211227_CoronaTestQuarantäneVO ab 01.01.2022_Lesefassung

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Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) Vom 24. November 2021 In der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 bis 7 und 9, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. Sep- tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Ge- setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Num- mer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Num- mer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: Kapitel 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen §1 Testverfahren (1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgen- den „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus- Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden
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Fassung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“). (2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verord- nung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden; wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 16 oder § 17 genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest laut Liste des Paul-Ehrlich-Instituts zur vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests handeln (qualifizierter Coronaschnelltest). Coronaselbst- tests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesin- stitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. (3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen 1. als Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung, 1a. als Selbstzahlertestung nach § 3a dieser Verordnung, 2. als einrichtungsbezogene Testung nach Kapitel 3 dieser Verordnung, 3. als Beschäftigtentestungen nach § 4 dieser Verordnung, 4. als Testungen in Einrichtungen, die der Coronabetreuungsverordnung unterliegen, oder 5. als eigenverantwortliche Selbsttests. Abweichende Anforderungen zu bundesrechtlich geregelten Testnachweiserfordernissen blei- ben unberührt. (4) Auf eigenverantwortliche Selbsttests nach Absatz 3 Nummer 5 sind die Regelungen dieser Verordnung nur hinsichtlich der Folgen eines positiven Testergebnisses (§ 14) anzuwenden. Ein Finanzierungsanspruch für diese Testungen besteht nicht. (5) Testungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen und ähnlichem bleiben zusätz- lich ohne Einschränkungen möglich. (6) Für die Anforderungen an das mit der Durchführung der Testung beauftragte Personal gel- ten die personellen Mindestanforderungen der Anlage 1. (7) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Dies gilt auch für begleitete Selbsttests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter. (8) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll un- verzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen. §2 Testnachweis, Finanzierung (1) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erreger- nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest dür- fen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zuge- lassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen. Dies gilt insbesondere für
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Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes genutzt werden sollen. (1a) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungser- bringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussage- kräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbst- test, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Ver- ordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes unter Aufsicht einer hierzu unter- wiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden, wenn die entspre- chende Regelung dies vorsieht. (2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 ver- wendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die aus- stellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben ent- halten. Die ausstellende Person oder Teststelle hat sich vor der Ausstellung von der Identität der getesteten und auf dem Testnachweis ausgewiesenen Person zu überzeugen. (3) Testnachweise nach Absatz 1a können auch im Rahmen von Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sowie nur unter Verwendung des Musters der Anlage 3 auch durch Arbeitgeberin- nen und Arbeitgeber im Rahmen der Testungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 2 des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) erstellt werden. Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Be- auftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus- Testverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme o- der die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges o- der konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. (3a) Im Rahmen der Schultestungen dürfen öffentliche Schulen, Ersatzschulen oder Ergän- zungsschulen im Sinne des Schulgesetzes Testnachweise nach Absatz 1a ausstellen. (4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Re- gelungen der Coronavirus-Testverordnung. In Testzentren und Teststellen nach der Coronavi- rus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden.
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Kapitel 2 Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen, Schultestungen §3 Bürgertestung (1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung richtet sich nach der Coronavirus-Test- verordnung. Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur regelt die Coronateststrukturverordnung. (2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der Coronateststrukturverordnung genannten Test- stelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruch- nahme eines Angebots mitzuführen, das nach der Coronaschutzverordnung oder dem Infekti- onsschutzgesetz nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbst- tests zulässig ist. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inan- spruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorge- schriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen. (3) Hat ein Test im Rahmen der Testung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein posi- tives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus- Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen. § 3a Kostenpflichtige Tests, Selbstzahlertestung Asymptomatische Personen, die nicht unter die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Ver- ordnung fallen, können sich bei Leistungserbringern, die kostenpflichtige Tests nach § 3b der Coronateststrukturverordnung anbieten, testen lassen. Die Leistungen, sowohl Antigen- Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests, werden auf Kosten der getesteten Person selbst erbracht. Eine Kostenerstattung nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung oder aufgrund an- derer Regelungen ist ausgeschlossen. §4 Beschäftigtentestung Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalen- derwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vorneh- men, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Tester- gebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für
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das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiese- nen Person. Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Testung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden. § 4a Schultestungen In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den bundesrechtlichen Regelungen und den be- sonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 2 auszustellen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultes- tung nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teil- genommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kapitel 3 Testungen und Meldepflichten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationsein- richtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, be- sonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen §5 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils gel- tenden Fassung: 1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung: a) Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen, b) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt, c) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, d) ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, e) ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer, f) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Bu- ches Sozialgesetzbuch, g) besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeit- wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,
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h) Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, i) Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ambu- lante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen, j) tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen k) Hospize, l) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asyl- bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, m) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, n) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, o) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersu- chungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, p) Rettungsdienste. 2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung: a) Krankenhäuser, b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern ver- gleichbare medizinische Versorgung erfolgt, d) Dialyseeinrichtungen, e) Tageskliniken, f) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Kranken- häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. §6 Testkonzept Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbe- sondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeits- planung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zu- ständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Test- verordnung bleiben unberührt. §7 Stationäre Pflegeeinrichtungen Für Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen sind Testungen vorbehalt- lich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach den Regelungen der Allgemeinverfü- gung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen
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vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungs- hilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverord- nung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden. §8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte (1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l sind Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und h gilt § 7 entsprechend. (2) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i, j und l, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Kran- kenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versor- gung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Ein- richtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festge- stellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist. (3) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus er- folgen, ist eine Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Bei nicht immunisierten Personen hat die Testung mittels PCR-Testung zu erfolgen. Das Tester- gebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit oder bei drohender Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen. Satz 5 gilt entsprechend bei der Verlegung in eine zur Auf- nahme verpflichtete Einrichtung nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. (4) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist abweichend von den Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtun- gen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der An- erkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils geltenden Fassung durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnah- mefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnera- bilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen
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im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG- Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. Diese Regelungen gelten ent- sprechend für aufnahmepflichtige Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe i und l. Maß- nahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen. (5) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, i und l Absatz 1 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein nega- tives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Te- stung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern. §9 Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen (1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstüt- zung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aner- kannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten wer- den, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend. (2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Un- ternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein. § 10 Meldeverfahren für Einrichtungen nach Kapitel 3 (1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 Buchstabe a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Num- mer 1 Buchstabe b und g, soweit dort die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabe- gesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleich- barkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung fest- gestellt hat, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. (2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrich- tung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständi- gen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.
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(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Da- ten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben. (4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Ein- richtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern. Kapitel 4 Testungen und Meldepflichten in anderen Betrieben mit erhöhten Infektionsrisiken § 11 Test- und Meldepflichten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängen- den Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer erweiterten Test- und Meldepflicht ihrer in der Produktion tätigen Beschäftigten nach den folgenden Absätzen. (2) Unbeschadet der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unterliegen Beschäftigte der Betriebe nach Absatz 1, die in der Produktion tätig sind, auch dann einer Testpflicht, wenn sie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss mindestens einmal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Art und Durchführung der Testung gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die Testergebnisse der Testungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Testung nach Absatz 2 sind für die in der Produktion tätigen Beschäftigten wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular ge- mäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt. (4) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände an- wesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.
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Kapitel 5 Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes § 12 Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne (1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Ab- sonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes. (2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müs- sen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unter- stützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontak- ten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzver- ordnung zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 2 Nummer 18 o- der Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffe- nen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übri- gen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Iso- lierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti- ges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quaran- täne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen. (3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeord- net ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Be- treuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört. (4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. (5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Ein- gliederungshilfe gelten anstelle der §§ 16 und 17 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infekti- onen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 17. August 2021 (MBl. NRW S. 552a) in der jeweils gelten- den Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 15 vor, so erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.
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