Anlage 9 Datenschutzhinweise _final_19-12-02

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Datenschutzhinweise nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 der Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) Grundsätzlich bewahrt das Land Berlin Verschwiegenheit über die ihm bei seiner Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vergabeverfahren verarbeitet das Land Berlin, vertreten durch ……………………………………………………. (hier bitte ergänzen) als Auftraggeber und ausschreibende Stelle Daten von Ihnen. Sollte Ihnen der Zuschlag erteilt werden, wird das Land Berlin vertreten durch ..…………….. (hier bitte ergänzen) als Auftraggeber außerdem im Rahmen der Vertragsdurchführung Daten von Ihnen verarbeiten. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie nachstehend gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen des Vergabeverfahrens und der Vertragsdurchführung informieren. 1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen: …………………………………… (hier bitte die/den Verantwortliche(n) des Bezirks eintragen) 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: …………………………………… (hier bitte die/den Verantwortliche(n) des Bezirks eintragen) 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: 3.1 Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens und Vertragsdurchführung 3.2 Rechtsgrundlagen: Betreffend das Vergabeverfahren: Art. 6 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO und §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Betreffend die Vertragsdurchführung: Art 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO. 1 Musterausschreibungsunterlagen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin zur landesweit einheitlichen Vergabe des kostenbeteiligungsfreien Schulmittagessens 2020
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4. Empfänger der personenbezogenen Daten: Die ausschreibende Stelle ist nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 21 Abs. 1 Schwarzarbeit Bekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe von Euro 30.000 ohne Umsatzsteuer für den Bewerber oder die Bewerberin, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerberegister nach § 150 a) Gewerbeordnung anzufordern. Nach § 5 des Berliner Vergabegesetzes ist die ausschreibende Stelle weiterhin verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4 vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu prüfen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingung gewährt, so hat er dies nach § 5 des Berliner Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle (zentrale Kontrollgruppe gemäß § 5 BerlAVG) mitzuteilen. Dort findet dann eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO statt. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz - KRG) vom 19. April 2006 meldet die ausschreibende Stelle/der Auftraggeber der im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eingerichteten zentralen Informationsstelle/Korruptionsregister solche Auftragnehmer, die gemäß § 3 Abs. 3 KRG von der Vergabe ausgeschlossen wurden. Die Kontaktdaten der Zentralen Informationsstelle lauten: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – Zentrale Informationsstelle/Korruptionsregister – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin, Leiterin des Korruptionsregisters: Anja Schwalm, Tel.: 030 90139-3333, Fax: 030 90139-3334, E-Mail: anja.schwalm@sensw.berlin.de. Gemäß § 6 KRG ist die ausschreibende Stelle verpflichtet/berechtigt, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 15.000 Euro bei der vorgenannten Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten. Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die ausschreibende Stelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bieter, denen keine 2 Musterausschreibungsunterlagen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin zur landesweit einheitlichen Vergabe des kostenbeteiligungsfreien Schulmittagessens 2020
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Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter gegangen ist. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VgV teilt die ausschreibende Stelle jedem Bieter unverzüglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde. Nach § 62 Abs. 2 Nummer 3 VgV unterrichtet die ausschreibende Stelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126 b) BGB jedem Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters. Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt die ausschreibende Stelle spätestens innerhalb 30 Tagen nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Dort werden dann auch Name und Anschrift des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde, veröffentlicht. Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer muss die ausschreibende Stelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren (Nachprüfungsverfahren und ggf. Verfahren über die sofortige Beschwerde) werden personenbezogene Daten gegebenenfalls auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben. Gemäß näherer Vorgaben in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Anlage 3 Leistungsbeschreibung, hat der Auftraggeber Kontrollrechte zur Überwachung der von Ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen. Mit Kontrollen zur Überwachung der von Ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen darf der Auftraggeber auch Dritte beauftragen. Derzeit ist beabsichtigt, neben der zentralen Kontrollgruppe gemäß § 5 BerlAVG insbesondere folgende Stelle mit der Durchführung von Kontrollen zu beauftragen: Bezirksamt Pankow von Berlin, Qualitätskontrollstelle Schulessen, Fröbelstr. 17, 10405 Berlin. Im Zusammenhang mit Kontrollen zur Überwachung der von Ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen auf ihre Vertragskonformität nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen, können im Einzelfall personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden 3 Musterausschreibungsunterlagen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin zur landesweit einheitlichen Vergabe des kostenbeteiligungsfreien Schulmittagessens 2020
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5. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Betreffend das Vergabeverfahren: Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten des Vergabeverfahrens beträgt 6 Jahre gemäß Ziffer 12 AV zu § 55 der Landeshaushaltsordnung Berlin in Verbindung mit Anlage 1 AV § 71 der Landeshaushaltsordnung Berlin, § 8 Absatz 4 VgV, sofern nicht anderweitige gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Betreffend die Vertragsdurchführung: Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung beträgt nach Landeshaushaltsordnung 6 Jahre, sofern nicht Art. 6 Abs. 1 S 1 lit. c) DSVGO i.V.m. anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, Landeshaushaltsordnung, Europäische Haushaltsordnung) zu einer längeren Speicherung verpflichten. 6. Rechte der betroffenen Personen Sie haben uns gegenüber die in der Datenschutzgrundverordnung geregelten Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, diese sind: 6.1 Recht auf Auskunft Es besteht gemäß Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft der von der ausschreibenden Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. 6.2 Recht auf Berichtigung: Es besteht gemäß Art. 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr (zutreffend sind unvollständige Daten können vervollständigt werden. 6.3 Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich gemäß Art. 17 DSGVO ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch unter anderem davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (siehe auch Dauer der Speicherung). 6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht gemäß Art. 18 DSGVO ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen. 6.5 Recht auf Datenübertragbarkeit: Es besteht gemäß Art. 20 DSGVO ein Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen. 6.6 Recht auf Widerspruch: Es besteht gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht. 7. Beschwerderecht gemäß Art. 77 DSGVO bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Berlin ist: 4 Musterausschreibungsunterlagen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin zur landesweit einheitlichen Vergabe des kostenbeteiligungsfreien Schulmittagessens 2020
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Die Berliner Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk, Friedrichstr. 219, 10969 Berlin; Besuchereingang: Puttkamer Str. 16-18; Telefon: (030) 13889-0, Telefax: (030) 215 50 50, E- Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Dorthin sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. 8. Datensicherheit/E-Mail Kommunikation Wir weisen darauf hin, dass beim Versand von E-Mails die Datenübertragung über das Internet ungesichert erfolgt und die Daten somit theoretisch von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder auch verfälscht werden könnten. Die angegebenen Kontakt-E-Mail-Adressen sind noch nicht für E-Mails mit digitaler Signatur vorbereitet. Bitte beachten Sie dies bei der E-Mail-Kommunikation bevor Sie personenbezogene Daten übersenden. 9. Sonstiges Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c) der DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VGV). Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ unter nachfolgendem Link: https://www.datenschutz-berlin.de/ entnehmen. 5 Musterausschreibungsunterlagen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin zur landesweit einheitlichen Vergabe des kostenbeteiligungsfreien Schulmittagessens 2020
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