210205_7.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum:    5 . Februar 2021 Seite 1 von 10 An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an                                                        Aktenzeichen V A 3 - bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Pflegeverbände Hospizverbände Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 Fürstenwall 25, Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung 40219 Düsseldorf vom 29. Januar 2021 Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 Anlagen: Tabelle Kontingente poststelle@mags.nrw.de Formular Gebärdensprachdolmetscher www.mags.nrw Sehr geehrte Damen und Herren, Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor nachdem die europäische Arzneimittelagentur am vergangenen Freitag Rheinbahn Linien 708, 732 die Zulassung des Impfstoffs der Firma AstraZeneca empfohlen hat, er-                 Haltestelle: Polizeipräsidium wartet Nordrhein-Westfalen erste Lieferungen von Impfstoffdosen zu Be- ginn der kommenden Woche. 158.400 Dosen können in der ersten Feb- ruarhälfte verimpft werden. Unter Berücksichtigung der Empfehlung der
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Ständigen Impfkommission, diesen Impfstoff nur Personen unter 65 Jah-    Seite 2 von 10 ren zu verabreichen, sowie der im Entwurf vorliegenden Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes ergeben sich Änderungen bei der Zuweisung von Impfstoffen bestimmter Hersteller an priorisierte Per- sonengruppen. Daher sind zum 8. Februar 2021 folgende Vorgaben in den Impfzentren umzusetzen: 1. Herstellergebundene Impfstoffzuweisung für a) Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und b) Personen, die das 65. Le- bensjahr vollendet haben und weitere Voraussetzungen erfüllen Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutz- impfung mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe Comirnaty von BioNTech oder COVID-19-Vaccine von Moderna: Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in § 2 Nummern 2 bis 5 der CoronaImpfV in der geltenden Fassung benannt sind. Die Impfstoffe von BioNTech und Moderna sind in den Impfstellen ab dem 8. Februar 2021 ausschließlich in diesen Gruppen zu verimpfen. Dies gilt auch für überschüssige Dosen. Ab März werden pro Woche den Impfzentren weitere 30.000 Dosen BioN- Tech zugewiesen, die vollständig in die Verimpfung von Personen ab voll- endetem 80. Lebensjahr in den Impfstellen verwendet werden sollen. Die
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auf die einzelnen Impfzentren entfallenden Anteile sind der Anlage zu ent- Seite 3 von 10 nehmen. Es sind daher für März die entsprechenden Termine für die Ter- minbuchungen vorzusehen. 2. Herstellergebundene Impfstoffzuweisung für Personen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren, die weitere Voraussetzungen erfüllen Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren, die unter § 2 Nummern 2 bis 5 der geltenden Fassung der CoronImpfV fallen, haben mit höchster Priori- tät Anspruch auf Schutzimpfung mit dem zugelassenen Vektorviren-Impf- stoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca. Zweitimpfungen bleiben von den Regelungen zu 1. und zu 2. unberührt. Diese erfolgen immer mit dem Impfstoff, der bereits für die Erstimpfung verwendet wurde. Eine Abweichung von der herstellergebundenen Impfstoffzuweisung kann für die unter 2. geregelten Personengruppen dann erfolgen, wenn kein Impfstoff von AstraZeneca zur Verfügung steht. Eine derartige Frei- gabe von Impfdosen anderer Hersteller hat zuvor durch das MAGS zu erfolgen. Entsprechende Verfahrenshinweise gehen Ihnen gesondert zu. 3. Impfangebote für Beschäftigte der Priorisierungsstufe 1 (§ 2 CoronaImpfV) Durch die koordinierenden Einheiten ist sicherzustellen, dass in der kom- menden Woche alle vollstationären Pflegeeinrichtungen bzw. alle Kran- kenhäuser mit prioritärem Personal gemäß Erlass vom 29. Januar 2021 ein Impfangebot zur Erstimpfung erhalten haben.
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Seite 4 von 10 Zudem sind die Impfangebote für Beschäftigte der nachfolgend genann- ten Gruppen vorzubereiten:   Personal von ambulanten Pflegediensten gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI und Betreuungsdiensten gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, einschließlich der leistungserbringenden Personen, welche im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI tätig werden   Personal von Tagespflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaf- ten gemäß § 24 Absatz 1 WTG, mit Ausnahme des Personals von Einrichtungen der Eingliederungshilfe   Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Hospizen und von ambu- lanten Hospizdiensten   Heilmittelerbringer, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrich- tungen tätig werden   (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, eingeschlossen deren medizi- nisches Fachpersonal, die regelmäßig in vollstationären Pflegeein- richtungen tätig werden oder in der spezialisierten ambulanten Pal- liativversorgung tätig sind   (Zahn-)ärztinnen und (Zahn-)ärzte, die in Schwerpunktpraxen vor- rangig Corona-Patientinnen und Patienten behandeln   Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fach- personal, die in onkologischen Praxen sowie Dialysepraxen tätig sind   Personal in den Impfzentren   Rettungsdienstpersonal Ab dem 10. Februar 2021 kann die Verimpfung bei diesen Personengrup- pen beginnen. Unter den benannten Personengruppen ist die Impfung des Personals ambulanter Pflegedienste vorrangig sicherzustellen.
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Seite 5 von 10 Die Organisation der Impftermine ist durch den Kreis/die kreisfreie Stadt mit der jeweiligen (Träger-)Einrichtung bzw. Praxis abzustimmen. Dabei ist grundsätzlich zu ermöglichen, dass größere personelle Einheiten an einem gemeinsamen Termin geimpft werden. Die Vergabe von Einzelter- minen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Verimpfung soll grund- sätzlich in den Impfstellen erfolgen. In Einzelfällen kann in Abstimmung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen auch aufsuchend durch mobile Teams geimpft werden. Die Bereitstellung des medizinischen Personals sowie die Dokumentation der Daten für das Impfmonitoring bei aufsuchenden Impfungen obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen. Für die Anspruchsberechtigung im jeweiligen Impfzentrum ist auf den Sitz der Träger(-Einrichtung) abzustellen (Arbeitsstättenprinzip). In Zweifels- fällen oder bei Unklarheiten ist dasjenige Impfzentrum maßgeblich, in dessen Bezirk der Hauptteil des Dienstes/der Dienstleistung erbracht wird. Ich bitte darum, in dieser Angelegenheit pragmatisch vorzugehen. Die zeitgerechte Übermittlung der Daten für das Impfquotenmonitoring des Robert Koch-Instituts liegt auch bei dieser Personengruppe in der Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Impfzentrum. Es muss sichergestellt sein, dass die Daten am Tag der Impfung an das Robert Koch-Institut übermittelt wer- den. Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die Organi- sation von Impfterminen (Erst- und Zweitimpfung) für die zuvor genann- ten, aufgrund ihrer beruflichen Situation prioritär impfberechtigten Perso- nengruppen in der Verantwortung des Kreises/der kreisfreien Stadt liegt.
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Bitte nehmen Sie die Verantwortung wahr, den benannten Personengrup-       Seite 6 von 10 pen eine aufwandsarme und zügige Impfung zu ermöglichen. 4. Impfstoffkontingent für die unter 3. benannten Personengruppen Das für jeden Kreis/jede kreisfreie Stadt zur Verfügung stehende Kontin- gent des Impfstoffs von AstraZeneca entnehmen Sie bitte der Anlage. Sofern Personen des unter 3. benannten Berechtigungskreises älter als 65 Jahre sind und damit einen Anspruch auf eine Impfung mit mRNA- Impfstoff haben, ist für diese ein Abruf des Impfstoffs der Firma BioNTech im Rahmen des dem Kreis/der kreisfreien Stadt zugewiesenen Kontin- gentes angezeigt. Das MAGS stellt dafür jedem Kreis und jeder kreis- freien Stadt 48 extra Impfdosen zur Verfügung. Sollte darüber hinaus wei- terer Bedarf bestehen, ist Kontakt zum MAGS aufzunehmen. Für die Durchführung der Impfungen der unter 3. benannten Personen- gruppen können die Öffnungszeiten der Impfzentren bereits ab dem 10. Februar 2021 bedarfsgerecht erweitert werden. Eine Bindung an die ver- bindliche Öffnungszeit von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr besteht für die Imp- fungen dieser Personengruppe nicht. Eine Zweitverimpfung für AstraZeneca soll nach 9 Wochen erfolgen. Die Zweitverimpfung und deren Terminierung ist daher entsprechend zu or- ganisieren. 5. Impfung des noch nicht geimpften Personals derjenigen Pflege- heime, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben (Nachzüglerre- gelung)
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Solange die derzeit geltende CoronaImpfV in Kraft ist, kann noch nicht      Seite 7 von 10 geimpftes Personal bei Zweitimpfterminen in vollstationären Pflegeein- richtungen mit Impfstoff der Firma BioNTech erstgeimpft werden. Die Zweitimpfung erhält dieses Personal in den Impfstellen. Die diesbezügli- chen Termine (bspw. ein tägliches festes Terminfenster für Zweitimpfun- gen) sind durch das Impfzentrum zu organisieren. Sobald die geänderte CoronaImpfV in Kraft tritt, ist für noch nicht geimpftes Personal von voll- stationären Pflegeeinrichtungen eine Impfung mit AstraZeneca in den Impfstellen zu ermöglichen. 6. Erreichbarkeit der Impfzentren Alle Impfzentren haben eine telefonische Erreichbarkeit für Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen und Terminvereinbarungen für die Personen- gruppen zu ermöglichen, die aktuell nicht über das Terminmanagement- system der Kassenärztlichen Vereinigungen abgedeckt sind. Die telefo- nische Erreichbarkeit bzw. die Telefonnummer für Terminvereinbarungen sind   dem     MAGS     bis   zum    7.  Februar   2021   unter   impfung- corona@mags.nrw.de mitzuteilen. 7. Zugang von Begleitpersonen zur Impfstelle Um die Infektionsgefahr in den Impfstellen so gering wie möglich zu hal- ten, galt bislang die Vorgabe, dass mit Ausnahme von gerichtlich bestell- ten Betreuungspersonen keine Begleitpersonen Zugang zur Impfstelle er- halten sollen. Aufgrund des besonderen Unterstützungsbedarfs der aus- schließlich überachtzigjährigen Personen, die ab der kommenden Woche
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zur Impfung berechtigt sind, möchte ich darum bitten, dass diese Perso- Seite 8 von 10 nen von einer vertrauten Person beim Impfvorgang begleitet werden kön- nen. Für wartende Angehörige/Kontaktpersonen von Impfberechtigten, die kei- ner Begleitung bedürfen, sind im Nahbereich der Impfstelle infektions- schutzgerechte Aufenthaltsmöglichkeiten vorzuhalten. 8. Abweisung von Personen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben Personen, die über das Terminmanagement der Kassenärztlichen Verei- nigungen einen Termin vereinbart, aber das achtzigste Lebensjahr zum Zeitpunkt des Impftermins noch nicht vollendet haben, sind abzuweisen. 9. Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher gehören zu den Impfkosten bzw. den Kosten für den Betrieb der Impfzentren. Das Impfzentrum er- stattet daher diese Kosten und rechnet sie anschließend mit dem Land ab. Als Anlage ist hierfür ein Muster eines Abrechnungsformulars beige- fügt. Dies wird den Berechtigten vom MAGS auch über die Verbände zur Verfügung gestellt. 10. Impfungen in teilstationären Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beat- mungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen)
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Sobald die Verimpfung in vollstationären Pflegeeinrichtungen abge-        Seite 9 von 10 schlossen ist, wird ab Mitte Februar eine aufsuchende Verimpfung durch mobile Teams in den vorgenannten Einrichtungen angestrebt. Bei den dortigen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Gästen handelt es sich na- hezu vollständig um einen Personenkreis, der in die erste Priorisierungs- kategorie fällt. Dennoch ist es nicht sachgerecht gewesen, unter Berück- sichtigung der in den vergangenen Wochen vorliegenden Informationen zum verfügbaren Impfstoffkontingent, diesen Personenkreis bevorzugt gegenüber den in der Häuslichkeit lebenden überachtzigjährigen Perso- nen mit Impfstoff zu versorgen. Für Personen aus diesem Berechtigungskreis, für die bereits ein Termin in einem Impfzentrum gebucht worden ist, muss durch die jeweilige Ein- richtung sichergestellt werden, dass bei einer Impfung in der Einrichtung der Termin im Impfzentrum storniert wird. Zur Bestellung des notwendigen Impfstoffkontingents (voraussichtlich BioNTech) und zum Start dieser Impfungen gehen Ihnen nochmals ge- sonderte Informationen zu. 11. Weitere Verimpfung in Krankenhäusern Das Land erwartet in der 7. KW eine weitere Lieferung des Impfstoffs von AstraZeneca. Ab der 8. KW kann in Krankenhäusern eine Verimpfung bei Beschäftigten mit unmittelbarem regelmäßigen Patientenkontakt (Priorität 2, § 3 CoronaImpfV) erfolgen. Ein gesonderter Erlass wird dazu zeitnah ergehen.
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Ich wünsche allen einen erfolgreichen Start der Verimpfung in den Impf- Seite 10 von 10 stellen am kommenden Montag. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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