Schreiben5

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag auf Herausgabe von Regelungen zur Lebensmittelüberwachung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

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50) JAHRE Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach 81 01 40 -81901 München - Per E-Mail - Regierungen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Ihre Nachricht      Unser Zeichen          Telefon+49 (89) 921'                   München t2020/91-162                                      14.05.2020 Kontrollen im gesundheitlichen Verbraucherschutz; 3. Schreiben wegen Priorisierung aufgrund aktueller COVID-19-Lage Sehr geehrte Damen und Herren, die Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes arbeiten seit März unter den Bedingungen derCovid 19-Ausnahmesituation. Jetzt werden schrittweise die In- fektionsschutzauflagen reduziert, damit das „normale Leben" wieder an Fahrt auf- nehmen kann. Neben Schulen, Kitas und vielen mehr wird auch der Gastronomie- sektor nach und nach wieder geöffnet werden. Wir bitten deshalb die Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zum Normalbetrieb zurückzukehren und die Kontrolltätigkeiten wieder uneingeschränkt aufzunehmen. Bei der Aufnahme der Routinetätigkeiten, sollte mit den Tätigkeiten begonnen werden, die das höchste Risiko bergen (z. B. Lebensmittelbetriebe in der höchsten/in einer hohen Risikokategorie, Kontrollen nach SchHaltHygV). Im Hinblick auf die Durchführung der Cross-Compliance-Kontrollen wird ein geson- dertes Schreiben erfolgen. Bis dahin gilt weiterhin, dass systematische CC-Kontrollen im weißen Bereich und Standort Öffentliche Verkehrsmittel Telefon/Telefax                                  E-Mail s   Rosenkavalierplatz 2 U4 Arabellapari< +49 89 9214-00/            Doststelle@.stmuv.bavern.de I   81925 München +49899214-2266                                                        Internet www.stmuv.bayern.de -I
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-2- Fachrechtskontrollen Rinder- und Schaf-/Ziegenkennzeichnung bis auf Weiteres auszuset- zen sind. Anlassbezogene Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben bleiben hiervon unbe- rührt, d. h. diese sind auch auf CC-Relevanz zu überprüfen und entsprechend den QM-Vor- gaben für Cross Compliance abzuarbeiten. Kontrollen dürfen weiterhin nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Sicherheits- maßnahmen beachtet werden (vgl. UMS1NIIIK020/91-136). Das heißt, •   die in der Lebensrnittel- und Veterinärüberwachung für den jeweiligen Überwa- chungszweck übliche Schutzkleidung ist zu tragen. Hierbei ist auch die Verwendung einer bei 60°C waschbaren wiederverwendbaren Schutzkleidung möglich. die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind zu beachten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass aus § 12 der 4. BaylfSMV keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei Kontrollen im gesundheitlichen Verbrau- cherschutz abgeleitet werden kann. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann nach § 12 Abs. 4 der 4. BaylfSMV jedoch im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. Wir bitten Sie das mit dem örtlich zu- ständigen Gesundheitsamt abzuklären. Zudem wird darauf hingewiesen, dass betriebseigene Hygienekonzepte, welche den Zutritt betriebsfremder Personen beschränken oder verbieten, die Betretungsrechte mit der Über- wachung beauftragter Personen nach dem LFGB nicht beeinträchtigen. Sollten aus Sicht des Betriebes spezielle Hygienemaßnahmen erforderlich sein, sind die Voraussetzungen hierfür durch den Betrieb bereitzustellen. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben UMSJ                  2020/91-136. Mit freundlichen Grüßen
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