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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech“
From: To: Cc: 112 BMG Subject: Allgemeinverfügung Impfstoffe: Apotheken als Leistungserbringer Date: Donnerstag, 27. Januar 2022 16:04:10 Attachments: image00Ljpg Sehr geehrte Damen und Herren, in der am 31. Januar 2022 erscheinenden Allgemeinverfügung wird folgende Nummer 2.7 eingefügt: Öffentliche Apotheken, die ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach $ 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung gemäß & 3 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung nachgewiesen haben, können Impfstoffe und Impfzubehör auch zur eigenen Verwendung als eigenständige Leistungserbringer im Sinne des 8 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus- Impfverordnung beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance gemäß & 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e.V. erhalten. Die Begründung lautet wie folgt: 8 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung erklärt öffentliche Apotheken zu eigenständigen Leistungserbringern, sofern sie ihre Berechtigung nach 8 3 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung nachgewiesen haben. Die Nummer 2.7 dieser Allgemeinverfügung ermöglicht es den öffentlichen Apotheken in diesem Fall, Impfstoffe und Impfzubehör zur eigenen Verwendung zu beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach dieser Nummer ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance gemäß 8 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e.V., wie von 84 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehen, erhalten. Die Mitgliedsunternehmen des PHAGRO und Partnergroßhändler müssen die nach dieser Nummer geforderten Nachweise der Bestellberechtigung der öffentlichen Apotheken nicht überprüfen.
Weitere Änderungen im Vergleich zur Ihnen bekannten Vorversion der Allgemeinverfügung gibt es nicht. Bei Fragen melden Sie sich gern. Mit den besten Grüßen Im Auftrag BMG_C_M Referat 112 - Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht, Tierarzneimittel Bundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1, 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn Tel. +49 (0)228 99441-1668 fabian.wenner@bmg.bund.de www.bundesgesundheitsministerium.de www.twitter.com/BMG_Bund www.facebook.com/BMG.Bund www.instagram.com/bundesgesundheitsministerium/ www.zusammengegencorona.de Hinweis zu externen Links: Auf Art und Umfang der übertragenen bzw. gespeicherten Daten hat das BMG keinen Einfluss. Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMG können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html entnehmen.