Borddienstverwendungsfähigkeit der Deutschen Marine

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A1-831/0-4002 Zentralvorschrift st! en Borddienstverwendungsfähigkeit der             ng sd i ru Deutschen Marine         Än de m de ht Wehrmedizinische Voraussetzungen, erforderliche ic tn Untersuchungen und wehrmedizinische Zweck der Regelung:                  eg Begutachtungsgrundlagen für die Feststellung der rli Borddienstverwendungsfähigkeit (BDV) der Deutschen te Marine un Herausgegeben durch:           k      Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr Beteiligte uc         Hauptpersonalrat beim BMVg, dr Interessenvertretungen:   us          Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg, Gebilligt durch:      rA              Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Herausgebende Stelle: se               Kdo SanDstBw II ie D                     Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung:                           Offen Einsatzrelevanz:                      Ja Berichtspflichten:                    Nein Gültig ab:                            09.02.2017 Frist zur Überprüfung:                08.02.2022 Version:                              2 Ersetzt:                              A1-831/0-4002, Version 1 Aktenzeichen:                         42-13-04 Identifikationsnummer:                A1.83104002.2I Stand: Februar 2017
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A1-831/0-4002                           Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1         Grundsätze                                                            4 1.1       Zweck                                                                 4 1.2       Allgemeines                                                           4 2         Vorgaben                                                              5 2.1       Allgemeines                                                           5 2.2       Erläuterungen der Borddienstverwendungsfähigkeitsstufen               6 2.3       Ausnahmeregelungen                                                    7 2.4       Erstuntersuchung                                                      7 2.5       Nachuntersuchungen                                                    8 2.6       Zwischenuntersuchungen                                       st!      8 2.7       Begutachtungskompetenz und fachliche Dienstaufsicht       en          9 2.8       Begutachtungsergebnisse sd i          9 ng 2.9       Ergänzende Angaben zum Begutachtungsergebnis        ru               10 2.10      Hinweis zum Begutachtungsergebnis                  de                10 Än 3         Untersuchung                                 m                       11 de 3.1       Durchführung                            ht                           11 3.2       Dokumentation der Untersuchungsbefundeic                             11 tn 3.3       Untersuchung einzelner Organe/Organsysteme eg                                  11 rli 4 te Ausschlusskriterien und Einschränkungen                              13 un 4.1       Grundsätzliche Ausschlusskriterien uc k                                          13 4.2       Besonderheiten        dr                                             14 us 5                            rA Schifffahrtmedizinische Sondergenehmigung                            18 se 5.1       Allgemeines   ie                                                     18 D 5.2       Verfahrensablauf                                                     18 6         Dienst an Bord Segelschulschiff Gorch Fock                           19 6.1       Allgemeines                                                          19 6.2       Schifffahrtmedizinische Sondergenehmigung                            19 7         Anlagen                                                              20 7.1       Schifffahrtmedizinischer Untersuchungsbogen (Muster)                 21 7.2       Ärztliche Bescheinigung (Muster)                                     23 7.3       Zusammenfassung der Borddienstverwendungsfähigkeit ausschließenden Gesundheitsziffer                                                    24 7.4       Spezielle Anforderungen                                              25 7.5       Checkliste Umfang der Stellungnahmen bei schifffahrtmedizinischen Sondergenehmigung                                                    26 Seite 2 Stand: Februar 2017
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Inhaltsverzeichnis                   A1-831/0-4002 7.6   Bezugsjournal                                                               27 7.7   Änderungsjournal                                                            27 st  ! en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 3 Stand: Februar 2017
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A1-831/0-4002                                 Grundsätze 1         Grundsätze 1.1       Zweck 101.      Diese Zentralvorschrift regelt die wehrmedizinischen Voraussetzungen, erforderlichen Unter- suchungen und wehrmedizinischen Begutachtungsgrundlagen für die Feststellung der Borddienst- verwendungsfähigkeit (BDV) der Deutschen Marine. Zweck der Begutachtung auf BDV ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Soldatinnen und Soldaten für weltweite Einsätze auf seegehenden Einheiten, um sowohl die maritimen Einsatzerfordernisse zu erfüllen als auch frühzeitig individuelle gesundheitliche Risiken im Sinne präventivmedizinischer Grundsätze zu erkennen. st  ! Hierbei sind aufgrund der Besonderheiten der Einsatzoptionen wehrmedizinisch bedeutsame Befunde en sd insbesondere in Bezug auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit sowie bestehende i ng Leistungsminderungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zu bewerten. ru de 1.2       Allgemeines                                             Än m 102.                                                    de Der Dienst in der Deutschen Marine ist geprägt vom Einsatz an Bord seegehender Einheiten, ht der von Verwendungen an Land zur Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. im Rahmen des ic tn Verwendungsaufbaus unterbrochen wird. Die BDV ist Voraussetzung für den Dienst an Bord in der eg Deutschen Marine. rli te un Bedingt durch die besonderen dienstlichen Anforderungen an Bord, die engen räumlichen Gegeben- k uc heiten, Schiffsbewegungen, extreme klimatische Belastungen, Wach-, Sonder- und Schichtdienst und dr us lange Abwesenheiten vom Heimathafen, werden an die psychische und physische Belastbarkeit der rA Soldaten hohe Anforderungen gestellt. se ie 103.                  D Die Vorgaben zur Feststellung der Borddienstverwendungsfähigkeit sind auf alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geltungsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) auf seegehenden Einheiten eingeplant, eingesetzt bzw. eingeschifft sind, anzuwenden. Sie gelten auch für ausländische Soldatinnen und Soldaten, jedoch nicht für Besatzungsangehörige der zivil besetzten Einheiten der Deutschen Marine, die nach den Richtlinien der Maritime-Medizin- Verordnung (MariMedV) untersucht werden. 104.      Bei zivilen Angestellten der Bundeswehr, die Arbeiten an Bord im Seebetrieb verrichten, aber nicht Teil der Besatzung (z. B. Marinearsenal) sind, ist eine Untersuchung bei dem zuständigen personal-/vertrauensärztlichen Dienst der Bundeswehr zu veranlassen, zu dokumentieren und die 1 Unbedenklichkeit für die Tätigkeit an Bord zu attestieren.   0F 1 BMVg – WV IV 5 – Az 47-03-19/02 vom 14.03.2011 Seite 4 Stand: Februar 2017
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Vorgaben                              A1-831/0-4002 105.     Für Sicherheit, Gesundheitsschutz und gesundheitliche Eignung von zivilen Arbeitnehmern, die nicht Angestellte der Bundeswehr sind, ist der zivile Arbeitgeber (z. B. Werft, zivile Firma) 2 verantwortlich, sofern vertraglich nicht andere Regelungen festgelegt wurden . 1F 106.     Offiziere und Seeleute der Handelsmarine gelten für die Zeit ihrer Wehrübung als borddienstverwendungsfähig, wenn sie über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis verfügen. 107.     Für bestimmte Verwendungen bzw. Tätigkeiten an Bord von Einheiten der Deutschen Marine sind neben der BDV weitere gesundheitliche Voraussetzungen in anderen Weisungen und Regelungen definiert (z. B.: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturz- gefährdung, Taucher usw.). Zur Feststellung dieser Tauglichkeit sind ggf. ergänzende Unter- suchungen bzw. gesonderte wehrmedizinische Begutachtungen notwendig. 108.     Alle Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Verwendung an Bord eingeplant werden, ! st en müssen die Kriterien der BDV A oder B erfüllen. In diesem Zusammenhang erteilte ärztliche sd i Ausnahmegenehmigungen und schifffahrtsmedizinische Sondergenehmigungen haben, bezogen auf ng die jeweilige Gesundheitsziffer (GZr), für die Einstellungsuntersuchung und auch Erstuntersuchung ru de auf BDV Bestand. Die Besonderheiten gemäß Abschnitt 4 finden dabei Berücksichtigung. Än 109.                                                      m Die Erstuntersuchung auf BDV ist im Rahmen der Einstellungsuntersuchung einzuleiten de und innerhalb des ersten Dienstmonats abzuschließen. ht ic 110.                                          tn Bei einem Wechsel in den Organisations Bereich (OrgBer) Marine mit geplanter eg seegehender Verwendung ist vor der Versetzung eine Erstuntersuchung auf BDV zu veranlassen. rli te un 2        Vorgaben                uc k dr us 2.1      Allgemeines     rA se 201.     Die Einteilung der BDV erfolgt in drei Stufen: ie D • BDV A: Borddienstverwendungsfähig auf Booten/Schiffen ohne Arzt • BDV B: Borddienstverwendungsfähig auf Booten/Schiffen mit Arzt • BDV C: Borddienstverwendungsfähig für den Dienst an Bord im Hafen/Werftbetrieb 202.     Die wehrmedizinische Begutachtung wird durchgeführt als: • Erstuntersuchung + im Rahmen der Einstellungsuntersuchung + bei geplanter seegehender Verwendung 2 BMVg – WV IV 5 – Az 47-03-19/02 vom 14.03.2011 Seite 5 Stand: Februar 2017
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A1-831/0-4002                                 Vorgaben + bei geplantem Wechsel zum OrgBer Marine mit seegehender Verwendung + bei geplanter Verwendung an Bord im Hafen/Werftbetrieb • Nach- und Zwischenuntersuchung 203.      Das Begutachtungsergebnis der BDV bezieht sich ausschließlich auf die gesundheitliche Eignung für den Dienst an Bord. Sie erfolgt unabhängig von der Bewertung der Verwendungsfähigkeit in der Verwendungsreihe. Für die gesundheitliche Eignung in der Verwendungsreihe gelten die Vorgaben zur Feststellung der Verwendungsfähigkeit          (gemäß   der   Zentralvorschrift   A1-831/0-4000   „Wehrmedizinische Begutachtung“). 204.      Bei Begutachtung auf Borddienstverwendungsfähigkeit ist gleichzeitig die Verwendungs- fähigkeit der Soldatin bzw. des Soldaten für den Einsatz unter schwerem Atemschutzgerät (ASG) zu st! en begutachten. Dies bedarf keiner gesonderten Anordnung des Disziplinarvorgesetzten. sd i 205.                                                                ng Zusätzlich können ggf. gesonderte weiterführende wehrmedizinische Begutachtungen ru notwendig sein und durch den Disziplinarvorgesetzten angeordnet werden (z. B. Fahr-, Steuer- und de Än Überwachungstätigkeit, Tätigkeit mit Absturzgefährdung, Kraftfahrerverwendungsfähigkeit usw.). m Soweit möglich und zulässig, sind diese Begutachtungen im Zusammenhang mit der BDV de durchzuführen.                                       ht ic tn 2.2                                           eg Erläuterungen der Borddienstverwendungsfähigkeitsstufen rli te 206.      Die Borddienstverwendungsfähigkeit A und B beinhaltet die Auslandsdienst- und Tropen- un k dienstverwendungsfähigkeit für den Dienst an Bord und damit verbundenen, kurzzeitigen Auf- uc dr enthalten an Land (Hafenbesuche, Ein- und Ausschiffung usw.). us rA Dabei ermöglicht eine festgestellte se ie • BDV A den Einsatz auf allen seegehenden Einheiten der Marine. D • BDV B den Einsatz auf seegehenden Einheiten der Marine mit eingeschifftem Sanitätsoffizierarzt (SanOffzArzt) an Bord. 207.      Eine festgestellte Borddienstverwendungsfähigkeit hat eine Gültigkeit von längstens 3 Jahren. 208.      Die erforderlichen Impf- und Prophylaxe-Maßnahmen sind gemäß gültiger Regelungslage gesondert anlassbezogen zu prüfen und durchzuführen. 209.      Bei nicht vorliegender Borddienstverwendungsfähigkeit kann dennoch die BDV C festgestellt werden, wenn die Soldatin bzw. der Soldat verwendungsfähig für den Dienst an Bord im Hafen-/ Werftbetrieb im Inland ist. Seite 6 Stand: Februar 2017
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Vorgaben                                A1-831/0-4002 Bei geplantem Hafen-/Werftbetrieb im Ausland ist die ggf. notwendige Auslandsdienstverwendungs- fähigkeit gesondert zu begutachten. 210.    Grundsätzlich führen gegenüber elektromagnetischer Strahlung empfindliche Körper- implantate (z. B. Herzschrittmacher) zur Borddienstuntauglichkeit. 211.    Bei Schwangerschaft kann auf formlosen Antrag der Soldatin, im Rahmen einer individuellen Betrachtung durch die zuständige Schiffs-/Geschwaderärztin bzw. den zuständigen Schiffs-/ Geschwaderarzt, die BDV C festgestellt werden. Bei der Risikobewertung sind die einheits- spezifischen Besonderheiten an Bord zu berücksichtigen. Es ist hierfür eine Gefährdungsbeurteilung durch den Disziplinarvorgesetzen/Dienststellenleiter zu veranlassen. Die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt i. V. m. der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS) kann beratend hinzugezogen werden. Die Regelungen des Zentralerlasses B-1420/30 „Mutterschutz für st ! Soldatinnen“ sind zu beachten und ein besonders strenger Maßstab in Hinblick auf die dort en aufgeführten Gefährdungspotenziale anzulegen.                        sd i ng ru 2.3     Ausnahmeregelungen                                  de Än 212.    Eine Begutachtung auf BDV ist nicht erforderlich: m de • für eine Einschiffung (gilt nicht für Unterseeboote) oder eine Verwendung an Bord von Hafen- oder ht ic Werftliegern für eine Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Tagen. (Dies gilt nicht für tn eg Soldatinnen und Soldaten bei denen das Begutachtungsergebnis „vorübergehend nicht rli te borddienstverwendungsfähig“ oder „nicht borddienstverwendungsfähig“ besteht.) Im Fall der un geplanten Verwendung an Bord ist eine Befragung gemäß aktuellem Militärärztlichen k uc Befragungsbogen erforderlich. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung muss spätestens vor dr us Auslaufen erfolgen und kann ggf. auch nach Aktenlage durch jeden SanOffzArzt gemäß rA Abschnitt 2 dieser Zentralvorschrift erfolgen. Sie ist in dreifacher Ausfertigung (s. Anlage 7.2) zu se ie bescheinigen. Gültigkeit erlangt die Bescheinigung mit gegengezeichneter Belehrung. Eine D Ausfertigung verbleibt beim Schiffs-/Geschwaderarzt der Einheit, eine beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten/ Kommandanten der Einheit und eine beim Belehrten. Die Bescheinigung darf grundsätzlich nur einmal ausgestellt werden. • bei Seetransport von Soldaten. • für Wach- und Rondengänger der Hafenwache. 2.4     Erstuntersuchung 213.    Der Umfang der Erstuntersuchung ist in Abschnitt 3 festgelegt. 214.    Das Begutachtungsergebnis kann bei Verwendungsfähigkeit lauten: • im Rahmen der Einstellungsuntersuchung: BDV A oder B Seite 7 Stand: Februar 2017
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A1-831/0-4002                                  Vorgaben • bei geplanter seegehender Verwendung: BDV A oder B • bei Wechsel zum OrgBer Marine mit geplanter seegehender Verwendung: BDV A oder B • bei geplanter Verwendung an Bord im Hafen-/ Werftbetrieb : BDV A, B oder C 215.      Werden die Kriterien nicht erfüllt, ist auf die Möglichkeit der Beantragung einer schifffahrtmedizinischen Sondergenehmigung (smSG) hinzuweisen (siehe Abschnitt 5 dieser Zentralvorschrift). 2.5       Nachuntersuchungen 216.      Nachuntersuchungen      gemäß     Abschnitt     3    zur    Überprüfung     des   aktuellen Gesundheitszustands sind alle 3 Jahre durchzuführen. 217.      Das Begutachtungsergebnis von Nachuntersuchungen kann bei Verwendungsfähigkeit BDV ! st A, B oder C lauten.                                                       en sd i 218.      Schiffs-/Geschwaderärzte können die BDV einmalig nach Befragung und Aktenlage gemäß ng ru aktuellem Militärärztlichen Befragungsbogen bis zu 3 Monate verlängern. Dieses ist auf „Ärztliche de Mitteilung für die Personalakte“ (Bw 3454) zu dokumentieren.  Än m 219.                                                    de Kürzere Nachuntersuchungsintervalle werden indikationsbezogen festgelegt. ht 220.      Ein Wechsel der BDV-Stufen ist möglich.   ic tn 221.                                         eg Die Beantragung einer smSG ist möglich (Abschnitt 5). rli te 2.6       Zwischenuntersuchungen un k uc 222.                             dr Zwischenuntersuchungen werden aus besonderem Anlass durchgeführt: us rA • bei Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine Änderung des se ärztlichen Begutachtungsergebnisses bedingt, ie D • wenn eine smSG nicht mehr erforderlich ist • auf Veranlassung Admiralarzt der Marine (AdmArztM), Leiterin bzw. Leiter Sanitäsdienst (LtrSanDst), Schiffs-/Geschwader-/Flieger-/Truppenarzt oder Schifffahrtmedizinisches Institut der Marine (SchiffMedInstM), • auf Weisung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten sowie • auf Antrag der Soldatin bzw. des Soldaten. 223.      Das Begutachtungsergebnis von Zwischenuntersuchungen kann bei Verwendungsfähigkeit BDV A, B oder C lauten. 224.      Wird bei der Zwischenuntersuchung die Borddienstuntauglichkeit (BDU) festgestellt, muss bei Befundverbesserung eine Nachuntersuchung durchgeführt werden. Seite 8 Stand: Februar 2017
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Vorgaben                                   A1-831/0-4002 225.      Beschränkt sich die Zwischenuntersuchung auf die Begutachtung der einschränkenden Gesundheitsstörung,     gilt   der   bei       der   letzten    Begutachtung     auf     BDV   festgelegte Nachuntersuchungstermin. Die Verlängerung der BDV um weitere 3 Jahre ist möglich, sofern die Zwischenuntersuchung im vollständigen Umfang einer Nachuntersuchung durchgeführt wird. 2.7       Begutachtungskompetenz und fachliche Dienstaufsicht 226.      Untersuchungen auf BDV können durch SanOffzArzt mit durch SchiffMedInstM erfolgter Einweisung (Training) in die „Bestimmungen zur Begutachtung auf Borddienstverwendungsfähigkeit der Deutschen Marine“ (Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN)-Zuerkennung) durchgeführt werden. 227.      Schiffs- und Geschwaderärztinnen bzw. -ärzte legen das Begutachtungsergebnisse der BDV st ! zur fachlichen Prüfung und Genehmigung dem zuständigen LtrSanDst (Einsatzflottille 1 und 2) bzw. en Ltd. Fliegerarzt Marine (MFG 3 oder 5) vor. Im Anschluss ist das Begutachtungsergebnis zur sd i ng zentralen Dokumentation und Qualitätssicherung dem SchiffMedInstM zu übersenden. (siehe Nr. 230) ru 228. de Begutachtungsergebnisse zur BDV von Soldaten der Marine, die nicht den unter Nr. 227 Än aufgeführten OrgElementen zuzuordnen sind (z. B. Schulen der Marine) und Soldaten anderer m OrgBereiche    sind   SchiffMedInstM     zur de fachlichen    Prüfung,   zentralen    Dokumentation   und ht Qualitätssicherung vorzulegen. (siehe Nr. 230)       ic tn 229.                                       eg Begutachtungsergebnisse zur BDV von sanitätsdienstlichem Personal der Marine sind zur rli te fachlichen Prüfung und Genehmigung dem Marinekommando (MarKdo) Dezernat Heilfürsorge/ un Maritime Medizin/ leitende/leitender (Ltd) Fliegerarztin/Fliegerarzt vorzulegen. Im Anschluss ist das k uc Begutachtungsergebnis zur zentralen Dokumentation und Qualitätssicherung dem SchiffMedInstM zu dr übersenden (siehe Nr. 230). us rA 230.                  se Die 4. Ausfertigung „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte“ (Bw 3454) und eine ie D Ausfertigung/Kopie des Schifffahrtmedizinischen Untersuchungsbogens (Anlage 7.1) sowie alle ergebnisbegründenden Facharztbefunde sind             dem      SchiffMedInstM    vorzulegen.   Ergänzende Unterlagen sind auf Anforderung nachzureichen. 2.8       Begutachtungsergebnisse 231.      Untersuchungsergebnisse sind auf dem Schifffahrtmedizinischen Untersuchungsbogen (Anlage 7.1) zu dokumentieren und in GZrn gemäß A1-831/0-4000 umzusetzen. 232.      Das Begutachtungsergebnis kann lauten: • borddienstverwendungsfähig A/B bis …..(Monat/Jahr) + Atemschutzgerät (ASG)-Tauglichkeit: ja/nein + ggf. weitere: (z. B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit) Seite 9 Stand: Februar 2017
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A1-831/0-4002                                    Vorgaben + Auflage(n): z. B. Tragen von ASG nur mit geeigneter Maskenbrille, Einsatz in lärmgefährdeten Bereichen nur mit geeignetem Gehörschutz und jährlicher Kontrolle usw.) • borddienstverwendungsfähig C bis …..(Monat/Jahr) + ASG-Tauglichkeit: ja/nein + ggf. weitere: (z. B. Militärkraftfahrer (MKF)) + Auflage(n): z. B. Tragen von ASG nur mit geeigneter Maskenbrille, Einsatz in lärmgefährdeten Bereichen nur mit geeignetem Gehörschutz und jährlicher Kontrolle • vorübergehend nicht borddienstverwendungsfähig, Neubegutachtung in …..(Monat/Jahr) • nicht borddienstverwendungsfähig. 2.9        Ergänzende Angaben zum Begutachtungsergebnis ! st 233.       Auf der 3. und 4. Ausfertigung „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte“ (Bw 3454) ist die für en das Begutachtungsergebnis wehrmedizinisch relevante GZr gemäß A1-831/0-4000 wie auch die sd i medizinische      Diagnose/der    Befund    anzugeben.    Die   übrigenng  GZrn   sind   in   aufsteigender ru Gradation/Reihenfolge ohne zusätzliche Nennung der Diagnose/des Befundes aufzulisten. Die Dental de Fitness Class (DFC) ist anzugeben. Än m 234.       Beim    Begutachtungsergebnis                  de „vorübergehend      nicht    borddienstverwendungsfähig“/ ht „nicht borddienstverwendungsfähig“ ist die alleinige Angabe der begründenden Gesundheitsstörung ic tn ausreichend.                                     eg rli 235.       Bei Soldatinnen und Soldaten mit korrekturbedürftiger Visusminderung ist die Auflage te un „Tragen geeigneter Sehhilfe“ bei ASG-Trägern zusätzlich „Tragen von ASG nur mit geeigneter k uc Maskenbrille“ auf der „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte“ (Bw 3454) zu vermerken. dr us 236.       Bei Entscheidung gemäß Nrn. 402-408 ist die Bemerkung zum Begutachtungsergebnis rA se „Ausnahme aufgrund Einzelfallentscheidung SanOffzArzt“ zu ergänzen. Dabei kann nur eine ie D Besonderheit gemäß Abschnitt 4.2 zugrunde gelegt werden. 237.       Bei Hörminderung gemäß GNr 28 ab einer Gradation III (drei) ist die Auflage „Einsatz in lärmgefährdeten Bereichen nur mit geeignetem Gehörschutz, jährliche Kontrolle erforderlich“ auf der „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte“ (Bw 3454) zu vermerken. 2.10       Hinweis zum Begutachtungsergebnis 238.       Das Untersuchungsergebnis ist der Soldatin bzw. dem Soldaten durch den begutachtenden SanOffzArzt zu erläutern. 239.       Die bzw. der Begutachtende hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig auf die Möglichkeit der Beantragung einer smSG hinzuweisen (Anlage 7.1, Feld 40). Seite 10 Stand: Februar 2017
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