Bescheid_Anlage1_KooperationsvereinbarungNRW

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Kooperationsvereinbarung
(nach 8 108 Abs. 6 GWB)

Stan
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Kooperationsvereinbarung

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen |
vertreten durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

und,

der Autobahn GmbH des Bundes
Friedrichstraße 71, 10117 Berlin

1. Vorbemerkungen

1.1 Diese Kooperationsvereinbarung begründet eine Zusammenarbeit zwischen den Koope-
rationsparteien, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienst-
leistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden. Die Durch-
führung der Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit

dem öffentlichen Interesse bestimmt.

1.2. Die Kooperationspartner stehen sich als öffentliche Auftraggeber gemäß 8 99 GWB auf

Gleichordnungsebene gegenüber.

1.3. Die Kooperationspartner beabsichtigen, die auf Seiten des Landes NRW bereits beste-
henden IT-Dienste in Gestalt einer Verkehrs-App „Verkehr. NRW" zu erweitern und durch in-
terkommunale Kooperation verwaltungsintern weiterzugeben und der Autobahn GmbH des

Bundes zu überlassen.
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2. Allgemeine Vertragsgrundsätze

 

3. Konkretisierung des Kooperationszieles

Die Partner verfolgen das Ziel, eine einheitliche Verwendung der App sowohl auf Bundes- als
auch Landesebene zu ermöglichen und damit die öffentliche Verkehrsinfrastruktur zu optimie-
ren. Die gegenständliche IT-Leistung dient dazu, die wirksame Erbringung der öffentlichen
Dienstleistung in Form der Verkehrsinfrastrukturleistung sicherzustellen. Die beiden Koopera-
tionspartner treten damit einheitlich in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung auf

und begehren einen internen Austausch innerhalb der Funktion zur Daseinsvorsorge

4. Aufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen wird EEE

5. Aufgaben der Autobahn GmbH des Bundes

Die Autobahn GmbH des Bundes verpflichtet sich, die erlangte Leistung in Form einer Ver-
kehrs-App für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung zu stellen und als Optimierungsmaß-
nahme im Rahmen der ihr obliegenden Verantwortung über die bundesweiten Fernstraßen zu

vorvvonden. >
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6. Ausgestaltung.

7. Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt 0 Dez Sie hat eine Laufzeit bis zum ED
und verlängert sich um jeweils 6 Monate, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor ihrem
Auslaufen von einer der Parteien gekündigt wird. Die inhaltliche Umsetzung beginnt

nach dem Inkrafttreten zu dem Zeitpunkt, nach dem die erforderlichen technischen, organisa-

torischen und personellen Voraussetzungen umgesetzt sind.

8. Salvatorische Klausel

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im
Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sollte in der Verein-
barung eine Regelungslücke enthalten sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung
im Übrigen nicht berührt sein. Beide Parteien nehmen dann unverzüglich Verhandlungen auf,
um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Rege-

lungsgehalt möglichst nahekommt.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

3. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
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Ort, Datum Ort, Datum
L Im

Autobahn GmbH des Bundes

     
 

Ministerium für Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

  

Geschäftsführer aurchül:
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