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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begründungen zu den Allgemeinverfügungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

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Aufgrund der §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012, erlässt die Kreisverwaltung Neuwied, in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Neuwied, folgende Allgemeinverfügung 1.      An allen Schulen im Landkreis Neuwied gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. 2.      Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Ansonsten gelten die Bestimmungen aus § 2 Abs. 3 der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11.9.2020. 3.      Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis sind bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Ansonsten gelten die Bestimmungen aus § 2 Abs. 7 der 11. Corona- Bekämpfungsverordnung vom 11.9.2020. 4.      Das gemeinsame sportliche Training ist zulässig, wenn während der gesamten Trainingszeit das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird. Ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder wahrscheinlich ist, ist untersagt. 5.      Die Regelungen nach Ziffer 1 – 4 gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die 7-Tage-Inzidenz über einen Zeitraum von mindestens 3 Tagen den Wert von 30 pro 100.000 Einwohnern im Landkreis Neuwied unterschritten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt des Endes der Allgemeinverfügung ist die Bekanntmachung der Kreisverwaltung Neuwied. 6.      Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Begründung der Verfügung kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9,56564 Neuwied, Zimmer 227, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9,56564 Neuwied, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einwilligung ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist Neuwied, 1.10.2020 gez. Hallerbach Achim Hallerbach Landrat
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Begründung: Seit zwei Wochen steigt die Anzahl der Infektionsfälle im Landkreis Neuwied sehr stark an. Am Donnerstag, 30.9.2020, erreichte die 7-Tage-Inzidenz den Schwellwert von 35 positiven Fällen pro 100.000 Einwohner. Nach den ersten vorliegenden Erkenntnissen, ist der Anstieg im Wesentlichen auf eine Hochzeitsveranstaltung zurückzuführen. Die daraus resultierenden Infektionsketten haben sich auf den gesamten Landkreis Neuwied verteilt. Das Infektionsgeschehen ist nicht lokal begrenzt. Auch der Nachbarkreis Mayen-Koblenz ist davon stark betroffen. Insbesondere mussten im Zusammenhang mit den Positivfällen mehrere Schulen und Altenheime im Landkreis Neuwied ganz oder teilweise geschlossen werden. Mit Erreichen des Schwellwerts von 35 positiven Fällen pro 100.000 Einwohner wurde nach dem Maßnahmenplan der Landesregierung Rheinland-Pfalz damit die zweite Warnstufe orange erreicht. Mit Erreichen dieser Warnstufe hat die zuständige Kreisverwaltung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen zu unterbrechen bzw. einzudämmen. Die Maßnahmen wurden mit der Task Force Corona-Warn-und-Aktionsplan Rheinland-Pfalz abgestimmt und werden mit dieser Allgemeinverfügung für alle Bürger des Landkreises Neuwied verbindlich festgelegt. Die in den Ziffern 1-4 aufgeführten Maßnahmen sind geeignet und verhältnismäßig, um die Infektionsketten zu durchbrechen und die weitere Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 zu verhindern. Im Einzelnen gilt für die Ziffer: 1. Nach den Erkenntnissen aus der Kontaktnachverfolgung der bisherigen Positivfälle sind die Schulen für die weitere Verbreitung der Infektion ein wesentlicher Faktor. Um den Schulbetrieb an allen Schulen weiterhin aufrechterhalten zu können und flächendeckende Schulschließungen zu vermeiden, ist das, während der gesamten Schulzeit, verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung eine geeignete und auch verhältnismäßige Maßnahme. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die damit am 5.10.2020 in Kraft tretende Regelung, zunächst nur für eine Woche notwendig ist. Ab dem 12.10.2020 beginnen die zweiwöchigen Herbstferien in Rheinland-Pfalz. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Bei der Abwägung zwischen der zusätzlichen Belastung für die Schüler, auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen und der Möglichkeit, durch diese Maßnahme das weitere Infektionsgeschehen einzudämmen und damit den weiteren exponentiellen Anstieg von positiven Fällen zu verhindern, muss die zusätzliche Belastung für den einzelnen Schüler zurücktreten. 2.+3. Hauptausgangspunkt für die momentane Fallzahlen Entwicklung ist eine Hochzeitsveranstaltung mit mehr als 150 Gästen. Private Veranstaltungen und generell Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind, auch aus der Erkenntnis von größeren Infektionsausbrüchen in der letzten Zeit, für die sprunghafte Verteilung des Virus mitverantwortlich. Die zurzeit nach der 11. Corona- Bekämpfungsverordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 geltenden Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen nach § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO und für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen nach § 2 Abs. 7 der 11.CoBeLVO, müssen daher vorübergehend drastisch eingeschränkt werden. Nur so ist bei einem möglichen Infektionsgeschehen die Nachverfolgung der Kontakte durch die zuständige Behörde überhaupt noch durchführbar. Mit der weitergehenden Beschränkung auf 100 Personen bei Veranstaltungen im Innenbereich und maximal 50 Personen bei privaten Veranstaltungen nicht
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gewerblicher Art, ist die Maßnahme verhältnismäßig, da auch weiterhin Veranstaltungen und Feiern in einem akzeptablen Rahmen durchgeführt werden können. 4. Das Verbot von Kontaktsport dient als weitere Maßnahme der Minimierung von potentiellen Infektionsquellen für die Übertragung des Virus. Das Infektionsgeschehen der letzten Wochen lässt sich auch auf den Trainings- und Spielbetrieb in Vereinen zurückführen. Darüber hinaus richtet sich die Maßnahme insbesondere an das Training und den Spielbetrieb von Kinder- und Jugendmannschaften in den einzelnen Sportarten. Die Maßnahme zur Einhaltung der Maskenpflicht während des gesamten Schulunterrichts würde konterkariert, wenn die Schüler in ihrer Freizeit ohne Beschränkungen in den Vereinen wie gewohnt den Kontaktsportarten nachgehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet. Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, S. 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und nach § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976,308) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9,56564 Neuwied, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist. Neuwied, 01.10.2020 Achim Hallerbach Landrat
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