20190605-IUD-I-6-Erlass-BAIUDBw-Elektroladeinfra-Zwischenschritt-final.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufladen von Elektroautos in Liegenschaften der Bundeswehr

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Stefanie Bongers IUD I 6 Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 13 28, 53003 Bonn Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX E-Mail Fontainengraben 150, 53123 Bonn Postfach 13 28, 53003 Bonn +49 (0)228 12-15400 +49 (0)228 12-3345402 BMVgIUDI6@bmvg.bund.de 53123 Bonn nachrichtlich: Außenverteiler B 1 (alle BwDLZ) BETREFF BEZUG 1. 2. 3. 4. ANLAGE Gz Ladeinfrastruktur für E-Mobilität; hier: Zwischenlösung BMVg IUD I 6 – Az 45-05-02 vom 6. Dezember 2013 BMVg IUD I 6 – Az 45-05-02 vom 10. April 2018 EU-Richtlinie 2018/844 vom 30. Mai 2018 Forschungsbericht der UniBw München vom 21. Januar 2019 Forschungsbericht der UniBw München vom 21. Januar 2019 (Executive Summery) IUD I 6 – Az 45-01-70/ELI Bonn, 5. Juni 2019 Mit Erlass gemäß Bezug 2. wurde, neben der Information über den durch die UniBw München zu erstellenden Forschungsbericht zur Schaffung von Ladeinfrastruktur für dienstliche und private Belange, auch darum gebeten, die Bundeswehr- Dienstleistungszentren (BwDLZ) zwischenzeitlich zu unterstützen und (auch die Nutzer) nochmals auf die bestehende Verfahrensregelung zur Genehmigung von Anträgen für das private Laden von E-Fahrzeugen in den Liegenschaften der Bundeswehr hinzuweisen. Aus gegebenem Anlass greife ich das Thema erneut auf. Der Forschungsbericht ist nunmehr fertiggestellt und im Executive Summary (Bezug 4, Anlage) zusammengefasst. Der unter anderem auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2018/844 vom 30. Mai 2018 (Bezug 3) prognostizierte Gesamtbedarf im Endausbau beläuft sich hiernach auf rund 20% der PKW- Stellplätze aller Liegenschaften. Der überwiegende Teil davon (rund 99%) soll als
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„Normalladestation“ (bis maximal 22 kW) für dienstliche und private Nutzung ausgestaltet werden. In ausgewählten Liegenschaften sollen „Schnellladestationen“ (22 kW – 45 kW) zur vorrangig dienstlichen Nutzung errichtet werden. Für diese flächendeckende Umsetzung ist eine Leitungsentscheidung herbeizuführen, auf deren Grundlage sodann durch das Planungsamt das CPM Dokument „Fähigkeitslücke und Funktionale Forderung (FFF) – Elektro-Ladeinfrastruktur“ aufzustellen ist. Ziel ist es, die tatsächlichen Bedarfe und die technischen Voraussetzungen liegenschaftsgenau zu ermitteln und dann in ein Ausbaukonzept zu überführen. Es ist vorgesehen, die Maßnahme im Infrastrukturverfahren umzusetzen. Für die Zwischenzeit bitte ich, unter Bezug auf den Erlass IUD I 6 - Az 45-05-02 vom 6. Dezember 2013 (Bezug 1), wie folgt zu verfahren: Bis zur flächendeckenden Umsetzung stellen die BwDLZ, Bundeswehrangehörigen auf Antrag, Elektro- Ladeinfrastruktur einzelfallbezogen zur Verfügung. Vorzugsweise als Wallbox oder Ladesäule 400 Volt dreiphasig mit Typ 2 Stecker, jedoch mindestens 230 Volt einphasig mit geeigneter Steckdose. Der entsprechende PKW- Stellplatz ist vom BwDLZ in Abstimmung mit dem Kasernenkommandanten und ggf. mit Unterstützung durch BAIUDBw zu ermitteln. Hierbei ist in erster Linie das Stromnetz der Liegenschaft, die elektrische Sicherheit, der mögliche Ort für den späteren Ausbau der restlichen Ladeinfrastruktur sowie die Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine räumlich nahe Zuordnung zu ihrem Arbeitsplatz bzw. ihrer Unterkunft und kein Anrecht auf alleinige Nutzung dieses Parkplatzes. Ein Ladepunkt kann mehreren Fahrzeugen zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtung eines Elektro- Ladepunktes sollte 3.000 € nicht überschreiten und ist begrenzt auf 10.000 € (Budgetverfahren). Die Strommengen sind in geeigneter Weise zu erfassen und abzurechnen. Die Stromkosten ergeben sich aus dem 1 durch BAIUDBW Infra III 1 ZEE kalkulierten Strompreis des laufenden Jahres für die jeweilige Liegenschaft. Jeder Antrag ist durch das BwDLZ dem BAIUDBw mit Hinweisen bezüglich der Umsetzung anzuzeigen, um jederzeit eine aktuelle Gesamtübersicht über die Anzahl vorhandener Ladeinfrastruktur verfügbar zu haben. Sollte ein Antrag durch das BwDLZ abgelehnt werden, ist dies gegenüber dem BAIUDBw nachvollziehbar zu begründen. Sollte nach 1 https://wiki.bundeswehr.org/display/BAIUDBwInfraZEE 2
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entsprechender Bewertung keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, bitte ich anlassbezogen zu berichten. Von der Umsetzung einzelner „Liegenschaftsgesamtlösungen“ (für die private und dienstliche Nutzung) bitte ich gegenwärtig abzusehen. Für alle anstehenden Bau- und/oder umfassenden Sanierungsmaßnahmen, bei denen mehr als 10 zusammenhängende PKW-Stellplätze errichtet oder saniert werden, ist für 20% der Gesamtzahl eine entsprechende Leerverrohrung, für die Möglichkeit einer späteren Ausstattung mit Ladeinfrastruktur, vorzusehen. Die Positionierung der Stellplätze, ist sinnvoll und unter Berücksichtigung fachlicher und wirtschaftlicher Aspekte, zu wählen. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass E-Scootern, E-Bikes und andere elektrische Fortbewegungsmittel nicht zu den in der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 Punkt 1016 genannten privaten Elektrogeräte zählen. Gleichwohl können auch diese E- Mobile gegen geeignete Bezahlung geladen werden. BAIUDBw wird gebeten, diese Einschränkung im Punkt 1016 der A1-1800/0-6570 bei der nächsten Fortschreibung zu ergänzen. Gegen eine im Einzelfall beabsichtigte Realisierung über innovative Lösungen, z.B. Bereitstellung von Ladesäulen durch Dritte mit Abrechnungssystemen bei entsprechendem Bedarf an einer Wiederaufladung privater Elektrofahrzeuge, bestehen weiterhin keine fachtechnischen Bedenken. Auf die Zentrale Dienstvorschrift A-1800/106 weise ich hin. BAIUDBw wird gebeten, ggf. notwendige weitere Verfahrensregelungen zu erarbeiten und umzusetzen. Den Erlass IUD I 6 – Az 45-05-02 vom 6. Dezember 2013 (Bezug 3.) hebe ich hiermit auf. Ich bitte, die oben beschriebene, vorübergehende Lösung allen Nutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Im Auftrag Bongers 3
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