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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bewaffneter Konflikt Bergkarabach“
AR | Auswärtiges Amt a Auswärtiges Amt, 11013 Berlin 10117 Berlin Frau POSTANSCHRIFT 11013 Berlin teı +49 (0)30 18-17-6070 Fax +49 (0)30 18-17-53518 REFERAT: 505-IFG IFG-Anfragen@diplo.de www.auswaertiges-amt.de m serrerr Informationsfreiheitsgesetz (IFG) her Bewaffneter Konflikt Bergkarabach sezus Ihre Anfrage vom 15.10.2020 ANLAGE cz 505-511 ‚E-IFG 790-2020 (bitte bei Antwort angeben) Berlin, 13.01.2021 Sehr geehrte Frau Pfau, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.10.2020 bitten Sie um Übersendung sämtlicher Berichte der deutschen Botschaften in Eriwan und Baku zu dem bewaffneten Konflikt/Krieg in der Region Bergkarabach im Zeitraum 01.07.2020 bis 14.10.2020. Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben. Die als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Berichte der deutschen Botschaft in Baku und in Eriwan können nicht herausgegeben werden, da Ausschlussgründe nach dem IFG einer Herausgabe entgegenstehen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. VERKEHRSANBINDUNG: U-Bahn U2, Hausvogteiplatz, Spittelmarkt
Seite 2 von 5 Begründung: und 18. 1 IFG, welcher einen freien Es gilt der Grundsatz des $ 1 Abs. stellen hierzu gsl ose n Inf orm ati ons zug ang gewährt. Die 883 - 6 IFG vorausset zun dienen - $3 welc he dem Schu tz unt erschiedliche Rechtsgüter Ausnahmetatbestände dar, Belange. tz besonderer öffentlicher IFG insbesondere dem Schu $3 Nr. 1a IFG ge Au sw ir ku ng en auf internationale Beziehungen, Nachteili das Bekanntwerden von e Aus nah me von der Regel vor, wenn $3 Nr. 1a IFG sich t ein ungen haben kann. ili ge Aus wir kun gen auf internationale Bezieh Informationen nachte en Belange der Bez ieh ung en versteht man die auswärtig ern ati ona len ländischen Unter int hla nd und das dip lom ati sch e Vertrauensverhältnis zu aus Bundesrepublik Deutsc a der Europäischen zu zwi sch en- und übe rst aatlichen Organisationen, etw Staaten sowie 29. Oktober 2009 - ode r den Ver ein ten Nat ion en (vgl. BVerwG, Urteil vom Union fs BTDrucks die Begründung des Gesetzentwur BVerwG 7.C 22/08 - Juris-Rn. 14; 15/4493 S. 9). internationalen n, Armenien und Staaten, die im Vorliegend geht es mit Aserbaidscha Deutschland diplomatische denen die Bundesrepublik Konflikt vermitteln, um Staaten, mit besteht das Risiko Beziehungen unterhält. Im Falle der Veröffentlichung der Berichte e Beziehungen. nachteiliger Auswirkungen für eben dies für die ung einen weiten Gestaltungsspielraum Das Grundgesetz räumt der Bundesregier 1/03 (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE Regelung der auswärtigen Beziehungen ein welche außenpolitischen Ziele die . BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, lgt. Nur die Bundesregierung kann Bundesrepublik zu-dem jeweiligen Staat verfo e Einwirkung auf die auswärtigen bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtet oder Ziele hingenommen werden kann Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten ber 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Okto Juris-Rn. 15). die Bundesrepublik Deutschland Im Hinblick auf Aserbaidschan und Armenien gilt, dass wesentlichen Themen im außen- bestrebt ist, die vertrauensvollen Beziehungen zu allen Bundesregierung hat ein großes und sicherheitspolitischen Bereich fortzuführen. Die mit den staatlichen Institutionen in Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere bei Fragen der den beiden Ländern auf den verschiedensten Gebieten, Stabilität und Sicherheit, der politischen Zusammenarbeit, der Verbesserung von
nnTE —— _ u‚ Seite 3 von 5 sowie der Beilegung des bewaffneten humanitären Hilfe, der Achtung der Menschenrechte Konflikts. herausgegeben werden. Sie Die von Ihnen angefragten Doku mente können nicht Akteure und Wert ungen über politische beinhalten vertrauliche Beobachtungen, Prognosen Bek ann twe rden Konfliktge bieten, dere n sowie zu Kernbereichen der Politik gegenüber den bes chä dig en Aserbaidschan und Arme nien die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu könnte. könnte dies zu uliche Aussa gen u ind Wertung en an die Öffentlichkeit gerieten, Wenn vertra führen. vo Iler Kommunikationskanäle Einschränkungen bislang offener und vertrauens nac hteilige Auswirkungen auf die Damit hätte die Kenntnisnahme durch Unbefugte Deutsc hland zu Aserbaidschan und internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Armenien. nachteilige Auswirkungen auf die Eine Offenlegung der Berichte hätte d larüber hinaus sich vertrauliche Positionen internationalen Beziehungen zu verschiedenen Staaten, da ai r entnehmen lassen. verschiedener internationaler Partner unmittelbar oder mittelb republik Deutschland zu Damit wäre das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundes enarbeit sind alle diesen Staaten berührt. Zur Weiterführung der vertrauensvollen Zusamm lichkeit angewiesen. Beteiligten wechselseitig auf die zuverlässige Wahrung der Vertrau und erwarten, Die Regierungen vertrauen dabei darauf, dass diese nicht öffentlich werden nicht an dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Besprochene die Öffentlichkeit gelangt. Andernfalls wäre die Bereitschaft der beteili gten Parteie n geschmälert, sich über vertrauliche Argumente, Überlegungen und Positionen offen und Sr unvoreingenommen auszutauschen. 4 Die zukünftige Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland könnte künftig weniger eng und vertrauensvoll gestaltet werden, was den außenpolitischen Zielen der Bundesregierung mit diesen Partnern abträglich wäre und die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Bundesrepublik in der internationalen Gemeinschaft insgesamt und damit deren Handlungsfähigkeit innerhalb der Staatengemeinschaft beschädigen könnte. Der Informationszugang kann gem. $ 3 Nr. 1 a IFG nicht gewährt werden.
Seite 4 von 5 Schutz von Verschlusssachen, $3 Nr. 4 IFG i.V.m. $2 VSA Der Bekanntgabe der als VS-NfD eingestuften Berichte des Auswärtigen Amts steht $ 3 Nr. 4 IFG i. V.m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß $ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. $ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine Herausgabe der Informationen, auch mit Schwärzungen, ist nicht möglich. Zur Begründung siehe unter $ 3 Nr. 1 a IFG und unter $ 3 Nr. 7 IFG. Die Berichte können Ihnen gemäß $ 3 Nr. 4 IFG nicht zur Verfügung gestellt werden. Vertraulich erhobene oder übermittelte Information, $3 Nr. 7 IFG Nach $ 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des $ 3 Nr. 7 IFG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung. Die Berichte enthalten schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Ein Großteil der in der Berichterstattung dokumentierten Gespräche erfolgte durch Gesprächspartner in der Erwartung, dass die Unterrichtungen an die Bundesregierung herangetragen werden, ohne dass Dritte von diesen Überlegungen und Darstellungen Kenntnis erhalten. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der Botschaft gefährden. Das objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein uneingeschränkter Informationszugang ist gem. $ 3 Nr. 7 IFG nicht möglich.
Seite 5 von 5 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): gabe Widerspruch beim Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.