201204_ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Staatssekretär                                     des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum:     04. Dezember 2020 Seite 1 von 10 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeister und Landräte in Nordrhein-Westfalen Telefon 0211 855- Telefax 0211 855- nachrichtlich impfung-corona@mags.nrw.de Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus wer- Dienstgebäude und Lieferan- den voraussichtlich zeitnah Impfstoffe verfügbar sein. Die Zuständigkeit              schrift: für die Organisation der Impfungen der Bevölkerung gegen das Corona-                  Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf virus obliegt dem Land Nordrhein-Westfalen. Impfungen werden auf Telefon 0211 855-5 Grundlage der in Vorbereitung befindlichen Rechtsverordnung des Bun-                  Telefax 0211 855-3683 desministeriums für Gesundheit gemäß § 20 i SGB V priorisierten Per-                  poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw sonengruppen angeboten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat entschie- den, dass in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt zunächst ein Impf- Öffentliche Verkehrsmittel: zentrum errichtet werden soll und ergänzend mobil aufsuchende Impf- Rheinbahn Linie 709 teams vorzusehen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hin-                  Haltestelle: Stadttor aus entschieden, die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und                     Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium Westfalen-Lippe mit bestimmten Teilaufgaben zur Umsetzung der Imp- fungen zu beauftragen.
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Seite 2 von 10 Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass erste Lieferungen von Impfstoffen an das Land voraussichtlich im Dezember 2020 erfolgen werden. Mit Blick auf ggf. unvorhersehbare Verzögerungen in diesem Prozess ist ab dem 15.12.2020 eine flächendeckende Betriebsbereit- schaft erforderlich und bis zur Lieferung erster Impfstoffdosen im „stand by“ vorzuhalten. Aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesundheits- schutzes ergeht gemäß §§ 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Öf- fentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende Weisung: 1. Aufgabe 1.1 Errichtung von Impfzentren Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesund- heitsdienstes richten nach Maßgabe der Impfskizze des MAGS, konkre- tisiert durch die Handreichung der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung (Anlagen 1, 2 und 3) jeweils ein Impfzentrum ein und halten dies in betriebsbereitem Zustand. Dritte können mit Unterstützungsleistungen beauftragt werden. Die Betriebsdauer ist für mehrere Monate vorzuse- hen. Dem Kreis/der kreisfreien Stadt obliegt die organisatorische Leitung des jeweiligen Impfzentrums. Die organisatorische Leitung sowie eine Stell- vertretung sind namentlich gegenüber dem MAGS zu bestimmen. Einem Arzt oder einer Ärztin obliegt die medizinische Leitung des jewei- ligen Impfzentrums. Die medizinische Leitung wird durch die jeweils zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung bereitgestellt und dem MAGS so- wie den Kreisen/kreisfreien Städten gegenüber namentlich bestimmt. Das Nähere regelt der Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
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Seite 3 von 10 und den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen- Lippe, der nach Abschluss den Kreisen und kreisfreien Städten zur Ver- fügung gestellt wird. Die medizinische Leitung unterliegt in medizinischen Fragen keinerlei Weisungen. 1.2 Impfstellen, mobile Impfteams Koordinierungseinheit Das Impfzentrum untergliedert sich in eine Impfstelle (u.a. Räumlichkei- ten zur Impfdurchführung und Räumlichkeit zur Rekonstitution), mobil aufsuchende Impfteams und eine Koordinierungseinheit. In der Impfstelle erfolgt die Organisation der Verimpfung des Impfstoffs gemäß anliegender Impfskizze in Verbindung mit den Handreichungen jeweils für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe (Anlagen 1, 2 und 3). Die Kreise/kreisfreien Städte verantworten die Organisation in der Impf- stelle bis zum Punkt des Beginns der ärztlichen Leistung. Sie stellen Personal zur Sicherstellung einer Einlasskontrolle, der Anmeldung, zur Prüfung der Impfberechtigung und zur Gewährleistung eines reibungslo- sen Ablaufs im Wartebereich. Die Registrierung, Aufklärung sowie die konkrete Impfung erfolgen durch Personal im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Betreuung im Nachbeobachtungsbereich (inkl. der Bereitstellung von in Erster-Hilfe geschultem Personal) obliegt zunächst den Krei- sen/kreisfreien Städten. Bei schwerwiegenderen Ereignissen ist der Ret- tungsdienst hinzuzurufen. Die organisatorische Gestaltung des Nachbe- obachtungsbereichs (Einhaltung von Abstandsregeln, etc.) obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die mobilen Impfteams sind zur Durchführung aufsuchender Impfungen aufzustellen. Aufsuchende Impfungen können sowohl mit Personal des Impfzentrums, als auch mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten so- wie deren Personal organisiert werden. Die konkrete Ausgestaltung ob- liegt den Kassenärztlichen Vereinigungen.
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Seite 4 von 10 Die Kreise/kreisfreien Städte legen die Einrichtungen in ihrem Zustän- digkeitsbereich fest, die von den mobilen Impfteams aufgesucht werden. Erreicht werden sollen zunächst die Beschäftigten und Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie die Beschäf- tigten und Betreuten in besonderen Wohnformen der Eingliederungs- hilfe, die die Anwendung der AV Pflege und Besuche angeordnet ha- ben, anschließend die Beschäftigten und Bewohnerinnen und Bewohner in teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie die Beschäftigten in Kran- kenhäusern. Innerhalb dieser Kategorien legt die Untere Gesundheits- behörde eine Reihenfolge der Einrichtungen fest, die sich am Kriterium der Erforderlichkeit orientiert (Priorisierungsliste). Diese Priorisierungsliste ist der koordinierenden Einheit des Impfzent- rums bis zum 10.12.2020 zuzuleiten. Bei Bedarf kann die Liste ange- passt werden. Die personelle Besetzung der Koordinierungseinheit obliegt den Krei- sen/kreisfreien Städten. Sie sammelt und bestellt täglich die erforderli- chen Impfstoffmengen mit einem Vorlauf von in der Regel drei Tagen bei dem vom Land beauftragten Logistiker. Die Meldung berücksichtigt die Höhe des vom Land örtlich zugewiesenen Kontingentes. 1.3 Betriebsbereitschaft Die Betriebsbereitschaft des Impfzentrums ist mit Ablauf des 14.12.2020 herzustellen. Die Betriebsaufnahme erfolgt mit der Bereitstellung von ersten Impfstoff- dosen durch das Land. Der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme wird jedem Impfzentrum mit einem Vorlauf von drei Tagen durch das MAGS mitge- teilt. 1.4 Sächliche und personelle Kapazitäten Zur Ermittlung der notwendigen, in der Impfstelle vorzuhaltenden sächli- chen und personellen Kapazitäten ist von 7.000 Impfungen pro Monat je
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Seite 5 von 10 70.000 Einwohner auszugehen. Dies entspricht der Kapazität von einer Impfstraße in einem Impfzentrum. Die tatsächlich vorzuhaltenden personellen und sächlichen Kapazitäten für das von Kreisen/kreisfreien Städten bereitzustellende Personal sind an die Anzahl der verfügbaren Impfdosen unter Berücksichtigung von erforderlichen Zweit-Impfungen sowie die über das Terminmanagement gemeldeten Bedarfe der Bevölkerung anzupassen. Die Ermittlung und Sicherstellung der Kapazitäten für die mobilen Teams übernehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen. 1.5 Öffnungszeiten Die Impfstelle ist an sieben Tagen pro Woche von 8 bis 20 Uhr für die Verimpfung geöffnet. In der Startphase können in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Impfstoffs abweichende Öffnungszeiten vorgese- hen werden. Die Abstimmung erfolgt zwischen den Kreisen/kreisfreien Städten und der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. 1.6 Sicherheit Die ordnungsgemäßen Abläufe in der Impfstelle – insbesondere der In- fektionsschutz – sind durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Entsprechend der lokalen Gefährdungslage ist der Objektschutz der Impfstelle während und außerhalb der Öffnungszeiten in Abstimmung mit der lokalen Polizeibehörde sicherzustellen. 1.7 Technische Ausstattung der Impfstelle Die Kreise/kreisfreien Städte stellen sicher, dass die Impfstelle über eine ausreichend dimensionierte (Notfall-)Stromversorgung und -verteilung verfügt. Diese ist insbesondere für eine IT-Ausstattung mit folgenden Mindestparametern auszulegen: Je Impfzentrum für eine ausreichende
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Seite 6 von 10 Anzahl an Computersystemen, ein Serversystem mit Redundanz und re- gelmäßiger Datensicherung, Netzwerkinfrastruktur und Peripherie wie Drucker und Scanner sowie Netzwerkswitch (z.B. 24 Port, RJ45 Überga- beschnittstelle). Außerdem sind die Impfzentren mit einer DSL-Internet- verbindung mit mindestens 25.000 Kbit/s und WLAN zu ertüchtigen. Te- lefonie nebst Geräten ist bereitzustellen. Die für die Registrierung, Aufklärung und Dokumentation der Impfungen notwendige IT-Ausstattung wird durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen bereitgestellt. 1.8 Personalgestellung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen exklusiv das erforderliche medizinische und nichtärztliche (Fach-)Personal zur Impfung und der damit einhergehenden Dokumentation (einschl. Impfquotenmonitoring) sowie die medizinisch-fachliche Leitung der Impfstelle bereit. Daneben können die Kassenärztlichen Vereinigungen für jedes Impfzentrum eine Einsatzleitung vom Dienst benennen. Zu diesem Zweck hat das Land mit den Kassenärztlichen Vereinigungen einen Vertrag geschlossen. 1.9 Rettungsdienst Es wird sichergestellt, dass die örtlichen Rettungsdienststrukturen auf die erhöhten spezifischen Anforderungen bei Inbetriebnahme des Impf- zentrums vorbereitet sind. 2. Impfstoff Die Anlieferung der Impfstoffe kann in Abhängigkeit von Bedarf und Ka- pazität täglich erfolgen.
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Seite 7 von 10 Die Lagerung der Impfstoffe in der Impfstelle erfolgt in geeigneten Kühl- möglichkeiten (DIN 58345, Temperatur + 2° bis + 8° C, abschließbar, Temperaturaufzeichnung mit Datenlogger). Für die Annahme der Impfstoffe muss eine von mindestens vier zuvor von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmten, annahmeberech- tigten Personen anwesend sein. Die annahmeberechtigten Personen müssen über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit den angeliefer- ten Impfstoffen verfügen. Bei Annahme von Impfstofflieferungen haben sie sich mit dem angege- benen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Dienst- ausweis, ggf. Führerschein) gegenüber dem Lieferanten als annahme- berechtigt auszuweisen sowie die Annahme zu quittieren Bei der Rekonstitution des Impfstoffes handelt es sich um eine Arznei- mittelherstellung im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Diese erfolgt auf der Basis von vom Land zur Verfügung gestellten Verfahrensanweisun- gen und ist grundsätzlich durch qualifiziertes Personal (z. B. PTA, Apo- theker) unter keimarmen Bedingungen nach dem Stand der medizini- schen und pharmazeutischen Wissenschaft durchzuführen sowie ent- sprechend zu dokumentieren. 3. Impfzubehör Der Bedarf an Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) und 0,9 %iger NaCl-Lö- sung ist für eine Woche vor Ort in der Impfstelle vorzuhalten. Die Koordi- nierungsstelle bestellt mit einer Vorlaufzeit von 3 Tagen den Wochenbe- darf bei dem vom Land beauftragten Logistiker. Der tägliche Bedarf an weiterem Zubehör (bspw. Tupfer, Haut- und Flä- chendesinfektionsmittel, Pflaster, Nierenschalen, Abwurfeimer) wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen beschafft
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Seite 8 von 10 4. Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen den Impfzentren die vom Bund bereitgestellten Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen zur Verfügung. 5. Persönliche Schutzausstattung (PSA) PSA wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen für das gesamte in den Impfzentren tätige Personal bereitgestellt. 6. Kosten 6.1 Kostentragung Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Impfzentrums werden hälftig durch den Bund und das Land Nordrhein-Westfalen getragen. Dies gilt nicht für die originären Personalkosten der Kommunen bzw. die Bereitstellung kommunaler Liegenschaften. Erstattungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Be- trieb des Impfzentrums entstehenden notwendigen Kosten. Mietkosten für Immobilien sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Wird eine Beauftragung Dritter erforderlich, so trägt das Land auch die daraus entstehenden notwendigen Kosten. Für Ausgaben, die auf Grundlage dieser Weisung getätigt werden, gel- ten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 6.2 Abrechnung Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Land. Ein Ausgleich der Kosten zwischen Bund und Land erfolgt im Innenverhältnis. Ausgaben für Persönliche Schutzausstattung (PSA) und Impfzubehör sind nicht erstattungsfähig, da diese vom Land bzw. den Kassenärztli- chen Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden.
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Seite 9 von 10 Für die aktuell geltenden Vergabevorschriften wird verwiesen auf das Rundschreiben des BMWi „Dringlichkeitsvergaben Corona“ (Anlage 4). Zu den konkreten Modalitäten der Abrechnung wird ein ergänzender Er- lass folgen. 6.3 Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände, für die gegenüber dem Land eine Kostener- stattung geltend gemacht wird, gehen in das Eigentum des Landes über und sind nach Beendigung des Auftrages an das Land herauszugeben. Eine ordnungsgemäße Inventarisierung ist sicherzustellen. 7. Melde- und Berichtspflichten Folgende Informationen sind dem MAGS unverzüglich nach deren Be- kanntwerden an das elektronische Postfach Impfung-Corona@mags.nrw.de mitzuteilen: Personalien (Vor- und Nachname, telefonische Erreichbarkeit 24/7) der organisatorischen Leitung und deren Vertretung. Über wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit der Errichtungsphase der Impfzentren sowie der Betriebsphase ist das MAGS ebenfalls unver- züglich zu informieren. Unverzüglich nach der Festlegung des Standorts der Impfstelle ist die örtliche Kreispolizeibehörde über die Lokalität zu informieren. Der Informationsaustausch zwischen dem MAGS und den Kassenärztli- chen Vereinigungen bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarun- gen.
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Seite 10 von 10 8. Öffentlichkeitsarbeit Sämtliche Pressemitteilungen sind dem MAGS zu übersenden. Die Kreise/kreisfreien Städte geben in geeigneter Weise der Öffentlich- keit den Standort und die Öffnungszeiten des Impfzentrums sowie Infor- mationen über die Terminvergabe bekannt. Mit freundlichen Grüßen Edmund Heller Anlagen 1. Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand 3.12.2020) 2. Handreichung für Corona-Impfstellen u. mobile Impfteams in Nordrhein 3. Leitfaden Impfzentren in Westfalen-Lippe 4. BMWi Rundschreiben Dringlichkeitsvergaben Corona
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