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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beanstandungen gegen Anbieter Online-Pornografie

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| LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW 1 A A

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Landesanstalt für Medien NRW Postfach 103443 - D-40025 Düsseldorf

Per Empfangsbekenninis

Hogan Lovells International LLP
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf

Düsseldorf, den 16.06.2020
Az.: 1/19 T 6 — Verwaltungsverfahren

VOLLZUG DES JUGENDMEDIENSCHUTZ-STAATSVERTRAGES (JMSTV)
Hier: Telemedienangebot hitps://de.pornhub.com/

Gemäß 8 20 Abs. 1, 4 und 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV)

I. V.m. 8 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
ergeht folgender

Bescheid:

Es wird festgestellt, dass die MG Freesites Ltd als Anbieterin des Telemedienangebotes
https://de.pornhub.com/ gegen & 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i, V. m. Satz 2 JMStV, 85 Abs. 1
1. V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt.

Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. 8 20 Abs. 1 JMStV i. V. m.
8 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zu-
künftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 Satz i Nr. 1i.
V. m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt
oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur
Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Zukünftig erfüllt die An-
bieterin ihre Verpflichtung nach & 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV, wenn sie dafür
Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchti-
genden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Anbieterin kann ihrer Pflicht dadurch
entsprechen, dass sie durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des An-
gebots durch Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmöglich macht oder wesentlich
erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten
Jugendschutzprogrammen nach $ 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann. Die
Anbieterin erfüllt in Zukunft ihre Verpflichtung nach $ 7 JMStV, wenn sie gemäß der ge-
setzlichen Pflicht aus $ 7 JMStV und den sich daraus ergebenden Anforderungen einen
entsprechenden Jugendschutzbeauftragten benennt.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) T +49 211 77007-0 - F +49 211 72717-0 Stadtsparkasse Düsseldorf
Zotlhof 2 - D-40221 Düsseldorf

info@medienanstalt-nrw.de - medienanstalt-nrw.de DE33 3005 0110 1006 4802 53
1

A422

3. Die MG Freesites Lid trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verfahrens.

4. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheids wird eine Verwal-
tungsgebühr i. H. v. 750,- Euro erhoben.

Begründung:
1.

Die Landesanstalt für Medien NRW wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf das Tele-
medienangebot https://de.pornhub.com/ aufmerksam.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes in die Wege
geleitet.

Das Angebot https://de.pornhub.com/ wirbt auf der eigenen Seite mit „mehr als 3 Milliarden

Nutzern im Monat“ für neue „Models“ und bezeichnet sich als „größte pornographische Web-

seite der Welt“.

Bei der Eingabe der URL www.pornhub.com bzw. pornhub.com erfolgt, zumindest bei Aufruf
Ü aus der Bundesrepublik Deutschland, eine automatische

hitps://de.pornhub.com/.

Die inhaltliche Ausrichtung fokussiert dabei die Verbreitung sexueller Inhalte.

Ein großer Teil der Website (Menü, viele Videotitel) ist in deutscher Sprache gestaltet und

beinhaltet u. a. Kategorien wie „Live Kameras“, „Verifizierte Amateure“, „Anal“, „Doppelpenet-

ration“, „Große Schwänze“ oder „Gruppensex“.

Das Angebot kann „passiv“ rezipiert wie auch aktiv mit dem Einstellen eigener Inhalte genutzt
werden.

Zahlreiche pomografische und entwicklungsbeeinträchtigende Bild- und Videoinhalte sind frei
verfügbar. Der Mitgliederbereich (mit kostenloser Registrierung) ermöglicht u. a. Zusatzfunkti-
onen wie die Speicherung der Lieblingsvideos, die Anlage und das Teilen von Playlisten, die
Kommunikation mit anderen Nutzern sowie der freie Download von Inhalten.

Im kostenpflichtigen Premium Mitgliederbereich werden neben Werbefreiheit, mehr Inhalte
und u. a. die Bereitstellung der Videos in voller Länge sowie höherer Qualität beworben.

Weiterleitung zu

Bei http://www.pornhub.com handelt es sich um ein indiziertes Angebot.
Das Angebot hitp://www.pornhub.com wurde mit Entscheidung E 8750 (V) vom 25.06.2009 in
Teil C der jugendgefährdenden Medien eingetragen, da es aufgrund seines pornografischen

Inhalts als schwer jugendgefährdend im Sinne von $ 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG, & 184 Abs. 1
StGB eingestuft wurde.

Beim vorliegenden Angebot handelt es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Ange-
bot, das zahlreich pornografische sowie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich
| macht, Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht benannt.

| Anbieterin des Angebotes ist die MG Freesites Ltd mit Sitz in Zypern.

| Gemäß den Überprüfungen der Landesanstalt für Medien NRW verstößt das Angebot gegen

8 4 Abs, 2 Satz 1 Nr. 1 i. V, m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV
sowie gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMSItV.

Da es sich um eine Anbieterin mit Sitz in Zypern handelt, hat die Landesanstalt für Medien
NRW mit Schreiben vom 24.10.2019 die Medienaufsicht in Zypern zwecks Prüfung eigener
Maßnahmen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
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Mit E-Mail vom 25.10.2019 informierte die Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA) die Lan-
desanstalt für Medien NRW, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen ein Vorgehen
der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische Anbieterin habe.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat das Angebot am 30.10.2019 erneut geprüft und die
Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV, gegen 8 5 Abs. 1i. V. m. Abs.
3 und 4 JMStV sowie gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV bestätigt.

Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin gemäß des derzeit einschlägigen Konsulta-
tionsverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b) der E-Commerce-RL die Staatskanzlei des Lan-
des Nordrhein-Westfalen sowie nachrichtlich die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien über den Sachverhalt und die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens
informiert.

Darüber hinaus wurde die Europäische Kommission über die Einleitung des Verwaltungsver-
fahrens informiert.

Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde die Anbieterin MG Freesites Ltd im Verwaltungsverfah-
ren angehört. Das deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläu-
terung auf Englisch versandt.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 bat die Anbieterin die Landesanstalt für Medien NRW um Frist-
verlängerung, welche bis zum 11.12.2019 gewährt wurde.

Mit Fax vom 11.12.2019 ging bei der Landesanstalt für Medien NRW eine (deutschsprachige)
Stellungnahme zum gegenständlichen Angebot ein.

Darin wird von Anbieterseite darauf hingewiesen, dass das von der Landesanstalt für Medien
NRW initiierte Verwaltungsverfahren, insbesondere die angedrohten Aufsichtsmaßnahmen,
gegen höherrangiges Recht verstießen und daher unzulässig seien.

Die Anbieterin unterläge aufgrund des geschäftsmäßigen Sitzes in Zypern nicht der deutschen
Rechtsordnung und verweist auf das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 der E-Commerce-Richt-
linie.

Die Inhalte seien nach zypriotischem Recht legal und eine beabsichtigte Untersagung ver-
stoße nach Ansicht der Anbieterin gegen die durch Art. 56 i. V. m. Art. 54 Abs. 2 AEUV ge-
währleistete Dienstleistungsfreiheit.

Die hohen Voraussetzungen einer in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-RL) bzw. der deutschen Regelung
in & 3 Abs. 5 TMG seltenen Einzelfallausnahme vom Grundsatz des Herkunftslandprinzips
lägen offenkundig nicht vor. Für den Verstoß gegen 8 7 JMStV sei die Ausnahme grundsätzlich
nicht anwendbar.

Auch die Vorwürfe der weiteren „angeblichen“ Verstöße erfüllten nicht annähernd die Voraus-
setzungen der äußerst restriktiven Einzelfallausnahme, da die Ausnahme das Beeinträchtigen
der genannten Schutzgüter oder aber zumindest eine konkrete ernsthafte und schwerwie-
gende Gefahr für die benannten geschützten Rechtsgüter fordere. Eine konkrete Gefahr sei
hier in keiner Weise erkennbar.

Darüber hinaus seien die von $ 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitreichenden Informations-
und Konsultationspflichten der zypriotischen Behörden und der Europäischen Kommission evi-
dent nicht erfüllt.

Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sei somit rechtswidrig und ein dadurch etwaig entstehen-
der Schaden werde gegen die Landesanstalt für Medien NRW geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 14.01.2020 wies die Landesanstalt für Medien NRW die Anbieterin darauf

hin, dass sie primär nicht an der Untersagung des Angebotes sondern an der jugendschutz-
konformen Gestaltung interessiert sei.
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Zudem machte sie deutlich, dass abweichend von 8 3 Abs. 2 TMG ein Angebot u. a. dann den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterläge, soweit dieses dem Schutz der Ju-
gend vor Beeinträchtigungen diene und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel
stünden (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedi-
enschutz könne dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der
Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten sei bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr
der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten.

Maßgeblich sei somit die deutsche Rechtslage.

Die Landesanstalt für Medien NRW informierte die Anbieterin zudem über die vorgelagerte
Kommunikation mit der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde, der Europäischen Kommis-
sion, der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesbeauftragten für
Kultur und Medien.

Zudem wies die Landesanstalt für Medien NRW darauf hin, dass — unabhängig davon - die
überarbeitete AVMS-Richtlinie (Richtlinie 2018/1808/EU) den Anwendungsbereich durch die
Aufnahme bestimmter Verpflichtungen, u. a. im Bereich des Jugendschutzes, erweitere.

Nach erneuter Bitte um Fristverlängerung der Anbieterseite wurde diese bis zum 10.02.2020
gewährt.

Mit Schreiben vom 10.02.2020 meldete sich die Kanzlei Hogan Lovells International LLP mit

entsprechender Vollmacht, bat um Akteneinsicht und Fristverlängerung. Diese wurde letztma-
lig bis zum 28.02.2020 gewährt.

Mit E-Mail vom 28.02.2020 ging bei der Landesanstalt für Medien NRW eine (englischspra-
chige) Stellungnahme der Anbieterin zum gegenständlichen Angebot ein.

Darin bekräftigt die Anbieterseite, dass eine kooperative Lösung gefunden werden solle.
Gleichwohl bestünden Vorbehalte hinsichtlich der geforderten technischen Vorkehrungen,
weshalb um ein persönliches Treffen gebeten werde.

Ein Problem wird aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssysteme
in einem möglichen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesehen.

Zudem vermutet die Anbieterseite eine Verletzung des Gleichbehandiungsgrundsatzes, da
ausschließlich gegen sie und nicht andere Anbieter ähnlich gestalteter Angebote vorgegangen
werde.

Dies widerspräche zudem dem Zweck des JMStV (8 1) nach einem „einheitlichen“ Schutz der
Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikations-
medien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der
Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,
die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter ver-
letzen.

Aufgrund dessen bat die Anbieterseite gerne ihre aktuellen Bestrebungen im Kontext eines
einheitlichen Jugendmedienschutzes in einem persönlichen Gespräch darstellen zu können

und bat, bis dahin den Sachverhalt nicht mit finaler Beschlussfassung an die KJM weiterzulei-
ten.

Darüber hinaus verwies die Anbieterin erneut auf die Verletzung des Herkunftsiandprinzips
und ihrer Dienstleistungsfreiheit, das Nichtvorliegen der o. g. Einzelfallausnahme wegen Feh-
lens einer konkreten Gefahr für den Jugendschutz sowie die Verletzung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes durch willkürliches Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW ohne kon-
kret erkennbaren „Aktionsplan“ mit nachvoliziehbaren Parametern gegen die Anbieterin.

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NSR

Der JMStV fordere ein prioritäres Vorgehen gegen Angebote, die eine Jugendgefährdung dar-
stellten. Qualitative Kriterien wie die Art, Dauer sowie Regelmäßigkeit der Rechtsverstöße
seien maßgeblich, nicht die Marktpräsenz eines Anbieters. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
warum aufgrund der internen Koordination der insgesamt 14 Landesmedienanstalten zum Vor-
gehen gegen Anbieter mit Sitz im Ausland bundesweit allein eine gegen ausschließlich die
Anbieterin vorgehe.

Die Kompetenzen gemäß $ 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. 8 59 Abs. 3 RStV seien somit
eindeutig überschritten.

Ein Gesprächstermin konnte, wie von der Anbieterseite erbeten, am 26.03.2020 als Videokon-
ferenz realisiert werden. Im Anschluss daran bot die Landesanstalt für Medien der Anbieterin
an, die vorgebrachten Argumente, sofern sie denn eine Ergänzung zu den bisherigen darstell-
ten, schriftlich vorzulegen.

Diese Möglichkeit nahm die Anbieterin mit Schreiben vom 09.04.2020 wahr.

Darin weist sie erneut auf den Sitz in Zypern hin, die daraus resultierende Negierung des Un-
terliegens der deutschen Rechtsordnung, das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 der E-Com-
merce-Richtlinie sowie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie bereits in den
zuvor eingegangenen Stellungnahmen vorgebracht.

Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass gemäß 8 3 Abs. 5 Satz 2 TMG i, V. m. Artikel 3
Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG sowie Artikel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie
89/552/EWG Konsultations- und Informationspflichten einzuhalten seien. Die Landesanstalt
für Medien NRW habe nicht die zuständige zypriotische Behörde, das Ministerium für Energie,

Handel und Industrie, auf die die Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA) hingewiesen hatte,
kontaktiert.

Zudem sei das „de“ in der URL https://de.pornhub.com/ lediglich ein Präfix des internationalen
Angebots, das die Spracheinstellungen bzw. -auswahl eines bestimmten Benutzers erkenne.
Insgesamt handele es sich eben nicht um eine .de-Domain, sondern um ein internationales
Angebot, das sich an alle deutschsprachigen Menschen auf der gesamten Welt richte.

Es fehle an internationalen Standards hinsichtlich jugendschutzkonformer Gestaltung von An-
geboten. Zudem fordere Deutschland eine große Menge an persönlichen Informationen zur
Identifikation der volljährigen Nutzer. Alternative technische Lösungen wie bspw. „RTA-Tags“
(Restricted to Adults-Kennzeichnungen) seien darüber hinaus implementiert. Aufgrund der
täglichen Mediennutzung begegneten Kindern in sozialen Netzwerken viel häufiger Inhalte für

Erwachsene, weshalb der Fokus der Landesanstalt für Medien NRW nicht nur auf klassischen
Internetseiten liegen sollte.

Zudem müsse die Anlage des Angebots mit berücksichtigt werden.

Es handele sich eben nicht um eine klassische „Bezahlseite“, die vor allem Inhalte nach Ein-
gabe von persönlichen Daten hinter einer Bezahlschranke anbiete, sondern um eine Video-
Sharing-Plattform mit zahlreichen frei zugänglichen (nutzergenerierten) Inhalten. Dieser Um-
stand bestimme die Wahrscheinlichkeit der Akzeptanz und des Erfolgs eines Altersverifikati-
onssystems, das für die Nutzenden eine enorme Nutzungsbarriere darstellen würde.

Auch wenn alle geforderten Maßnahmen seitens der Anbieterin ergriffen werden würden, so
hätten Minderjährige dennoch Möglichkeiten des Zugangs zu Inhalten für Erwachsene, sei es
durch Besuch anderer frei zugänglicher Angebote oder einer technischen Umgehung. Die Ju-
gendschutzziele der Landesanstalt für Medien NRW schlugen somit fehl.

Es sei nicht verständlich, warum kinderpornografische Angebote in Deutschland nicht geblockt
werden würden und man im Kontext des Jugendmedienschutzes Angebote, wie das hier ge-
genständliche, als eine größere Bedrohung als kinderpornografische Angebote sähe.

Das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW sei ein ad hominem-Versuch gegen die
Marke der Anbieterin, „Pornhub“, und diene nicht dem erklärten Ziel des Jugendschutzes.

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A

Mit E-Mail vom 30.04.2020 informierte die Landesanstalt für Medien NRW den von der CRTA
für die E-Commerce-Richtlinie zuständig benannte Stelle, den „Industry and Technology Ser-

vice“ im zypriotischen Ministerium für Energie, Handel und Industrie. Eine Reaktion seitens
des Ministeriums hierauf erfolgte nicht.

Die darauf folgenden Überprüfungen der Landesanstalt für Medien NRW zeigten, dass das
Angebot nicht überarbeitet worden war und nach wie vor Verstöße 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

i. V. m. Satz 2 JMStV, $ 5 Abs. 1. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz 2
JMStV beinhaltete.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im Umlaufverfahren das Angebot
hitps://de.pornhub.com/ geprüft und entschieden, dass Verstöße gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.

1i.V.m. Satz 2 JMStV, 8 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 1 Satz
2 JMStV vorliegen.

Die Landesanstalt für Medien NRW ist für den Erlass dieses Beanstandungsbescheides gem.
$ 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV zuständig.

Die MG Freesites Ltd ist gem. $ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV Anbieterin des Telemedienangebots
https://de.pornhub.com/.

Gemäß der Sichtung der Landesanstalt für Medien NRW vom 16.04.2020 verstößt die Anbie-
terin mit ihrem Angebot gegen & 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMSItV, $5 Abs. 1i.V.
m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen $ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV.

1. Verstoß gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMStV

Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.pornhub.com/ Darstellungen
enthält, die nach den zu $ 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornogra-

fisch sind. Von Anbieterseite wird nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich sind,

Als Beispiele sind hierfür zu nennen:
Sichtungstag: 16.04.2020

i) https://de.pornhub.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Leiste unter Videos ‚Neueste‘ auswählen. Hier werden

die aktuellsten Uploads angezeigt. Von den Ergebnissen das Video mit dem Titel ‚lea-

king cum dripping out of mature girls pussies compilation“ von ‚kennethlopez515‘ aus-
wählen.

Video: https’//de.pornhub.com/view_video.php?viewkey=ph5e98155219fa4

Das Video beinhaltet einen Zusammenschnitt verschiedener Szenen in denen je eine
Frau und ein Mann beim Geschlechtsverkehr gezeigt werden. Zu sehen ist in jeder
Szene zuerst ein größerer Ausschnitt, der Mann und Frau komplett zeigt. Dann werden

in einer Nahaufnahme die Geschlechtsteile gezeigt und es ist deutlich zu sehen wie
der Penis die Vagina penetriert.

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ASt

2) httips://de.pornhub.com/

Pfad: Auf der Startseite in die obere Suchleiste „deutsche blondine“ eingeben. Aus Seite 3

der Ergebnisse gehen und das Video mit dem Titel „Deutsche Blondine lutscht und fickt
einen Schwanz in Dolce Vita“ von ‚MariPossasexy‘ auswählen.

Video: hitps://de.pornhub.com/view_video.php?viewkey=ph59efbe-
ecf080f

Das Video zeigt zu Beginn den Eingang der Erotik Lounge ‚Dolce Vita‘. In der nächsten
Szene sind eine Frau und ein Mann zu sehen. Die Frau befriedigt den Mann zunächst
oral, danach wird der Geschlechtsverkehr zwischen den Beiden gezeigt, bei dem der
Mann die Frau von vorne und hinten penetriert. Zum Schluss befriedigt die Frau den
Mann mit der Hand.

Die Kamera filmt dabei durchgehend aus der Perspektive des Mannes, und Penis und
Vagina sind deutlich im Fokus der Aufnahme.

3) https://de.pornhub.com/

Pfad: Aufder Startseite in die obere Suchleiste „bondage and rough sex 3“ eingeben. Danach

in der linken Spalte auf die Kategorie Fotos klicken. Hier die Galerie mit 95 Fotos und
dem Titel „Bondage and Rough Sex 3“ auswählen und das Foto an 13. Stelle zeigen.

Bild: htips://de.pornhub.com/phot0/94735072

Auf dem Bild ist eine nackte Frau zu sehen. Sie liegt auf einer Liege und ihre Arme und
Beine sind gefesselt. Gleichzeitig steht ein Mann vor ihr und penetriert sie vaginal. Ein
weiterer Mann steht hinter ihr und hat seinen erigierten Penis in der Hand.

Das Angebot htips://de.pornhub.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sons-
tiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund
rücken und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimula-
tion angelegt sind. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden
durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen verstärkt.

Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine
apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren

Objekt. Genitalien sind bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird
abgebildet.

Pomografische Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Sei-
ten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist,
dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV).
Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gemäß $ 4 Abs. 2 Satz 2
JMStV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen $ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m.
| Satz 2 JMStV.

Im Ergebnis entlasten die Argumente der Anbieterin, vorgebracht in den übermittelten Stel-
lungnahmen, diese nicht. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Anbieterin mit der Zu-

gänglichmachung des Angebotes in der gegenwärtigen Form gegen $ 4 Abs. Satz i Nr. 1
i. V.m. Satz 2 JMStV verstößt.
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NS

Entgegen der Auffassung der Anbieterin liegt eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ge-
mäß $ 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG vor. Abweichend von $ 3 Abs. 2 TMG unterliegt ein Angebot u. a.
dann den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Ju-
gend vor Beeinträchtigungen dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel
stehen (siehe auch BT-Drs. 14/6098, 20). Im Falle von Verstößen gegen den Jugendmedien-
schutz kann dabei regelmäßig nur eine abstrakte Gefahr für die zu schützende Gruppe der
Kinder und Jugendlichen vorliegen. Verboten ist bereits das Schaffen der abstrakten Gefahr
der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendmedienschutzrelevanten Inhalten.

Maßgeblich ist somit die deutsche Rechtslage.

Es liegt auch kein Eingriff in die (negative) Dienstleistungsfreiheit vor. Selbst wenn man die
zwingende Implementierung eines Altersverifikationssystems als einen Eingriff in die Art. 56 ff.
AEUV werten möchte, so ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Altersverifikationssysteme sind bei
allen vergleichbaren Angeboten, die pornografische Darstellungen enthalten und auf den deut-
schen Markt ausgerichtet sind, zum Schutz von Minderjährigen vorzuhalten. Ihre zwingende
Vorhaltung ist auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz von für Kinder und Jugendliche unge-
. eigneten Darstellungen geeignet und erforderlich sind. Gleichgeeignete Mittel sind nicht ver-
{ fügbar.
Die Landesanstalt für Medien NRW hat die von $ 3 Abs. 5 Satz 2 TMG geforderten weitrei-
chenden Informations- und Konsultationspflichten erfüllt. Die vorgelagerte Kommunikation mit
der zypriotischen Medienaufsichtsbehörde führte zum Ergebnis, dass insbesondere nach dem
zunächst kommunizierten Hinweis auf das Ministerium für Energie, Handel und Industrie keine
Vorbehalte gegen das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen die zypriotische
Anbieterseite bestehe. Zudem kommunizierte die Landesanstalt für Medien NRW das Vorge-
hen darüber hinaus gemäß des derzeit einschlägigen Konsultationsverfahrens nach Art. 3 Abs.
4 Buchst. b) der E-Commerce-RL gegenüber der Europäischen Kommission sowie der Staats-
kanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien.

Eine Außerung des genannten Service im Ministerium für Energie, Handel und Industrie blieb
zudem aus.

Hinsichtlich des Vorwurfs eines möglichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverord-
nung (DSGVO) aufgrund der grundsätzlichen Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen
kann angeführt werden, dass es sich aufgrund der Verallgemeinerung auf alle Altersverifikati-
onssysieme um einen unkonkreten und so nicht überprüfbaren Vorwurf handelt.

Dass die Landesanstalt für Medien NRW aufgrund der Art des gegenständlichen Vorgehens
nicht den Zweck des JMStV verfolge, einen einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen
vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Ent-
wicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, ist nicht nachzuvollziehen.

Gerade dadurch, dass die Landesmedienanstalten nun auch auf die Rechtskonformität von

Angeboten, die aus dem Ausland betrieben werden, jedoch an das deutsche Publikum gerich-
| tet sind und so auch offenkundig eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche in Deutschland
darstellen, abzielen, ist von einem „einheitlichen“ Schutz zu sprechen. Pornografische Inhalte
sind in Deutschland in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des
| Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass
die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Da, wie
oben dargestellt, eine geschlossene Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im vor-
| liegenden Fall nicht gegeben ist, verstößt das Angebot in seiner gegenwärtigen Form gegen
&

$ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV. Diesen Verstoß verfolgt die Landesanstalt für
Medien NRW in Abstimmung mit allen Landesmedienanstalten.
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Die erforderlichen Konsultationsverfahren übernimmt die Landesanstalt für Medien NRW auf-
grund der Funktion des Direktors der Landesanstalt für Medien NRW als Europabeauftragter,
wobei es jeder Landesmedienanstalt frei steht, ein äquivalentes Verfahren einzuleiten.

Hinsichtlich der Verfahrensweise liegt seitens der Landesanstalt für Medien NRW selbstver-
ständlich kein willkürliches Vorgehen gegen die Anbieterin vor. Da von reichweitenstarken und
auch stark verlinkten Angeboten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von
einer größeren Jugendgefährdung auszugehen ist, ist es eine logische Konsequenz, diese vor
dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln. Handelt es sich zudem
um Angebote, die, wie oben dargelegt, mit zahlreichen Beispielen fortwährend Verstöße gegen
jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen begründen, so müssen diese entsprechend

verfolgt werden. Neben selbst recherchierten Angeboten geht die Landesanstalt für Medien
NRW auch allen externen Hinweisen nach.

Ein Angriff auf die Marke „Pornhub“, eine Ungleichbehandlung sowie eine Überschreitung der
Kompetenzen gemäß 8 20 Abs. 1 und 4 JMStV

1. V.m. 8 59 Abs. 3 RStV liegen nach Ansicht der Landesanstalt für Medien NRW nicht vor.

Bei der Eingabe der URL www.pornhub.com bzw. pornhub.com erfolgt, zumindest bei Aufruf
aus der Bundesrepublik Deutschland, eine automatische Weiterleitung zu
hitps://de.pornhub.com/.

Die Gestaltung eines großen Teils der Seite ist in deutscher Sprache und beinhaltet u. a. Ka-
tegorien wie „Live Kameras“, „Verifizierte Amateure“, „Anal“, „Doppelpenetration“, „Große
Schwänze" oder „Gruppensex“,

Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der Jugendschutzrelevanz des Angebots die deutsche
Rechtslage maßgeblich.
Diese fordert bei der Verbreitung von pornografischen Inhalten, unabhängig ob diese über

unterschiedliche Top-Level-Domains wie .de, .eu, .com etc. zugänglich gemacht werden, eine
geschlossene Benutzergruppe.

Dass sich das gegenständliche Angebot https://de.pornhub.com/ aufgrund der eigentlichen in-
ternationalen Ausrichtung an alle deutschsprachigen Menschen auf der ganzen Welt richte,
kann an dieser Stelle dahinstehen, da es insbesondere auch auf die Nutzung in Deutschland
abzielt. Jedes deutsche Angebot spricht auch alle deutschsprachigen Menschen auf der gan-
zen Welt an. Dennoch ist der Jugendschutz zu beachten, so auch hier. Darüber hinaus liegen
die jugendmedienschutzrechtlichen Verstöße zum großen Teil auf (bewegt-) bildlicher Ebene.
Die Landesanstalt für Medien NRW ist primär nicht an einer Untersagung des Angebots
https://de.pornhub.com/ interessiert. Vielmehr ist das an das deutsche Publikum gerichtete
und in Deutschland verfügbare Angebot mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendli-
chen, wie oben dargestellt, rechtskonform auszugestalten.

Dass es nach Ansicht der Anbieterin an internationalen Standards fehle, kann nicht dazu füh-
ren, dass in der Zwischenzeit das aktuell geltende Recht nicht durchgesetzt würde.
Pornografische Inhalte sind gemäß deutscher Jugendschutzvorschriften in Telemedien nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer
| geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugäng-
| lich gemacht werden. Ein Tagging o. A. reicht hier nicht aus.
Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten haben Sorge dafür zu tragen, dass die

entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht
| wahrgenommen werden.
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Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige
Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Alters-
stufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskenn-

zeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach & 11 Abs. 1 und 2
JMStV ausgelesen werden kann.

Dass das gegenständliche Angebot keine klassische „Bezahlseite“ darstellt, die pornografi-
sche Inhalte hinter einer Bezahlschranke zur Verfügung stellt und so bereits die Nutzerseite
entsprechend an die Abfrage persönlicher Daten gewöhnt ist, kann nicht als Argument akzep-
tiert werden, aufgrund mangelnder Akzeptanz auf Nuizerseite durch Integration eines AVS
eine jugendschutzkonforme Gestaltung herstellen zu können.

Es bleibt in der Verantwortung der Anbieterseite, das Angebot jugendschutzkonform zu ge-
stalten sowie bei gesehenem Bedarf für die Akzeptanz dafür zu sorgen.

Auch die Möglichkeit für Kinder und insbesondere Jugendliche eine umgesetzte Jugend-
schutzmaßnahme zu umgehen oder alternative Angebote aufzusuchen, kann nicht dazu füh-
ren, untätig zu bleiben und Verstöße nicht zu verfolgen.
„ Der Gesetzgeber hat mit o. g. Vorkehrungen die Möglichkeit der Zugänglichmachung porno-
{ grafischer Inhalte in Telemedien geschaffen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der
Anbieter.
Kinderpornografische Inhalte sind im Gegensatz dazu absolut unzulässig, dürfen unter keinen
Umständen verbreitet werden und werden selbstverständlich strafrechtlich verfolgt.

Die Forderungen an die Anbieterin sind klar und stellen keinen Angriff auf ihre Marke „Pornhub“
dar. Sie erfüllt ihre Verpflichtung nach 8 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i. V. m. Satz 2 JMSIV, wie alle
den deutschen Rechtsnormen unterworfenen Angebote, wenn sie die pornografischen Inhalte
von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die si-
chergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten.

2. Verstoß gegen $ 5 Abs. 1i.V. m. Abs. 3 und 4 JMStV

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.pornhub.com/ Dar-
stellungen enthält, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18

Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beein-
trächtigen.

Als Beispiele sind hierfür zu nennen:
Sichtungstag: 16.04.2020

1) https://de.pornhub.com/

Pfad: Auf der Startseite in der oberen Leiste unter Videos ‚Neueste‘ auswählen. Hier werden

| die aktuellsten Uploads angezeigt. Von den Ergebnissen das Video mit dem Titel ‚Wo-
| men Boots Licking“ von ‚Princess Rene‘ auswählen.

Video: hitps://de.pornhub.com/view_vi-
deo.php?viewkey=ph5be9e331852fa
In dem Video ist eine Frau in einem Latex-Korsett und Stiefeln zu sehen. Sie sitzt auf
| einem Sessel und vor ihr knien zwei Männer, beide tragen ein Halsband und dazu eine

schwarze Maske. Er ist auch an eine Kette gebunden, die die Frau hält. Während des
Videos lecken und küssen die Männer die Stiefel der Frau.
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