210521_22.Erlass_zurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 21. Mai 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 poststelle@mags.nrw.de Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung www.mags.nrw vom 13. Mai 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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1. Zweitimpfung für unter 60-Jährige nach Erstimpfung mit Astra-         Seite 2 von 3 Zeneca In der 23. KW steht für heterologe Zweitimpfungen ausschließlich Impf- stoff des Herstellers Moderna zur Verfügung. In den anderen KW ist in der Regel BioNTech für diese Impfungen abzurufen. Eine Ausnahme stel- len die heterologen Zweitimpfungen in Krankenhäusern dar. Hierfür ist Moderna zu verwenden. 2. Erstimpfungen mit AstraZeneca Reguläre Erstimpfungen mit AstraZeneca – ggf. auch aus noch vorhan- denen Beständen – sind ab sofort weder im Impfzentrum noch bei mobi- len Impfaktionen zulässig. Vorhandene Bestände sind zu lagern und zu- nächst ausschließlich für ggf. gewünschte homologe Zweitimpfungen bei unter 60-Jährigen im Einzelfall zu verwenden. 3. Umbuchungen Zweittermine aus Arztpraxen Die Zweitimpfung soll regelhaft bei dem Leistungserbringer erfolgen, der auch die Erstimpfung vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere im Hin- blick auf die Umbuchung von Zweitimpfungsterminen, die zuvor in einer Arztpraxis vereinbart wurden und nun – bspw. aufgrund von Urlaubspla- nungen – im Impfzentrum durchgeführt werden sollen. Nur in gut begrün- deten Einzelfällen kann davon abgewichen und es können einzelne Zweitimpfungstermine im Impfzentrum ermöglicht werden.
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4. Begrenzung der Lieferorte                                             Seite 3 von 3 Ab dem 01. Juni 2021 können maximal vier Lieferorte pro Woche pro Kreis/kreisfreier Stadt durch den Logistiker des Landes bedient werden. Ich bitte um Berücksichtigung bei der Vornahme entsprechender Buchun- gen. Sollte, bspw. durch das Konzept zum Ablauf der avisierten Impfung von Kindern und Jugendlichen, eine größere Anzahl an Lieferorten erforder- lich werden, wird diese Regelung entsprechend angepasst. 5. Nutzung von Impfstraßen durch Betriebsärztinnen und Betriebs- ärzte Derzeit wird seitens des MAGS ein Konzept für eine landesweit einheitli- che Vorgehensweise erarbeitet. Dieses wird Ihnen in Kürze zugehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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