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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen zur Indexbasierten Facettensuche für Parlamentsmaterialien

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AD-BTV Anlage 20
Hausordnung

 

 

Hausordnung des Deutschen Bundestages -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekannt-
machung vom 31. Mai 2017 =

S 1 Geltungsbereich.

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages
auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke,
$ 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der pärlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des
Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Haus-
ordnung. 2

$2 _ Zutrittsberechtigung

(1)  Zutritt'zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundes-
tages haben

1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte, .
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhäber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestags-
ausweises, . |

3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen
Bundestag ausgegebenen Ausweises,
1

. Seite 2

 

(2)

. Einer Bundestagsausweis erhalten.

1. auf Grund ihres Mitgliodsausweises u

a) die deutschen Mitglieder des. Europäischen Parlaments,
b) sachverständige Mitglieder der Enquete- "Kommissionen,

2. aufGrund ihres Ehomaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen

Bundestages,

3. auf Grund ihres Beschäfigungsverhältnisses

. (3)

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bündes-
.: "rates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde,
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,
c) die mit einem Arbeitsvertrag. oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
-d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und -
Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,
&) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeits-
gemeinschaft,

4. die Mitglieder derG ib-Kommission,.

5. der. Ständige Bovollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums:

Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten.

1. Inhaber eines

.a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
b)  Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Auswärtigen Amtes, . nn
u Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder dr
EU- Kommission, u

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundastagspresse-

‚ausweises (Tages- oder Jahresakkroditierung durch das Pressezentrum des Deutschen
Bundestages).

. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an
.der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt.am jeweiligen Tage ausgegeben.. Medienvertreter

erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.
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Seite 3

EEE mm

(4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich.erforderlichen Zutritt aus
berechtigtem Anlass einen Bundestagsäusweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich
bis maximal zum Ende des Jläufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden -
Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen
Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage

_ ausgegeben.

(5) "Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch

1. aufGrund ihres Ehemaligenausweises ehemälige deutsche Mitglieder des
Europäischen Parlaments, _ a

2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises ‘die Mitglieder der deutschen Länderparlamenie, .

3. . auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen
Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder
des Europäischen Parlaments. . . nn

(6) Gäste sind bei berschtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund
1.. einer Einlasskarte, | |

..2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen
Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

(6a) Die Ausstellung eines, Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt
> werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person

bestehen. Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3,.des Absatzes 3
Satz 1 Nr. 1'Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1
wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung
erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das
Vorgangsbearbeitungssystem.der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das
Informationssystem der Polizei’ und in das Bundeszentralregister.

(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen.
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(6c)

Bei Personen, die auf: Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 Tagesakkreditierung), des
Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuwverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim

= Deutschen Bundestag; sowie in das Informationssystem. der Polizei,.

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Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermierkt.

1. Die Gültigkeitsdauor beträgt in der Regel die Zeit bis zum 1 Ende des s laufenden.

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(9)
(10)

(11)

a2

\ Kalenderjahres.

2: Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) gelten für die Dauer des Mandats,

die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b) bis. d) gelten. für. die Dauer.des
Beschäftigungsverhältnisses, ‚längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des
„Deutschei. Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlamentes,

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) gelten in der Regel für die Dauer des.
Beschäftigungsverhältnisses, längstens? bis zum Ende der r Gültigkeit des .
Dienstausweises. .

A. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 N. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder: \

. Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben.

5. Die ‚Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund
wegtällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit: an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

Alle den. Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen

u Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu trägen.

\ Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich
in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung .
nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht & aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt,

.den' Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in 1 Begleitung eines ‚s Mitgliedes des Deutschen
Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der

. Gruppe beauftragten Beschäftigten der ‘Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Richtlinien zur Anmeldung, Finladung und Zuschussgewährung für Pesuchergruppon
bleiben unberührt. .

Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten
eingeräumt werden.

Personen, die die geforderten Zuwvorläsigkeitsüborprüßungen oder Sicherheitsmaßnahmen
ablehnen, haben keinen Zutritt.
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53 Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1. a) die Mitglieder des Bundostages, '
b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen
Bundestages, . u

3. aufGrund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

(2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind
(Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages),
stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur
Verfügung. Z

Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des
Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

b) . Inhaber einer Einlasskarte, die von. den Fraktionen oder dem Besucherdienst der
Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden, -

c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen.oder
zugelassen worden sind.

(3) In sitzungsfreier Zeit kann.der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besucher-
'  tribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehri Jahren ist die Teilnahme nur in
: Begleitung Erwachsener gestattet. ae

(4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt
haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen ds
Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der.Ostlobby eingeteilten Bediensteten
des Deutschen Bundestages.
5

‚Seite 6

54a
a)

(3)

(4)
Be

ss

(2).

ss
(1)

Verhalten i in Gebäuden

In. den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die

Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu
nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätig- u
keit des Deutschen Bundestages, seiner. Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial
zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. =

Die Werbung für oder dor Vertrieb von Waren, die Durchführung von
Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des
Deutschen Bundestages untersagt.-Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den
Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch
die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler
Konferenzen.

Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen aienfihehunde - ist nicht gestattet.’

Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen
Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)
entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu. beachten. Parkan istnurim |
Rahmen der erteilten. Berechtigung gestattet.

Besondere Verhaltensregeln für die Besucher. von Sitzungen des Deutschen Bundestages
und seiner- Gremien

"Einzelbesucher und Angehörige von Besüchergruppen haben vor - dem Betreten Mäntel,

Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung
oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den _
Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle
unterzogen worden sind. An 2 sitzungsfteien Tagen können Ausnahmen zugelassen
werden.

Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

“Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, _

Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den

. Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.

Bild- und Tonaufnahmen, Medien

Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton
dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maß-

gabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur
6

Seite 7

(2)

(3)

$7

(2)

(3)

@)-

58

(2)

(3)

Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher
Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.

Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und
seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

Bild- und Tonaufnahmen. zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind unter-

. sagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die

Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, °

"in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter

bleiben unberührt. \

Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot

- Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der
:- parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben

durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zuleisten. : -

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne

‘des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
- Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden.

Wer.den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des

Bundestages verwiesen werden.

Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese
Hausordnung ein Hausverbot verhängen. oo Ze

Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe

"Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden,

Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen
Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen

“ bleibt unberührt.

. Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann

der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen.
werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte
befinden. :

Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für
Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.
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Seite 8.

(a)

. Soweit Dritten Räumlichkeiten. auf Grund von 1 Pacht- oder Mietverträgen überlassen.

. werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.

s9

Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen :

5 ‘Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive ind anderer Sondereinrichtungen ändd die
entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend:

10

ao

Schlussbestimumungen

Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutritts-

' berechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen ‘einschränken oder versagen. Er
‚entscheidet über Ausnahmen von.den Bestimmungen dieser Hausordnuig:.

2)

Der Präsident des Deutschen Bundostages kann in Austibung seines Hausrechts 'orgän..
. zende Regelungen erlassen. _ -
8

Seite 9

Anhang zur Hausordnung

1)

(2)

(3)

‚8112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

„$ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

Ördnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des. Gebäudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder

die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im
Einzelfall erlassen hat. _ a

. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
' werden. nn

Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder

seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des
Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei’ Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der

Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und
‚deren Beauftragte“ 2 :

$ 106 b des Strafgesetzbuches (StGB)

„8 106.b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

.)

.@)

Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des
Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im
Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des. Gesetzgebungsorgans hindert oder stört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des
Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei

Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für -
die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder.der
Landesregierung und ihre Beauftragten.“
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