210511_20.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 11. Mai 2021 Seite 1 von 4 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 5. Mai 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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1. Umgang mit zugewiesenen Impfstoffmengen                                Seite 2 von 4 In den vergangenen Tagen war bei zahlreichen Impfzentren festzustellen, dass erhebliche Impfstoffmengen aus in der Vergangenheit zugeteilten Impfstoffkontingenten abgerufen wurden. Diese Nachholeffekte haben zu einer deutlichen Reduktion der Lagerbestände beigetragen. Nachdem über diesen Weg zunächst die Rückstellungen des Landes re- duziert und das Impfgeschehen beschleunigt werden konnte, nähern wir uns nun einer kritischen Marke. Um die Sicherstellung des für bereits terminierte Impfungen vorgesehe- nen Impfstoffs gewährleisten zu können, dürfen   zunächst keine Impfstoffkontingente der Vorwochen einer Termi- nierung zugeführt werden.   Impfstoffmengen, die aus der Nutzung einer über die Zulassung hinausgehenden Anzahl an Impfdosen (sog. 7. bzw. 11. oder 12. Dosis) resultieren, nicht in neue Terminangebote münden. Bislang können Impfzentren aus den durch das Land zur Verfügung ge- stellten Impfstoffmengen weitere Terminmöglichkeiten generieren, in dem sie eine zusätzliche Impfdosis je Vial gewinnen. Durch diese zusätzlichen Impfdosen wird eine verringerte Anzahl an Vials angebrochen. Diese konnten bisher in den Folgetagen für weitere Impfangebote genutzt werden. Diese Möglichkeit ist künftig nicht mehr zu nutzen. Die auf diese Weise eingesparten Vials verbleiben im Landeslager.   die Restkontingente aus den im Erlass vom 15. April 2021 unter Punkt 1 und 2 zugewiesenen Impfstoffmengen ausschließlich für Personal an Grund- und Förderschulen, in Kindertagesstätten so- wie in der Kindertagespflege bzw. für Krankenhauspersonal aus
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den Prioritätsgruppen 1 und 2 genutzt werden. Sofern nach Imp-     Seite 3 von 4 fung dieser Berufsgruppen das zugewiesene Kontingent nicht aus- geschöpft ist, ist eine anderweitige Verwendung nunmehr nicht ge- stattet. Die entsprechenden Impfstoffmengen dürfen nicht abgeru- fen werden.  Impfstoffmengen, die aufgrund nicht wahrgenommener Impfter- mine (sog. „No-Shows“) nicht wie geplant zur Anwendung kom- men, ausschließlich für bereits vereinbarte Termine an Folgetagen genutzt werden. Von diesen Vorgaben unberührt bleiben bereits bestehende Impftermine sowie kurzfristige Termine, ausschließlich sofern sie der Vermeidung des Impfstoffverwurfs dienen. 2. Impfungen mit Impfstoff der Firma Johnson & Johnson Die Ständige Impfkommission hat einen Empfehlungsentwurf vorgelegt, nach dem die Verwendung des Impfstoffs der Firma Johnson & Johnson nur noch für Personen ab 60 Jahren uneingeschränkt empfohlen werden soll. Der STIKO-Entwurf verweist darauf, dass jedoch auch Personen unter 60 Jahren nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch die Patientin bzw. den Patienten eine Impfung mit Johnson & John- son wahrnehmen können. Aufgrund der gegenwärtigen, weiterhin begrenzten Verfügbarkeit von Impfstoffen hält das MAGS an seinen bisherigen Planungen zum Einsatz des Johnson & Johnson-Impfstoffs fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich immer um freiwillige Impfangebote handelt.
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Eine Aussetzung des Einsatzes dieses Impfstoffs hätte zur Folge, dass    Seite 4 von 4 die Impfungen in benachteiligten Stadtteilen und in den Landesunterkünf- ten für Flüchtlinge verschoben werden müssten. Dies ist angesichts der derzeitigen Infektionslage nicht zielführend. 3. Impfintervall AstraZeneca Die Mehrheit der Mitglieder der Gesundheitsministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, das Impfintervall bei Impfungen mit AstraZeneca bei Bedarf auf bis zu vier Wochen zu verkürzen. In den Impfzentren wird jedoch das bisherige Impfintervall von zwölf Wo- chen aufgrund des hohen organisatorischen Aufwandes eines ggf. indivi- duell anzupassenden Impfabstandes beibehalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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