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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beanstandungen gegen Anbieter Online-Pornografie

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Landesanstalt für Medien NRW - Postfach 103443 - D-40025 Düsseldorf

Per Empfangsbekenntnis

Hogan Lovells International LLP
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf

Düsseldorf, den 16.06.2020
Az.: 1/19 T 7 - Verwaltungsverfahren

VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMSTV)
Hier: Telemedienangebot https://Ide.youporn.com/

Gemäß $ 20 Abs. 1, 4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV)

1. V.m. 859 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
ergeht folgender

Bescheid:

Es wird festgestellt, dass die MG Freesites Ltd als Anbieterin des Telemedienangebotes
hitps://de.youporn.com/ gegen & 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, 8 5 Abs. 1
1. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt.

Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. 8 20 Abs. 1 JMStV i. V. m.

8 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zu-
künftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. ti,
V. m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt
oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur
Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Zukünftig erfüllt die An-
bieterin ihre Verpflichtung nach 8 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV, wenn sie dafür
Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchti-
genden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Anbieterin kann ihrer Pflicht dadurch
entsprechen, dass sie durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des An-
gebots durch Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmöglich macht oder wesentlich
erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten
Jugendschutzprogrammen nach & 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann. Die
Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach $ 7 JMStV, wenn sie gemäß der ge-
setzlichen Pflicht aus $ 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen
entsprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen {LfM} T +49 211 77007-0  F+49 211 72717-0

Stadtsparkasse Düsseldorf
Zolihof 2 - D-40221 Düsseldorf

inio@medienanstalt-nrw.de : medienanstalt-nrw.de DE33 3005 0118 1006 4802 53
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3. Die MG Freesites Ltd trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verfahrens.

4. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheids wird eine Verwal-
tungsgebühr I. H. v. 750,- Euro erhoben.

Begründung:

Die Landesanstalt für Medien NRW wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf das Tele-
medienangebot https://de.youporn.com/ aufmerksam.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes in die Wege
geleitet.

Die inhaltliche Ausrichtung fokussiert dabei die Verbreitung sexueller Inhalte.

Die Menüführung auf der Website ist in deutscher Sprache gestaltet und beinhaltet Auswahl-
möglichkeiten wie „Videos“, „Kategorien“, „Kostenlos“ oder bspw. „Kanäle“.

Auf der Startseite wird zudem mit folgendem deutschen Text geworben:

„Youporn hat die besten Pornos. Du kannst hier alle möglichen Sorten an Hardcore Pornos
genießen. Schaue Gratispornos, da du nichts aus deiner eigenen Tasche bezahlen musst. Die
Pornos werden dich mit Hardcore Teensex beglücken. Jedes Video wurde mit 5 Sternen be-
wertet. Schaue lange Videos, die sogar länger als 10 Minuten gehen. Wirf einen Blick auf die
Pornotitel: Treppe zur Befriedigung, Mädchen fickt ihre Pussy auf einem Stuhl, Kama Sutra
lesen, Amateurcreampie und mehr. Du wirst es mögen wie dicke, lange Schwänze tief in die
Münder von sexy Chicks passen für Deepthroat Blowjobs. Sehe feuchte Pussies gefickt von
dicken, langen Schwänzen. Sehe wie Sperma aus Pussies und Mündern läuft. Sehe wie ein
Pornostar seinen Schwanz wichst, bis er eine riesige, klebrige Ladung rausschiesst. Sexy
spermaessende Mädels knien sich nieder und lutschen Schwänze und schieben diese tief in
ihre Arsche. Sehe bekannte Videos von hoher Qualität mit mehr als 100,000 Views. Du kannst
sehen wie sich Mädchen mit Dildos, Vibratoren, Sexspielsachen und mehr selber ficken. Sehe

perfektgeformte und kurvige Sexkätzchen. Schaue XXX Amateurbabes und sexy Pornostars
auf YouPorn.“

Das Angebot kann „passiv“ rezipiert wie auch aktiv mit dem Einstellen eigener Inhalte genutzt
werden.

Zahlreiche Bild- und Videoinhalte sind frei verfügbar. Der Mitgliederbereich (mit kostenloser
Registrierung) ermöglicht u. a. Zusatzfunktionen wie die Speicherung der Lieblingsvideos, die
Anlage und das Teilen von Playlisten, die Kommunikation mit anderen Nutzern sowie der freie
Download von Inhalten.

Im kostenpflichtigen Premium Mitgliederbereich werden neben Werbefreiheit, mehr Inhalte
und u. a. die Bereitstellung der Videos in voller Länge sowie höherer Qualität beworben.

 

Bei hitp://www.youporn.com handelt es sich um ein indiziertes Angebot.
Das Angebot http://www.youporn.com wurde mit Entscheidung E 7419 (V) vom 30.03.2007 in
Teil C der jugendgefährdenden Medien eingetragen, da es aufgrund seines pornografischen

Inhalts als schwer jugendgefährdend im Sinne von & 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG, & 184 Abs. 1
\ StGB eingestuft wurde.

Beim vorliegenden Angebot handelt es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Ange-
| bot, das in zahlreichen Userprofilen pornografische sowie entwicklungsbeeinträchtigende In-
| halte frei zugänglich macht. Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht benannt.
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Anbieterin des Angebotes ist die MG Freesites Ltd mit Sitz in Zypern.

Gemäß den Überprüfungen der Landesanstalt für Medien NRW verstößt das Angebot gegen

S 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV
sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV.

Da es sich um eine Anbieterin mit Sitz in Zypern handelt, hat die Landesanstalt für Medien
NRW mit Schreiben vom 24.10.2019 die Medienaufsicht in Zypern zwecks Prüfung eigener
Maßnahmen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Mit E-Mail vom 25.10.2019 informierte die Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA) die Lan-
desanstalt für Medien NRW, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen ein Vorgehen
der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische Anbieterin habe.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat das Angebot am 30.10.2019 erneut geprüft und die
Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 1. V.m. Abs. 3
und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV bestätigt.

( Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin gemäß des derzeit einschlägigen Konsulta-

tionsverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b) der E-Commerce-RL die Staatskanzlei des Lan-
des Nordrhein-Westfalen sowie nachrichtlich die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien über den Sachverhalt und die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens
informiert.

Darüber hinaus wurde die Europäische Kommission über die Einleitung des Verwaltungsver-
fahrens informiert.

Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde die Anbieterin MG Freesites Ltd im Verwaltungsverfah-
ren angehört. Das deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläu-
terung auf Englisch versandt.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 bat die Anbieterin die Landesanstalt für Medien NRW um Frist-
verlängerung, welche bis zum 11.12.2019 gewährt wurde.

Mit Fax vom 11.12.2019 ging bei der Landesanstalt für Medien NRW eine (deutschsprachige)
Stellungnahme zum gegenständlichen Angebot ein.
Darin wird von Anbieterseite darauf hingewiesen, dass das von der Landesanstalt für Medien
NRW initiierte Verwaltungsverfahren, insbesondere die angedrohten Aufsichtsmaßnahmen,
gegen höherrangiges Recht verstießen und daher unzulässig seien.
Die Anbieterin unterläge aufgrund des geschäftsmäßigen Sitzes in Zypern nicht der deutschen
Rechtsordnung und verweist auf das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 der E-Commerce-Richt-
linie.
Die Inhalte seien nach zypriotischem Recht legal und eine beabsichtigte Untersagung ver-
stoße nach Ansicht der Anbieterin gegen die durch Art. 56 i. V. m. Art. 54 Abs. 2 AEUV ge-
währleistete Dienstleistungsfreiheit.
Die hohen Voraussetzungen einer in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
| Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-RL) bzw. der deutschen Regelung
| in$ 3 Abs. 5 TMG seltenen Einzelfallausnahme vom Grundsatz des Herkunftslandprinzips

lägen nicht vor. Für den Verstoß gegen 8 7 JMSIV sei die Ausnahme grundsätzlich nicht an-
wendbar.

| Auch die Vorwürfe der weiteren „angeblichen“ Verstöße erfüllten nicht die Voraussetzungen
; der äußerst restriktiven Einzelfallausnahme, da die Ausnahme das Beeinträchtigen der ge-
nannten Schutzgüter oder aber zumindest eine konkrete ernsthafte und schwerwiegende Ge-

fahr für die benannten geschützten Rechtsgüter fordere. Eine konkrete Gefahr sei hier in kei-
ner Weise erkennbar.
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Darüber hinaus seien die von 8 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitreichenden Informations-
und Konsultationspflichten der zypriotischen Behörden und der Europäischen Kommission evi-
dent nicht erfüllt.

Ein aufsichisrechtliches Einschreiten sei somit rechtswidrig und ein dadurch etwaig entstehen-
der Schaden werde gegen die Landesanstalt für Medien NRW geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 14.01.2020 wies die Landesanstalt für Medien NRW die Anbieterin darauf
hin, dass sie primär nicht an der Untersagung des Angebotes sondern an der jugendschutz-
konformen Gestaltung interessiert sei.
Zudem machte sie deutlich, dass abweichend von $ 3 Abs. 2 TMG ein Angebot u. a. dann den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterläge, soweit dieses dem Schutz der Ju-
gend vor Beeinträchtigungen diene und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel
stünden (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedi-
enschutz könne dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der
Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten sei bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr
der unmittelbaren Kenninisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten.

( Maßgeblich sei somit die deutsche Rechtslage.
Die Landesanstalt für Medien NRW informierte die Anbieterin zudem über die vorgelagerte
Kommunikation mit der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde, der Europäischen Kommis-
sion, der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesbeauftragten für
Kultur und Medien.
Zudem wies die Landesanstalt für Medien NRW darauf hin, dass - unabhängig davon — die
überarbeitete AVMS-Richtlinie (Richtlinie 2018/1308/EU) den Anwendungsbereich durch die
Aufnahme bestimmter Verpflichtungen, u. a. im Bereich des Jugendschutzes, erweitere.

Nach erneuter Bitte um Fristverlängerung der Anbieterseite wurde diese bis zum 10.02.2020
gewährt.

Mit Schreiben vom 10.02.2020 meldete sich die Kanzlei Hogan Lovells International LLP mit

entsprechender Vollmacht, bat um Akteneinsicht und Fristverlängerung. Diese wurde letztma-
lig bis zum 28.02.2020 gewährt.

Mit E-Mail vom 28.02.2020 ging bei der Landesanstalt für Medien NRW eine (englischspra-
chige) Stellungnahme der Anbieterin zum gegenständlichen Angebot ein.
Darin bekräftigt die Anbieterseite, dass eine kooperative Lösung gefunden werden solle.
Gleichwohl bestünden Vorbehalte hinsichtlich der geforderten technischen Vorkehrungen,
weshalb um ein persönliches Treffen gebeten werde.
Ein Problem werde aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssyste-
men in einem möglichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gese-
hen.
Zudem vermutet die Anbieterseite eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da

ausschließlich gegen sie und nicht andere Anbieter ähnlich gestalteter Angebote vorgegangen
werde.

Dies widerspräche zudem dem Zweck des JMStV (8 1) nach einem „einheitlichen“ Schutz der
Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikations-
medien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der
Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,
die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter ver-
letzen.

Aufgrund dessen möchte die Anbieterseite gerne ihre aktuellen Bestrebungen im Kontext ei-
nes einheitlichen Jugendmedienschutzes in einem persönlichen Gespräch darstellen und bit-
tet, bis dahin den Sachverhalt nicht mit finaler Beschlussfassung an die KJM weiterzuleiten.
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Darüber hinaus verweist die Anbieterin erneut auf die Verletzung des Herkunftslandprinzips
und ihrer Dienstleistungsfreiheit, das Nichtvorliegen der o. g. Einzelfallausnahme wegen Feh-
lens einer konkreten Gefahr für den Jugendschutz sowie die Verletzung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes durch willkürliches Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW ohne kon-
kret erkennbaren „Aktionsplan“ mit nachvollziehbaren Parametern gegen die Anbieterin. Der
JMStV fordere ein prioritäres Vorgehen gegen Angebote, die eine Jugendgefährdung darstell-
ten. Qualitative Kriterien wie die Art, Dauer sowie Regelmäßigkeit der Rechtsverstöße seien
maßgeblich, nicht die Marktpräsenz eines Anbieters. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum
aufgrund der internen Koordination der insgesamt 14 Landesmedienanstalten zum Vorgehen
gegen Anbieter mit Sitz im Ausland bundesweit allein eine gegen ausschließlich die Anbieterin
vorgehe.

Die Kompetenzen gemäß 8 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV seien somit
eindeutig überschritten.

Ein Gesprächstermin konnte, wie von der Anbieterseite erbeten, am 26.03.2020 als Videokon-
ferenz realisiert werden. Im Anschluss daran bot die Landesanstalt für Medien NRW der An-
bieterin an, die vorgebrachten Argumente, sofern sie denn eine Ergänzung zu den bisherigen
[ darstellten, schriftlich vorzulegen.

Diese Möglichkeit nahm die Anbieterin mit Schreiben vom 09.04.2020 wahr.

Darin weist sie erneut auf den Sitz in Zypern hin, die daraus resultierende Negierung des Un-
terliegens der deutschen Rechtsordnung, das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 der E-Com-
merce-Richtlinie sowie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie bereits in den
zuvor eingegangenen Stellungnahmen vorgebracht.

Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass gemäß 8 3 Abs. 5 Satz 2 TMG i. V. m. Artikel 3
Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG sowie Artikel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie
89/552/EWG Konsultations- und Informationspflichten einzuhalten seien. Die Landesanstalt
für Medien NRW habe nicht die zuständige zypriotische Behörde, das Ministerium für Energie,

Handel und Industrie, auf die die Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA) hingewiesen hatte,
kontaktiert.

Zudem sei das „de“ in der URL https://de.youporn.com/ lediglich ein Präfix des internationalen
Angebots, das die Spracheinstellungen bzw. -auswahl eines bestimmten Benutzers erkenne.
Insgesamt handele es sich eben nicht um eine .de-Domain, sondern um ein internationales
Angebot, das sich an alle deutschsprachigen Menschen auf der gesamten Welt richte.

Es fehle an internationalen Standards hinsichtlich jugendschutzkonformer Gestaltung von An-
geboten. Zudem fordere Deutschland eine große Menge an persönlichen Informationen zur
Identifikation der volljährigen Nutzer. Alternative technische Lösungen wie bspw. „RTA-Tags“
(Restricted to Adults-Kennzeichnungen) seien darüber hinaus implementiert. Aufgrund der
täglichen Mediennutzung begegneten Kindern in sozialen Netzwerken viel häufiger Inhalte für

Erwachsene, weshalb der Fokus der Landesanstalt für Medien NRW nicht nur auf klassischen
Internetseiten liegen sollte.

Zudem müsse die Anlage des Angebots mit berücksichtigt werden. Es handele sich eben nicht
| um eine klassische „Bezahlseite“, die vor allem Inhalte nach Eingabe von persönlichen Daten
hinter einer Bezahlschranke anbiete, sondern um eine Video-Sharing-Plattform mit zahlrei-
chen frei zugänglichen (nutzergenerierten) Inhalten. Dieser Umstand bestimme die Wahr-
| scheinlichkeit der Akzeptanz und des Erfolgs eines Altersverifikationssystems, das für die Nut-
ı zenden eine enorme Nutzungsbarriere darstellen würde.

| Auch wenn alle geforderten Maßnahmen seitens der Anbieterin ergriffen werden würden, so
hätten Minderjährige dennoch Möglichkeiten des Zugangs zu Inhalten für Erwachsene, sei es
durch Besuch anderer frei zugänglicher Angebote oder einer technischen Umgehung. Die Ju-
gendschutzziele der Landesanstalt für Medien NRW schlugen somit fehl.

 

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Es sei nicht verständlich, warum kinderpornografische Angebote in Deutschland nicht geblockt
werden würden und man im Kontext des Jugendmedienschutzes Angebote, wie das hier ge-
genständliche, als eine größere Bedrohung als kinderpornografische Angebote sähe.

Das Vorgehen der Landssanstalt für Medien NRW sei ein ad hominem-Versuch gegen die
Marke „Youporn“ der Anbieterin, und diene nicht dem erklärten Ziel des Jugendschutzes.

Mit E-Mail vom 30.04.2020 informierte die Landesanstalt für Medien NRW den von der CRTA
für die E-Commerce-Richtlinie zuständig benannte Stelle, den „Industry and Technology Ser-

vice“ im zypriotischen Ministerium für Energie, Handel und Industrie. Eine Reaktion seitens
des Ministeriums hierauf erfolgte nicht.

Die darauf folgenden Überprüfungen der Landesanstalt für Medien NRW zeigten, dass das
Angebot nicht überarbeitet worden war und nach wie vor Verstöße 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

1. V.m. Satz 2 JMStV, 85 Abs. 1. V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2
JMStV beinhaltete.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im Umlaufverfahren das Angebot
‚ https://de.youporn.com/ geprüft und entschieden, dass Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1Nr.

11. V. m. Satz 2 JMStV, 85 Abs. 11. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz
2 JMSIV vorliegen.

Die Landesanstalt für Medien NRW ist für den Erlass dieses Beanstandungsbescheides gem.
8 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV zuständig.

Die MG Freesites Ltd ist gem. 8 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV Anbieterin des Telemedienangebots
https://de.youporn.com/.

Gemäß der Sichtung der Landesanstalt für Medien NRW vom 16.04.2020 verstößt die Anbie-
terin mit ihrem Angebot gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, 8 5 Abs. 1
I. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV.

1. Verstoß gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11. V. m. Satz 2 JMStV

Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.youpom.com/ Darstellungen
enthält, die nach den zu 8 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornogra-

fisch sind. Von Anbieterseite wird nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich sind.

Als Beispiele sind hierfür zu nennen:
Sichtungstag: 16.04.2020

4) https://de.youporn.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Leiste unter Videos ‚Neue Videos’ auswählen. Hier
werden die aktuellsten Uploads angezeigt. Von den Ergebnissen das Video mit dem

Titel „Miss Stacy knows how to ride Reverse cowgirl female orgasm“ von ‚sparks-
gonewild‘ auswählen.

esse TREE RE Eee RERARAERLEEmAANeNAIRLEET ER Emma
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Video: https://de.youporn.com/watch/15618626/miss-stacy-knows-
how-tosride-reverse-cowgirl-female-orgasm/

Das Video zeigt eine Frau und einen Mann beim Geschlechtsverkehr. Dabei sitzt die

Frau durchweg auf dem Mann und das Video ist aus seiner Perspektive aufgenommen,
sodass ein Fokus auf den Genitalien liegt.

2) hitps:l/de.youporn.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Suchleiste, die ‚strenge Mathelehrerin‘ eingeben. Von

den Ergebnissen das Video mit dem Titel „Die strenge Mathelehrerin und der Mathelo-
ser Creampie“ von ‚candysamira‘ auswählen.

Video: https://de.youporn.com/watch/15269553/die-strenge-mathe-lehrerin-und-der-
matheloser-creampie/

Das Video zeigt einen Mann und eine Frau und wird dabei aus der Perspektive des
Mannes aufgenommen. Zu Beginn befriedigt die Frau den Mann oral, danach penetriert

er sie vaginal. Die Geschlechtsteile geraten hier immer wieder in den Fokus der Ka-
mera und sind deutlich zu sehen.

3) https://de.youporn.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Leiste auf den Reiter ‚Pornostars‘ klicken. Hier unter

‚MOST POPULAR PORNSTARS' an der linken Seite ‚A' auswählen. Und das Foto von
‚Anissa Kate‘ zeigen.

Bild: hitps://de.youporn.com/pornstars/most_popular/a/

Auf dem Foto steht eine nackte Frau im Zentrum des Bildes. Sie schaut in die Kamera
und fasst sich dabei mit einer Hand an die Vagina.

Das Angebot https://de.youporn.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sons-
tiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund
rücken und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimula-
tion angelegt sind. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden
durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen verstärkt.

Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine
apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren

Objekt. Genitalien sind bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird
abgebildet.

| Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Sei-
ten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist,
| dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV).
Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 Satz 2
| JMStV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
Satz 2 JMSIV.
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Im Ergebnis entlasten die Argumente der Anbieterin, vorgebracht in den übermittelten Stel-
Iungnahmen, diese nicht. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Anbieterin mit der Zu-

gänglichmachung des Angebotes in der gegenwärtigen Form gegen 8 4 Abs. Satz 1 Nr. 1
1. V. m. Satz 2 JMStV verstößt.

Entgegen der Auffassung der Anbieterin liegt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ge-
mäß 8 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG vor. Abweichend von 8 3 Abs. 2 TMG unterliegt ein Angebot u. a.
dann den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Ju-
gend vor Beeinträchtigungen dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel
stehen (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedien-
schutz kann dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der
Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten ist bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr

der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten.
Maßgeblich ist somit die deutsche Rechtslage.

Es liegt auch kein Eingriff in die (negative) Dienstleistungsfreiheit vor. Selbst wenn man die
( zwingende Implementierung eines Altersverifikationssystems als einen Eingriff in die Art. 56 ff.
\ AEUV werten möchte, so ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Altersverifikationssysteme sind bei
allen vergleichbaren Angeboten, die pornografische Darstellungen enthalten und auf den deut-
schen Markt ausgerichtet sind, zum Schutz von Minderjährigen vorzuhalten, Ihre zwingende
Vorhaltung ist auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz von für Kinder und Jugendliche unge-

eignete Darstellungen geeignet und erforderlich sind. Gleichgeeignete Mittel sind nicht verfüg-
bar.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat die von $ 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitrei-
chenden Informations- und Konsultationspflichten erfüllt. Die vorgelagerte Kommunikation mit
der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde führte zum Ergebnis, dass insbesondere nach dem
zunächst kommunizierten Hinweis auf das Ministerium für Energie, Handel und Industrie keine
Vorbehalte gegen das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische
Anbieterseite bestehe. Zudem kommunizierte die Landesanstalt für Medien NRW das Vorge-
hen darüber hinaus gemäß des derzeit einschlägigen Konsultationsverfahrens nach Art. 3 Abs.
4 Buchst. b) der E-Commerce-RL gegenüber der Europäischen Kommission sowie der Staats-
kanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien.

Eine Außerung des genannten Service im Ministerium für Energie, Handel und Industrie blieb
zudem aus.

Hinsichtlich des Vorwurfs eines möglichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverord-
nung (DSGVO) aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen
kann angeführt werden, dass es sich aufgrund der Verallgemeinerung auf alle Altersverifikati-
onssysteme um einen unkonkreten und so nicht überprüfbaren Vorwurf handelt.

Dass die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Art des gegenständlichen Vorgehens
| nicht den Zweck des JMStV verfolge, einen einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen
vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Ent-
wicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, ist nicht nachzuvoliziehen.

Gerade dadurch, dass die Landesmedienanstalten nun auch auf die Rechtskonformität von
| Angeboten, die aus dem Ausland betrieben werden, jedoch an das deutsche Publikum gerich-
tet sind und so auch offenkundig eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche in Deutschland
| darstellen, abzielen, ist von einem „einheitlichen“ Schutz zu sprechen. Pornografische Inhalte
sind in Deutschland in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des
Anbleters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass
die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Da, wie
oben dargestellt, eine geschlossene Benutzergruppe gemäß & 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im
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vorliegenden Fall nicht gegeben ist, verstößt das Angebot in seiner gegenwärtigen Form ge-
gen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV. Diesen Verstoß verfolgt die Landesanstalt
für Medien NRW in Abstimmung mit allen Landesmedienanstalten. Die erforderlichen Konsul-
tationsverfahren übernimmt die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Funktion des
Direktors der Landesanstalt für Medien NRW als Europabeauftragter, wobei es jeder Landes-
medienanstalt frei steht, ein äquivalentes Verfahren einzuleiten.
Hinsichtlich der Verfahrensweise liegt seitens der Landesanstalt für Medien NRW selbstver-
ständlich kein willkürliches Vorgehen gegen die Anbieterin vor. Da von reichweitenstarken und
auch stark verlinkten Angeboten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von
einer größeren Jugendgefährdung auszugehen ist, ist es eine logische Konsequenz diese vor
dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln. Handelt es sich zudem
um Angebote, die, wie oben dargelegt, mit zahlreichen Beispielen fortwährend Verstöße gegen
jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen begründen, so müssen diese entsprechend
verfolgt werden. Neben selbst recherchierten Angeboten geht die Landesanstalt für Medien
NRW auch allen externen Hinweisen nach. .
Ein Angriff auf die Marke Youporn, eine Ungleichbehandlung sowie eine Überschreitung der
Kompetenzen gemäß $ 20 Abs. 1 und 4 JMStWV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV liegen an dieser
[ Stelle nach Ansicht der Landesanstalt für Medien NRW nicht vor.

Die Menüführung auf der Website ist in deutscher Sprache gestaltet und beinhaltet Auswahl-
möglichkeiten wie „Videos“, „Kategorien“, „Kostenlos“ oder bspw. „Kanäle“. Zudem wird auf
der Startseite mit einem längeren deutschen Text geworben.

Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Jugendschutzrelevanz des Angebots die deutsche
Rechtslage maßgeblich.

Diese fordert bei der Verbreitung von pornografischen Inhalten, unabhängig ob diese über
unterschiedliche Top-Level-Domains wie .de, .eu, .com etc. zugänglich gemacht werden, eine
geschlossene Benutzergruppe.

Dass sich das gegenständliche Angebot https://de.youporn.com/ aufgrund der eigentlichen in-
ternationalen Ausrichtung an alle deutschsprachigen Menschen auf der ganzen Welt richte,
kann an dieser Stelle dahinstehen, da es insbesondere auch auf die Nutzung in Deutschland
abzielt. Jedes deutsche Angebot spricht auch alle deutschsprachigen Menschen auf der gan-
zen Welt an. Dennoch ist der Jugendschutz zu beachten, so auch hier. Darüber hinaus liegen
die jugendmedienschutzrechtlichen Verstöße zum großen Teil auf (bewegt-) bildlicher Ebene.
Die Landesanstalt für Medien NRW ist primär nicht an einer Untersagung des Angebots
https://de.youporn.com/ interessiert. Vielmehr ist das an das deutsche Publikum gerichtete und

in Deutschland verfügbare Angebot mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen,
wie oben dargestellt, rechtskonform auszugestalten.

Dass es nach Ansicht der Anbieterin an internationalen Standards fehle, kann nicht dazu füh-
ren, dass in der Zwischenzeit das aktuell geitende Recht nicht durchgesetzt würde.
Pornografische Inhalte sind gemäß deutscher Jugendschutzvorschriften in Telemedien nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer
geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugäng-
lich gemacht werden. Ein Tagging o. Ä. reicht hier nicht aus.
Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten habe Sorge dafür zu tragen, dass die
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht
wahrgenommen werden. Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch
technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendli-
\ che der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot
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mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach
8 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann.

Dass das gegenständliche Angebot keine klassische „Bezahlseite“ darstellt, die pornografi-
sche Inhalte hinter einer Bezahlschranke zur Verfügung stellt und so bereits die Nutzerseite

 

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entsprechend an die Abfrage persönlicher Daten gewöhnt ist, kann nicht als Argument akzep-
tiert werden, aufgrund mangelnder Akzeptanz auf Nutzerseite durch Integration eines AVS
eine jugendschutzkonforme Gestaltung herzustellen.

Es bleibt in der Verantwortung der Anbieterseite, das Angebot jugendschutzkonform zu ge-
stalten sowie bei gesehenem Bedarf für die Akzeptanz dafür zu sorgen,

Auch die Möglichkeit für Kinder und insbesondere Jugendliche eine umgesetzte Jugend-
schutzmaßßnahme zu umgehen oder alternative Angebote aufzusuchen, kann nicht dazu füh-
ren, untätig zu bleiben und Verstöße nicht zu verfolgen.

Der Gesetzgeber hat mit o. g. Vorkehrungen die Möglichkeit der Zugänglichmachung porno-
grafischer Inhalte in Telemedien geschaffen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der
Anbieter.

Kinderpornografische Inhalte sind im Gegensatz dazu absolut unzulässig, dürfen unter keinen
Umständen verbreitet werden und werden selbstverständlich strafrechtlich verfolgt.

Die Forderungen an die Anbieterin sind klar und stellen keinen Angriff auf ihre Marke Youporn

dar. Sie erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMSIV, wie alle

den deutschen Rechtsnormen unterworfenen Angebote, wenn sie die pornografischen Inhalte

von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die si-
( chergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten.

2. Verstoß gegen $ 5 Abs. 1i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.youporn.com/ Dar-
stellungen enthält, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18

Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beein-
trächtigen.

Als Beispiele sind hierfür zu nennen:
Sichtungstag: 16.04.2020

1) https://Ide.youporn.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Leiste unter Videos ‚Neue Videos’ auswählen. Hier

werden die aktuellsten Uploads angezeigt. Von den Ergebnissen das Video mit dem
Titel „Brunette In Bondage Tastes Old Man Whip“ von ‚Wasteland‘ auswählen.

Video: https://Ide.youporn.com/watch/15936100/brunette-in-bondage-tastes-old-man-

whip/

Das Video zeigt eine Frau in einem roten Korsett. Sie steht in einem Rahmen, an den
sie mit den Händen gefesselt ist. Ein Mann zieht ihr zu Beginn ihre Unterwäsche aus

und drückt sie ihrin den Mund. Daraufhin geht er um sie herum und schlägt sie immer
| wieder mit einer Peitsche.

| 2) https: //de.youporn.com!/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Suchleiste ‚having fun 3° eingeben. Das Video mit dem
Titel „having fun 3" anklicken und zeigen.

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