210112_FortschreibungErlassImpfung04.12.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Staatssekretär                                     des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum:    12. Januar 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an                                                        Aktenzeichen V bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeister und Landräte in Nordrhein-Westfalen Telefon 0211 855- Telefax 0211 855- nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 Fortschreibung des Erlasses vom 04.12.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, Dienstgebäude und Lieferanschrift: das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die Apothekerkammern Fürstenwall 25, Nordrhein und Westfalen-Lippe ebenfalls mit bestimmten Teilaufgaben                   40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 zur Umsetzung der Impfungen zu beauftragen. Zudem ist hinsichtlich Telefax 0211 855-3683 der Erstattung von Personal- und Raumkosten durch Inkrafttreten der                   poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Dezember 2020 eine Klarstellung erforderlich. Öffentliche Verkehrsmittel: Der o. a. Erlass ist daher wie folgt fortzuschreiben: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 In Ziffer 1.1 Errichtung von Impfzentren wird ein weiterer Absatz Haltestelle: Polizeipräsidium angefügt. „Einer Apothekerin oder einem Apotheker obliegt die pharmazeutische Leitung des jeweiligen Impfzentrums. Die pharmazeutische Leitung wird
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durch die jeweils zuständige Apothekerkammer bereitgestellt und dem     Seite 2 von 3 MAGS sowie den Kreisen/kreisfreien Städten gegenüber namentlich benannt. Das Nähere regelt der beigefügte Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die pharmazeutische Leitung unterliegt in pharmazeutischen Fragen keinerlei Weisungen.“ In Ziffer 1.2 Impfstellen, mobile Teams, Koordinierungseinheit wird Satz 3 wie folgt gefasst: „Die Kreise/kreisfreien Städte verantworten die Organisation in der Impfstelle bis zum Punkt des Beginns der pharmazeutischen Leistung.“ Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Rekonstitution des Impfstoffs erfolgt durch pharmazeutisches Personal im Auftrag der Apothekerkammern.“ Nach Ziffer 1.8 Personalgestellung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen wird eine neue Ziffer 1.8a eingefügt. „1.8a Personalgestellung durch die Apothekerkammern Die Apothekerkammern stellen das erforderliche pharmazeutische Personal zur Rekonstitution des Impfstoffs sowie die pharmazeutisch- fachliche Leitung der Impfstelle bereit. Daneben können die Apothekerkammern für jedes Impfzentrum eine Einsatzleitung vom Dienst benennen. Zu diesem Zweck hat das Land mit den Apothekerkammern einen Vertrag geschlossen.“ In Ziffer 6.1 Kostentragung werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für Kosten von eigenem Personal der Kommunen einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Kommunen, welches in den Impfzentren eingesetzt wird.
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Erstattungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem    Seite 3 von 3 Impfzentrum entstehenden notwendigen Personal- und Sachkosten zur Errichtung, zur Vorhaltung und zum Betrieb.“ In Ziffer 7. Melde- und Berichtspflichten wird ein weiterer Absatz angefügt: „Der Informationsaustausch zwischen dem MAGS und den Apothekerkammern bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.“ Mit freundlichen Grüßen Edmund Heller
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