitsmittel/Werkzeuge Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren (z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbe- grenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu berücksichtigen. 10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern. Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur Weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt. 11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen. 12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten. -4-
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13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorzusehen. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht. 14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Besondere personenbezoaene Maßnahmen 15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeits- bereichen als PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden. 16. Unterweisung und aktive Kommunikation Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch hlinweisschilder, Aushänge, Bodenmar- kierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette", Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hilfreich. 17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutz- maßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen -5-
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Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine hlotline für die Beschäftigten an. III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutz- standards Es ist davon auszugeben, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2" einrichten, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- verbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie Sachverständige sein. der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt. •  die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)lnfektionen sicherzustellen. Die von Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen. -6-
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