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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen zur Indexbasierten Facettensuche für Parlamentsmaterialien“
JAllase 1> AD-BTV Anlage 21 Brandschutzordnung Brandschutzordnung Teil A und B aufgestellt nach DIN 14096-1 bis 14096-2 Mit Neufassung der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich- nung wurden insbesondere die europaweit geltenden Brandschutzzeichen nach DIN EN ISO 7010 in Deutschland eingeführt. Sie werden zukünftig auch in den Liegenschaften des Deutschen Bun- destages sowohl die alten als auch die neuen Piktogramme antreffen. Beide Symbole werden da- her in der Brandschutzordnung parallel dargestellt. Stand: 19. März 2018
AD-BTV Anlage 21 Seite 2 Brandschutzordnung 1 Die Brandschutzordnung nach DIN 14096-------------- nn nnnnenne 3 1.1 Vorwort--------- nn 3 1.2 Geltungsbereich--------- 3 2 Brandschutzordnung Teil A ------------------ 4 3. Brandschutzordnung Teil B----------------------------------- 5 3.1 Allgemeines--------------- ann 5 3.2 Brandverhütung--------------------------- 5 ı 3.3 Brand- und Rauchausbreitung ----- m 7 3.4 Flucht- und Rettungswage ------+- nennen 8 3.5 Melde- und Löscheinrichtungen --------------------------- > 8 8.5.1 Meldeeinrichtungen -—-—-- msn nnnenusnsnennensennnnee 8 3.5.2 Löscheinrichtüngen------------------------------ 9 3.6. Verhalten im Brandfall---—-—--—- 10 3.7 Brand melden--------------------- 10 3,71. Autpnatische Meldinpee ud 10 3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder ---------- 10 3.8 Alarmsignale und Anweisungen beachten ------------------.-------------- 11 3.9 In Sicherheit bringen -----------------:----------------- nn 11 3.10 Löschversuch unternehmen nn a 12 3.11 Besondere Verhaltensregeln --------------------------- 13 4 Schlussbemerkung----------------------- nn aaan nn 13 Merkblatt 1 „Übersicht Melde-, Lösch- und Alarmierungseinrichtungen“ -------- 14 Merkblatt2 „Löschen mit Feuerlöschgeräten“ ---------------------.......------ 15 Merkblatt 3 „Brandgefahren durch Fahrlässigkeit“ ------------------------------------- 16 Merkblatt 4 „Übersicht Sammelstellen“-------------------....----------....-2... 17 Merkblatt: 52 . vHeißarbeiten@ sus use a N LEE a nl 18 Stand: 19. März 2018
AD-BTV Anlage 21 Seite 3 Brandschutzordnung rn 1 Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 11 Vorwort Die Brandschutzordnung gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung, auf Einrich- tungen zur Personenrettung und Brandbekämpfung sowie auf das Verhalten im Brandfall im Bereich des Deutschen Bundestages. Neben den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sollen die in der Brandschutzordnung ent- haltenen Regeln dazu beitragen, die Beschäftigten in den jeweiligen Arbeitsbereichen, Be- sucher, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen sowie die Einrichtung selbst vor Schaden weitgehend zu bewahren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind deshalb bei ihrer Anstellung und danach jähr- lich mindestens einmal durch die Vorgesetzten über die Brandschutzordnung und über spezielle Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumen- tieren. Die Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A,B und C. Der Teil A der Brandschutzordnung (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten. Der Teil B der Brandschutzordnung (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten. Der Teil C der Brandschutzordnung (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Beschäftigte, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Auf- gaben im Brandschutz übertragen sind. 1.2 Geltungsbereich Der örtliche Geltungsbereich der Brandschutzordnung umfasst alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Die Brandschutzordnung gilt für: - die Mitglieder des Deutschen Bundestages -— den Wehrbeauftragten oder die Wehrbeauftragte - die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung —- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fraktionen — die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abgeordneten - Angehörige anderer Behörden, der Wirtschaftsbetriebe und der Vertragsfirmen im Hause - die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft Stand: 19. März 2018
Seite 4 AD-BTV Anlage 21 Brandschutzordnung mr tree tr ee 2 Brandschutzordnung Teil A Brände verhüten © Feuer und offenes Licht verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden WR Leitstelle Polizei 112 N S) Feuerwehr 0112 In Sicherheit Gefährdete Personen warnen bringen Hilflose mitnehmen Türen schließen ah a Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Aufzug nicht benutzen Auf Anweisungen achten Brandmelder betätigen wenn im Gebäude vorhanden - siehe Merkblatt 1 iM Sammelstelle aufsuchen siehe Merkblatt 4 Löschversuch unternehmen NS Feuerlöscher benutzen Wandhydrant benutzen : IN wenn im Gebäude vorhanden - >] siehe Merkblatt 1 Stand: 19, März 2018
AD-BTV Anlage 21 Seite 5 Brandschutzordnung Sn N Be NE u ht dee TE Nr EHE lu ul gi A u 3 Brandschutzordnung Teil B 3.1 Allgemeines Alle Beschäftigten sind entsprechend ihrer dienstlichen Stellung für den Brandschutz in ihrem Bereich verantwortlich. Darüber hinaus ist für den Brandschutz im Deutschen Bundestag der Brandschutzbeauf- tragte oder die Brandschutzbeauftragte zuständig. Er oder sie berät die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und überwacht die Einhaltung der Brandschutzordnung sowie der ein- schlägigen Rechtsvorschriften. 3.2 Brandverhütung Zur Vorbeugung von Bränden sind im gesamten Bereich des Deutschen Bundestages nach- stehende Brandverhütungsmaßnahmen zu beachten: a) Wichtige Voraussetzungen für den organisatorischen Brandschutz sind Ordnung und Sauberkeit. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. b) Die Lagerung von brennbaren Materialien in nicht für Lagerzwecke ausgebildeten Räumen ist unzulässig. Altbatterien sind gesondert zu sammeln. Brennbare Abfälle, wie Papier, Folien o. ä. Reststoffe, die aus den Arbeitsräumen entfernt werden, sind in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern abzulegen. c) Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase sowie andere leicht entflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden. d) In Lagerräumen müssen Haupt- und Zwischengänge jederzeit freigehalten werden. Das Lagergut ist so unterzubringen, dass die Fenster und Türen zugänglich und Wär- mequellen nicht zugelagert sind. Auf Fensterbänken und Heizkörpern darf kein Mate- rial gelagert werden. oder Rauchverbote sind einzuhalten. Stand: 19. März 2018
Seite 6 AD-BTV Anlage 21 Brandschutzordnung e) Tabakreste oder Streichhölzer dürfen nur in nicht brennbaren Aschenbechern abge- legt werden, sie dürfen erst nach vollständigem Abkühlen in geschlossenen Müllbe- hältern aus nicht brennbarem Material entsorgt werden. Bel Een En a a en a an ee Die Verwendung von offenem Licht und Feuer (z. B. Kerzen) ist grundsätzlich verboten. f) Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Das Lagern ist nur in dafür zugelassenen Räumen oder Spezialschränken zulässig. Der Transport darf nur in zugelassenen, ge- kennzeichneten Behältern erfolgen. 8) Die Aufstellung und das Benutzen privater netzabhängiger elektrischer Geräte sind grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kaffee- und Teema- schinen, Wasserkocher mit Abschaltautomatik sowie Ventilatoren, die den Sicher- heitsanforderungen entsprechen (das VDE- oder GS-Zeichen einer unabhängigen Prüforganisation ist auf allen Geräten erforderlich, das vom Hersteller selbst vergebe- ne CE-Zeichen wird allein nicht anerkannt). Andere private netzabhängige Geräte dür- fen nur in besonders begründeten Einzelfällen, nach Genehmigung durch den Leiter der Stabsstelle ZT/ASBS, betrieben werden. Die privaten Kaffee- und Teemaschinen, die Wasserkocher und Ventilatoren sowie die genehmigten Geräte sind in die regelmäßigen Prüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Geräte mit einzubeziehen. Fehlerhafte Geräte dürfen nicht benutzt wer- den und sind aus den Liegenschaften des Deutschen Bundestages zu entfernen. h) Wärme erzeugende elektrische Geräte sind während der Benutzung ständig zu über- wachen und so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Erhitzung in der Nähe befind- liche brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. i) Bei Aufstellung von Elektrogeräten ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Wär- meabfuhr gewährleistet ist. Der Nutzer/die Nutzerin ist dafür verantwortlich, dass durch den Betrieb des Elektrogerätes kein Falschalarm der Brandmeldeanlage, z. B. durch Dampf oder andere Lufttrübungen, ausgelöst wird. j) Alle Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend ihrer Bedienungsanleitung betrieben werden. k) Beim Einsatz von Glühlampen ist darauf zu achten, dass die Leistungsangaben nicht über den Maximalleistungen der Fassungen liegen. Zur Vermeidung eines Hitzestaus dürfen Lampen nicht zugehängt oder zugestellt werden. Stand: 19. März 2018
AD-BTV Anlage 21 Seite 7 Brandschutzordnung an a MT Te ]) Schadhafte Anlagen wie z. B. Steckdosen und Leitungen dürfen nur von Fachkräften des Elektrohandwerks repariert werden. Durchgebrannte Sicherungen sind nur gegen neue und gleichwertige zu ersetzen. m) Bei Arbeitsschluss ist dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung und alle elektrischen Ge- räte abgeschaltet werden, sofern diese nicht für den aufsichtsfreien Dauerbetrieb zuge- lassen sind. Sicherheits- und Telekommunikationseinrichtungen bleiben dauernd be- triebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. n) Schweiß-, Brennschneid-, Löt-, Trennschleif- oder ähnliche Heißarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung mit- tels Erlaubnisschein (VdS 2036) durchgeführt werden, siehe Merkblatt 5 „Heiß- arbeiten“. Entsprechend der Gefährdung sind besondere Sicherheitsvorkehrungen, z.B. Bereitstellung von Löschgeräten, Brandwache, Nachkontrollen, zu treffen. Eine Ausfertigung der Genehmigung ist bei den Arbeiten vor Ort bereit zu halten. Die Ar- beiten dürfen nur von ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden. 3.3 Brand- und Rauchausbreitung Rauch und Feuer können zu einer tödlichen Gefahr werden, deshalb sind zur Verhinde- rung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes nachstehende Hin- weise zu beachten: - _Umein Verrauchen der Rettungswege zu verhindern, sind Feuerschutztüren und Rauchschutztüren mit Selbstschließern ausgestattet und ständig geschlossen zu hal- ten. Sie dürfen nicht durch Zwangsmaßnahmen, wie Verkeilen oder Festbinden, in ihrer Funktion behindert werden. Lediglich Türen mit zugelassenen Feststelleinrich- tungen, die durch Rauchdetektoren gesteuert werden und im Brandfall selbsttätig schließen, dürfen offen stehen. - Das Abstellen von Gegenständen innerhalb des Schließbereichs von Brandschutz- und . Rauchschutztüren ist unzulässig. he ER Fb ER ei har an RM Ur WE nn IE \\ Selbstschließende Türen dürfen nicht missbräuchlich offen gehalten werden, sonst besteht im Brandfall die Gefahr des Feuerüberschlags und der Ausbreitung giftiger Rauchgase! Stand: 19. März 2018
Seite 8 AD-BTV Anlage 21 Brandschutzordnung 3.4 Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege sind Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie; sie haben eine Si- cherheitskennzeichnung. Folgen Sie im Gefahrenfall dieser Kennzeichnung. Machen Sie sich schon jetzt mit den Flucht- und Rettungs- wegen vertraut. Diese sind auch in den aushängenden Flucht- und Rettungs- plänen gekennzeichnet. - Die Hinweisschilder und Sicherheitskennzeichen müssen jederzeit gut erkennbar sein. Sie dürfen deshalb durch Gegenstände weder verdeckt noch durch andere Maß- nahmen unkenntlich gemacht werden. — Die Flucht- und Rettungswege einschließlich der Ausgänge ins Freie sind jederzeit in voller Breite freizuhalten. Es ist deshalb untersagt, innerhalb der Rettungswege Ge- genstände aufzustellen, abzustellen oder zu lagern. —- Türen im Zuge von Rettungswegen, einschließlich der Ausgänge ins Freie, müssen während der Anwesenheit von Personen von innen leicht und ohne fremde Hilfsmit- tel zu öffnen sein; sie dürfen nicht zugestellt werden. - Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. - Die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, insbesondere die Zufahrten zu den Objekten bzw. zu den Parkplätzen, sind ständig freizuhalten. 3.5 Melde- und Löscheinrichtungen 3.5.1 Meldeeinrichtungen In den Gebäuden sind zur Brandmeldung folgende Einrichtungen vorhanden: - Telefonapparate — Handfeuermelder in den Flucht- und Rettungswegen (nicht in allen Gebäuden vorhanden) In besonderen Bereichen sind darüber hinaus automatische Brandmelder installiert. Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung müssen stets betriebs- und funktions- bereit sein. Sie dürfen weder verstellt, beschädigt, entfernt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Mängel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt wer- den. Mängel sind deshalb unverzüglich dem Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik ® 119 bzw. dem IT-Servicezentrum ® 117 mitzuteilen. Stand: 19. März 2018
AD-BTV Anlage 21 Seite 9 Brandschutzordnung 3.5.2 Alle Brandmelder laufen zentral in der jeweiligen Brandmeldezentrale sowie in der Leit- stelle der Polizei im Reichstagsgebäude auf. Von der Leitstelle werden die weiteren Maß- nahmen eingeleitet. Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der Handfeuermelder vertraut. oder Für eine telefonische Meldung an die Feuerwehr sind an jedem Telefonapparat die Not- rufnummern deutlich sichtbar anzubringen: Leitstelle Polizei 112 Feuerwehr 0112 Löscheinrichtungen In den Gebäuden sind Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden. Zusätzlich sind in einigen Gebäuden Wandhydranten installiert. In den Küchen- und Technikbereichen der Neubauten sind automatische Löschanlagen installiert. Die Neubauten sind in beson- deren Bereichen mit Sprinkleranlagen ausgerüstet. Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung müssen stets betriebs- und funkti- onsbereit sein. Sie dürfen nicht verstellt, beschädigt, entfernt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Mängel an diesen Anlagen und Einrichtungen müssen umgehend beseitigt wer- den. Sie sind deshalb unverzüglich dem Servicezentrum Gebäude- und Energietechnik zZ 119 oder dem Brandschutzbeauftragten Z 32 167 mitzuteilen. Die Standorte der Feuerlöscher und Wandhydranten sind durch Piktogramme gekenn- FR Öl 22020 4 2ud0 a alla ad 2 Ma a ak nen Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten der IR zeichnet. oder Feuerlöscher und Wandhydranten vertraut. 5 Stand: 19. März 2018
Seite 10 AD-BTV Anlage 21 Brandschutzordnung 3.6 Verhalten im Brandfall Beachten Sie folgende Verhaltensregeln: — Ruhe bewahren. — Brand melden. — Andere Personen im Gefahrenbereich alarmieren. - Sich selbst und andere in Sicherheit bringen. — Warnsignal und Anweisungen beachten. — Bei Entstehungsbränden Löschversuch unternehmen. (Nur soweit man sich selbst nicht in Gefahr bringt!) 3.7 Brand melden 3.7.1 Automatische Meldung Bei Auslösen eines automatischen Rauch- oder Brandmelders sowie bei Auslösen eines Brandalarms durch eine selbsttätige Löschanlage werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr automatisch alarmiert. 3.7.2 Telefonische Meldung und Meldung mit Handfeuermelder Jeder Brand ist sofort zu melden oder Leitstelle Polizei 112 Feuerwehr 0112 oder Handfeuermelder betätigen Die telefonische Brandmeldung sollte enthalten: 1. Wer meldet den Brand? 2. Was ist passiert? 3. Wie viele Personen sind betroffen/verletzt? 4. Wo ist etwas passiert (Adresse und Brandort, z. B. Geschoss)? 5. Warten auf Rückfragen! Nie das Gespräch beenden, bevor die Leitstelle hierzu auffordert! Bei Betätigen eines Handfeuermelders werden die Leitstelle der Polizei und die Feuerwehr selbsttätig alarmiert. Stand: 19. März 2018