Bescheid_Anlage1_KooperationsvereinbarungNRW
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Autobahn App“
Kooperationsvereinbarung (nach 8 108 Abs. 6 GWB) Stan
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen | vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und, der Autobahn GmbH des Bundes Friedrichstraße 71, 10117 Berlin 1. Vorbemerkungen 1.1 Diese Kooperationsvereinbarung begründet eine Zusammenarbeit zwischen den Koope- rationsparteien, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienst- leistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden. Die Durch- führung der Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt. 1.2. Die Kooperationspartner stehen sich als öffentliche Auftraggeber gemäß 8 99 GWB auf Gleichordnungsebene gegenüber. 1.3. Die Kooperationspartner beabsichtigen, die auf Seiten des Landes NRW bereits beste- henden IT-Dienste in Gestalt einer Verkehrs-App „Verkehr. NRW" zu erweitern und durch in- terkommunale Kooperation verwaltungsintern weiterzugeben und der Autobahn GmbH des Bundes zu überlassen.
2. Allgemeine Vertragsgrundsätze 3. Konkretisierung des Kooperationszieles Die Partner verfolgen das Ziel, eine einheitliche Verwendung der App sowohl auf Bundes- als auch Landesebene zu ermöglichen und damit die öffentliche Verkehrsinfrastruktur zu optimie- ren. Die gegenständliche IT-Leistung dient dazu, die wirksame Erbringung der öffentlichen Dienstleistung in Form der Verkehrsinfrastrukturleistung sicherzustellen. Die beiden Koopera- tionspartner treten damit einheitlich in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung auf und begehren einen internen Austausch innerhalb der Funktion zur Daseinsvorsorge 4. Aufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen Das Land Nordrhein-Westfalen wird EEE 5. Aufgaben der Autobahn GmbH des Bundes Die Autobahn GmbH des Bundes verpflichtet sich, die erlangte Leistung in Form einer Ver- kehrs-App für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung zu stellen und als Optimierungsmaß- nahme im Rahmen der ihr obliegenden Verantwortung über die bundesweiten Fernstraßen zu vorvvonden. > 3
6. Ausgestaltung. 7. Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt 0 Dez Sie hat eine Laufzeit bis zum ED und verlängert sich um jeweils 6 Monate, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor ihrem Auslaufen von einer der Parteien gekündigt wird. Die inhaltliche Umsetzung beginnt nach dem Inkrafttreten zu dem Zeitpunkt, nach dem die erforderlichen technischen, organisa- torischen und personellen Voraussetzungen umgesetzt sind. 8. Salvatorische Klausel 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sollte in der Verein- barung eine Regelungslücke enthalten sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt sein. Beide Parteien nehmen dann unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Rege- lungsgehalt möglichst nahekommt. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 3. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Ort, Datum Ort, Datum L Im Autobahn GmbH des Bundes Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsführer aurchül: