IFGBescheid_Puczynski_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begründung der BaFin des Verbots des Shortsellings von Wirecard-Anteilen

/ 6
PDF herunterladen
CR

BaFin | Postfach 50 01 54 | 60391 Frankfurt

Herr
Konrad Puczynski

   

GZ: WA 25-QB 4100-2019/0019 (Bitte stets angeben)
2019/1157582

Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hin-
sichtlich der Begründung der Allgemeinverfügung der BaFin vom 18.02.2019 zum
Verbot der Begründung und der Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen
in Aktien der Wirecard AG

Ihre E-Mail vom 16.04.2019

Sehr geehrter Herr Puczynski,

mit E-Mail vom 16.04.2019 haben Sie um Informationszugang zu folgenden Infor-
mationen gebeten:

„- Wie begründet die BaFin das Verbot des Shortsellings bei Wirecard-Anteilen?
(Frage 1)

- Sollte ein anderes Unternehmen einer Gefahr eines starken Shörtsellings ausgesetzt
sein, würde da die BaFin genauso handeln? (Frage 2)

- Kann im Fall von Wirecard gesagt werden, dass dies eine Gefährdung für den Markt
dargestellt hat? (Frage 3)

- Wenn ja, wieso stellte dies eine Gefährdung für den Markt dar? (Frage 4)
- Wer entscheidet ab welchem Zeitpunkt der mögliche Verlust eines einzelnen Unter-

nehmens mit einer Marktkapitalisierung, die rund 1,4% des DAX darstellt, eine Ge-
fährdung für den Markt ist? (Frage 5)"

BaFin

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

15.05.2019

Wertpapieraufsicht |
Asset-Management

Hausanschrift:

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28

60439 Frankfurt | Deutschland

Kontakt:
Leerverkaufsüberwachung
Referat WA 25

Fon +49 (0)2 28 41 08-0
Fax +49 (0)2 28 41 08-1550
poststelle@bafin.de
www.bafin.de

Zentrale:
Fon +49 (0)2 28 41 08-0
Fax +49 (0)2 28 41 08-123

Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108

53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 13-15
Dreizehnmorgenweg 44-48

60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28

60329 Frankfurt
Taunusanlage 1

Seite lvon 5
1

x BaFin

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Auf Ihren Antrag hin ergeht gemäß $ 1 Abs. 1 Satz 1, $ 7 IFG folgender
Bescheid:

I. Ich gewähre Ihnen Informationszugang im unter I. bestehenden
Umfang. Im Übrigen lehne ich den Antrag ab.

n. Der Bescheid ergeht kostenfrei.

Begründung

I. Sie begehren Auskünfte zu fünf Fragen. Grundsätzlich hat gemäß $ 1 Abs. 1 Satz
1 IFG jeder gegenüber allen Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtli-
chen Informationen. Soweit kein Ausschlussgrund eingreift, müssen die begehrten
amtlichen Informationen dem Antragssteller zugänglich gemacht werden.

Amtliche Informationen sind nach $ 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken die-
nende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

Dies setzt, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich so formuliert, dem Wortlaut
nach gleichwohl zwingend voraus, dass die entsprechenden Informationen bei der
anspruchsverpflichteten Stelle auch aufgezeichnet, also tatsächlich vorhanden sind
(VG Frankfurt, Urt. v. 13.08.2015, Az. 7 K 3860/14.F, juris Rn. 43, Schoch, IFG, $ 2, Rn.
30ff.). Der Anspruch auf Informationszugang kann sich daher nur auf Vorgänge
richten, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen und so
zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Eine Pflicht zur Informationsbeschaf-
fung existiert nicht.

Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es nur insoweit um amtliche
Informationen i.S.v. $ 2 Nr. 11IFG, wie diese zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet
sind.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist der grundsätzlich beste-
hende Anspruch auf Informationszugang nach 8 1 Abs. 1 IFG hinsichtlich der Fragen
1, 3 und 4 wegen des Vorliegens des nachbenannten Ausschlussgrundes ausge-
schlossen. Zugang zu diesen Informationen kann ich Ihnen deshalb nicht gewähren.
Im Übrigen gewähre ich Ihnen Zugang zu den Informationen.

1. Zu den Fragen 1, 3 und 4

Die Informationen, die Sie mit den Fragen 1, 3 und 4 begehren, sind bereits öffent-
lich zugänglich oder können aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt werden.

Seite2von5
2

x BaFin

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

a) Die begründete Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) zum Verbot der Begründung und der Vergrößerung von
Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG wurde am 18.02.2019 auf
der Webseite der BaFin veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Webeseite der BaFin
unter Publikationen & Daten > Aktuelles > Wirecard AG: Wirecard AG: Allgemein-
verfügung zum Verbot der Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufs-

positionen (abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/12081220).

b) Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal
Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN - Elektronische und digitale Zahlungsdienstleistungen in der Bun-
desrepublik Deutschland — Drucksache 19/8639 - geantwortet. Die Antwort ist in
einer Vorabfassung veröffentlicht (Drucksache 19/9175, abrufbar unter
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/091/1909175.pdf). Hier wird u.a. auch auf
die Allgemeinverfügung der BaFin zum Verbot der Begründung und der Vergröße-
rung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien der Wirecard AG vom 18.02.2019
eingegangen, z.B. Frage 23 „Auf Basis welcher Erkenntnisse hat die BaFin ein Verbot
der Vergrößerung von Leerverkaufspositionen bezüglich der W. AG erlassen, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Maßnahme?”

c) Im Rahmen der medialen Aufbereitung hat zudem auch die Pressestelle der BaFin
Information herausgegeben. Neben den Veröffentlichungen auf der eigenen Web-
seite (abrufbar unter https://www.bafin.de/dok/12081220 und
https://www.bafin.de/dok/12360542) gab es Veröffentlichungen dazu von einer

Vielzahl von Medien.

Von einer Auskunft zu Ihren Fragen 1, 3 und 4 sehe ich ab, da Sie sich diese Infor-
mationen, sofern sie in Aufzeichnungen gespeichert sind, aus öffentlich zugängli-
chen Quellen beschaffen können, $ 9 Abs. 3 IFG.

Gemäß $ 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer
Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Die unter a)-c) genannten Quellen sind allgemein zugängliche Quellen, da als sol-
che beispielsweise behördliche Publikationen, das Internet und Veröffentlichungen
in sämtlichen Medien gelten. Die von Ihnen mit Fragen 1, 3 und 4 begehrten Infor-
mationen können Sie sich daher in zumutbarer Weise aus diesen allgemein zu-
gänglichen Quellen beschaffen. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht hier
für die BaFin nicht.

2. Zu Frage2

Mit Frage 2 begehren Sie Informationen darüber, ob die BaFin genauso handeln
würden, „sollte ein anderes Unternehmen einer Gefahr eines starken Shortsellings

ausgesetzt sein [...]”. Seite 3von5
3

x BaFin

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Ich gewähre Ihnen Zugang zu folgenden Informationen:

Das Ergreifen einer solchen Maßnahme nach Art. 20 VO (EU) Nr. 236/2012 (EU-
LeerverkaufsVO) stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar, die in jedem Fall ei-
nem Abwägungsprozess unterliegt.

3. Zu Frage 5

Mit Frage 5 begehren Sie die folgenden Informationen: „Wer entscheidet ab wel-
chem Zeitpunkt der mögliche Verlust eines einzelnen Unternehmens mit einer
Marktkapitalisierung, die rund 1,4% des DAX darstellt, eine Gefährdung für den
Markt ist?”

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung, die bezüglich eines Ein-
zelfalles getroffen wurde. Ein Ihrer Frage entsprechender Entscheidungsprozess ist
nicht aufgezeichnet. Ich gewähre Ihnen aber Zugang zu folgender Information:

Als integrierte Aufsichtsbehörde sichert die BaFin für den Finanzmarkt Deutschland
die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzplatzes. Ziel
der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes so-
wie den Anlegerschutz zu gewährleisten.

Die BaFin ist gemäß $ 53 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zustän-
dige Behörde im Sinne der EU-LeerverkaufsVO. Für die Leerverkaufsüberwachung
zuständig ist das Referat WA 25. Die Letztentscheidung über das Ergreifen von
Maßnahmen nach Art. 20 EU-LeerverkaufsVO trifft grundsätzlich der/die für den je-
weiligen Geschäftsbereich zuständige/r Exekutivdirektor/in.

Il. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gemäß $ 10 Abs. 1 IFG sind im Rahmen eines
Verfahrens nach dem IFG Gebühren und Auslagen zu erheben, soweit es sich nicht
um die Erteilung einfacher Auskünfte handelt.

Bei der Ihnen überlassenen Informationen handelt es sich um eine einfache Aus-
kunft und im Übrigen wird der Antrag abschlägig beschieden. Deshalb werden vor-
liegend keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-

spruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsucht in Frankfurt am
Main oder in Bonn erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Seite 4 von 5
4

ÄR

BaFin

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Auftrag

 

arbeitersarın

Seite 5 von 5
5


                      
                        
                          
                        
                        6