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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Briefverkehr mit BioNtech

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Cc: 112 BMG

Subject: Allgemeinverfügung Impfstoffe: Apotheken als Leistungserbringer
Date: Donnerstag, 27. Januar 2022 16:04:10

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in der am 31. Januar 2022 erscheinenden Allgemeinverfügung wird folgende Nummer 2.7
eingefügt:

Öffentliche Apotheken, die ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach $ 1 Absatz 2
der Coronavirus-Impfverordnung gemäß & 3 Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung
nachgewiesen haben, können Impfstoffe und Impfzubehör auch zur eigenen Verwendung als
eigenständige Leistungserbringer im Sinne des 8 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-
Impfverordnung beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach Satz 1 ist ab
dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an
der Impfsurveillance gemäß & 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung über das
elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e.V. erhalten.

Die Begründung lautet wie folgt:

8 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung erklärt öffentliche Apotheken zu
eigenständigen Leistungserbringern, sofern sie ihre Berechtigung nach 8 3 Absatz 4a der
Coronavirus-Impfverordnung nachgewiesen haben. Die Nummer 2.7 dieser Allgemeinverfügung
ermöglicht es den öffentlichen Apotheken in diesem Fall, Impfstoffe und Impfzubehör zur
eigenen Verwendung zu beziehen. Der Bezug der Impfstoffe und des Impfzubehörs nach dieser
Nummer ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem die öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur
Teilnahme an der Impfsurveillance gemäß 8 4 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung
über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e.V., wie von 84
Absatz 4a der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehen, erhalten. Die Mitgliedsunternehmen
des PHAGRO und Partnergroßhändler müssen die nach dieser Nummer geforderten Nachweise
der Bestellberechtigung der öffentlichen Apotheken nicht überprüfen.
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Weitere Änderungen im Vergleich zur Ihnen bekannten Vorversion der Allgemeinverfügung gibt
es nicht. Bei Fragen melden Sie sich gern.

Mit den besten Grüßen
Im Auftrag

BMG_C_M

Referat 112 - Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht, Tierarzneimittel
Bundesministerium für Gesundheit

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