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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG - Ermessenslenkende Weisung Agentur für Arbeit Lübeck

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Org.121 / Datum 05.03.2019 Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 AZ: 121 – 56045/71309 Vermittlungsbudget (VB) nach § 44 SGB III
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Impressum Agentur für Arbeit Lübeck Teamleitung 121 Hans-Böckler-Straße 1 23560 Lübeck Hendrik Hablawetz Tel. 0451/588-210 Hendrik.Hablawetz@arbeitsagentur.de
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Org.121 / Datum Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 AZ: 121 – 56045/71309 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage ...................................................................................................................... 5 2. Grundsatz............................................................................................................................. 5 3. Fördergrundlagen ................................................................................................................ 5 3.1. Anbahnung/Versicherungspflicht ......................................................................................... 5 3.2. Eigenleistungsfähigkeit ........................................................................................................ 5 3.3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen ........................................................................ 6 3.4. Bagatellgrenze ..................................................................................................................... 6 4. Förderzwecke ............................................................................................................................. 6 4.1. Bewerbungskosten .......................................................................................................... 6 4.2. Reisekosten ..................................................................................................................... 7 4.3. Umzugskosten ................................................................................................................. 7 4.4. Führerschein/Fahrzeugerwerb ......................................................................................... 8 4.5. Entscheidungsrahmen ................................................................................................... 10 5. Sonderregelung des § 131 ....................................................................................................... 10 6. Reisekosten auf Veranlassung der Agentur gem. §309 (4) SGB III ........................................ 10 7. Verfahren .................................................................................................................................. 11 8. Inkrafttreten .............................................................................................................................. 11 Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck 3
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1. Ausgangslage Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) ist möglich, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie soll flexibel, bedarfsgerecht und unbürokratisch erfolgen. Die Fördermöglichkeiten sind vielfältig und an der Notwendigkeit im Einzelfall auszurichten. 2. Grundsatz Die Unterstützung im Rahmen VB orientiert sich an den zu beseitigenden Handlungsbedarfen der Kundinnen und Kunden. Es bestehen keine detaillierten Vorgaben zu Fördermöglichkeiten. Bei der Ermessenausübung durch die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte sind die aktuellen fachlichen Weisungen zu VB zu beachten. Ergänzend wird durch diese Geschäftsanweisung eine Orientierung zur Ermessensausübung gegeben und für einige Fördermöglichkeiten eine einheitliche agenturinterne Regelung beschrieben. 3. Fördergrundlagen 3.1. Anbahnung/Versicherungspflicht Im Vordergrund steht die nachhaltige versicherungspflichtige Beschäftigung. 3.2. Integration in eine Eigenleistungsfähigkeit Grundsatz Die individuelle Förderung ist an den Gegebenheiten des Einzelfalles auszurichten. Ausbildungssuchende, Arbeitslose Bei Bewerbungs- und Reisekosten ist davon auszugehen, dass die Eigenleistungsfähigkeit in der Regel nicht vorliegt. Somit kann auf eine Prüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden (GA 44.14 Abs.2). Bei allen anderen Förderungen (z.B. Umzugskosten) ist die Eigenleistungsfähigkeit zu prüfen. Auch hier gilt, dass zur Vermeidung eines nicht vertretbaren Prüfaufwandes von einer detaillierten Prüfung der Einkommensverhältnisse abzusehen ist. Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck 5
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Die Regelungen zur Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit bei der Förderung von Führerschein- und Fahrzeugerwerb sind zu beachten. Beschäftigte in Transfer- oder Auffanggesellschaften An die Eigenleistungsfähigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3.3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Sollten behinderungsbedingt keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden können, sind die Kosten sonstiger Verkehrsmittel nach §5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zugrunde zu legen, allerdings entfällt die Höchstgrenze. Kosten für eine Begleitperson werden zu gleichen Bedingungen erstattet, sofern die Notwendigkeit durch entsprechende Merkmale im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist. 3.4. Bagatellgrenze Um ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand zu erhalten, werden Leistungen unter 6 Euro grundsätzlich nicht gewährt. 4. Förderzwecke 4.1. Bewerbungskosten Kundengruppe U25 (ohne abgeschlossene Ausbildung) Diese Regelung erfasst alle Kunden der Beratungsfachkräfte der Teams 151 und 161, die in der Regel unter 25 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Das Verfahren zur Pauschalierung der Bewerbungskosten mit Nachweislisten der Bewerbungsaktivitäten wird beibehalten. Dazu werden 5 Euro pro Bewerbung für alle, in der Anlage VB 1a nachgewiesenen, schriftlichen Bewerbungen erstattet. Förderhöhe und -dauer sind nicht festgelegt. Kundengruppe Ü25 oder U25 (mit abgeschlossener Ausbildung) Die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft legt individuell im Gespräch fest, ob ein Zuschuss zu den Bewerbungskosten 6 Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck
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notwendig ist, um die in der EGV festgelegten Ziele zu erreichen (i. S. der Fördergrundlagen Prüfung der Notwendigkeit und der Eigenleistungsfähigkeit). Jede schriftliche Bewerbung kann auf Nachweis (Aktivitätenliste) mit bis zu 5 Euro pauschal bezuschusst werden. In der EGV muss ein Höchstbetrag festgelegt werden. 4.2. Reisekosten Als Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können berücksichtigungsfähige Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig (und zwar in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro je Einzelfahrt (also insgesamt für Hin- und Rückfahrt)). Daneben können notwendige Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von 60 EUR/Nacht berücksichtigt werden, sofern sie unvermeidbar sind. Notwendige Nebenkosten können auf Nachweis erstattet werden. Diese Regelung gilt für alle Kunden aller Teams. 4.3. Umzugskosten Die Erstattung von Umzugskosten ist grundsätzlich nur nach Durchführung des Umzugs und Vorlage der Kostennachweise möglich. Mindestens zwei Vergleichsangebote sind durch den Kunden vorzulegen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Kunde im Vorwege eine Kostenzusage in Form eines Bescheides erhält. Dieser wird – nach vorheriger Rücksprache – durch den OS (SB- AV) erstellt. Eine Abtretung des Erstattungsbetrages direkt an die Spedition ist möglich. Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck 7
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4.4. Führerschein/Fahrzeugerwerb Notwendigkeit Die Notwendigkeit der Förderung ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bilden die individuellen Handlungsbedarfe der Kunden die Grundlage der Entscheidung zur Förderung. Eine Förderung kommt in Betracht, wenn die Eingliederungs- chancen durch die Ausweitung der Mobilität deutlich erhöht werden können. Förderanlass kann z.B. sein, dass passende Stellen- angebote regelmäßig außerhalb des aktuellen Suchradius zu finden sind. Außerdem können branchentypische Arbeitszeiten oder die unzureichende Anbindung des Wohnortes an öffentliche Verkehrs- mittel Förderanlässe darstellen. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, - wenn das Fahrzeug als Arbeitsmittel benötigt wird oder - wenn es sich um Kosten für den Wiedererwerb des Führer- scheins handelt. Eigenleistungsfähigkeit Bei diesem Förderzweck sind insbesondere die Eigenleistungs- fähigkeit und der private Nutzen zu berücksichtigen. Um der unbürokratischen Förderung im Sinne VB Rechnung zu tragen, erfolgt diese Berücksichtigung durch festgelegte Pauschalen und Förderhöchstgrenzen. Bei dem Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden erfolgt eine Förderung maximal in Höhe von 25% der Gesamtkosten. Bei dem Personenkreis der Arbeitslosen und Ausbildungsuchenden erfolgt eine Förderung maximal in Höhe von 50% der Gesamtkosten. Betragen die Kosten des Fahrzeugs mehr als 6.000 EUR kann grundsätzlich von Eigenleistungsfähigkeit ausgegangen werden und eine Förderung durch VB ist ausgeschlossen. Förderhöhen Führerschein - von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende 25% der Kosten bis maximal 500 EUR - Arbeitslose und Ausbildungsuchende 50% der Kosten bis maximal 1.000 EUR 8 Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck
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Fahrzeugbeschaffung - von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende 25% der Kosten bis maximal 1.000 EUR - Arbeitslose und Ausbildungsuchende 50% der Kosten bis maximal 2.000 EUR Reparaturkosten Reparaturkosten können im Rahmen der Ermessensausübung über sonstige Kosten im festgelegten Entscheidungsrahmen in Höhe von 2.000 EUR übernommen werden. Verfahren Die Förderung aus dem VB beschränkt sich auf die Übernahme von entstandenen Kosten. Diese sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der OS 032-061 erstellt einen Bewilligungsbescheid mit den Auflagen, die durch die VFK festgelegt werden. Auf diese Auflagen ist in der StN hinzuweisen und in den Vermerken müssen sie konkret definiert werden. Folgende Auflagen sind festgelegt:  Die anteiligen Kosten am Führerschein werden übernommen – für den Zeitraum von 3 Monaten nach Bewilligung. Ist der Führerschein bis dahin nicht erworben, werden keine weiteren Kosten übernommen. Alle bis dahin entstandenen Kosten können bis zum Erreichen des Höchstbetrages übernommen werden. (für den Kundenkreis der Rehabilitanden und schwerbehinderten Menschen kann aufgrund der speziellen Bedürfnisse des Kunden/der Kundin eine abweichende Reglung getroffen werden)   Es werden nur anteilige Kosten für den Führerschein/das Fahrzeug/die Reparatur übernommen. Überschreitet die Rechnung den Betrag, erhält der Kunde den Hinweis, dass noch ein Rechnungsbetrag offenbleibt. (Wichtig bei Abtretungen!) Die Kosten werden nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag übernommen. Daneben können die VFK weitere Auflagen definieren. Zum Beispiel auch eine angemessene Frist für den Erwerb bzw. die Reparatur des Fahrzeugs. Mit dem Kunden können Abtretungserklärungen vereinbart werden, so dass eine Abrechnung z.B. direkt mit der Fahrschule erfolgt. In Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck 9
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diesem Fall erhält der Kunde einen Mehrabdruck des Bescheides zur Vorlage bei der Fahrschule. Er erhält ebenfalls eine Information, wenn eine Rechnung aufgrund des Ausschöpfens des Höchstbetrages nicht vollständig beglichen werden kann. Weitere Verfahrenshinweise des OS sind hier beschrieben. 4.5. Entscheidungsrahmen Für jede Entscheidung/jeden Antrag hat die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft einen festgelegten Entscheidungsrahmen in Höhe von 2.000 EUR. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nach Zustimmung des Teamleiters möglich. Ab einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro ist, mit Ausnahme von Umzugskosten, die Zustimmung der Bereichsleitung einzuholen. 5. Sonderregelung des § 131 Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthalts-gestattung nach dem Asylgesetz besitzen und aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den §§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dadurch wird befristet die Möglichkeit geschaffen, Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung oder Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) besitzen und eine gute Bleibeperspektive haben, sofort – vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist – Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu gewähren. Förderfähig sind Personen aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia. 6. Reisekosten auf Veranlassung der Agentur gem. §309 (4) SGB III Reisekosten im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne des §309 SGB III sind keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, sondern werden aus einer eigenen Buchungsstelle finanziert. 10 Geschäftsanweisung Nr. 04/2019 | 16. April 2019 | © Agentur für Arbeit Lübeck
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