210603_24.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corona - Impfstoffverteilung an Kreise und kreisfreie Städte

/ 3
PDF herunterladen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 3. Juni 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 poststelle@mags.nrw.de Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung www.mags.nrw vom 1. Juni 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 in den vergangenen Wochen wurden die Impfstoffrückstellungen des Lan- Haltestelle: Polizeipräsidium des deutlich reduziert, mit dem Ziel, durch die hohe Rate an grundimmu- nisierten Personen zum Brechen der 3. Infektionswelle beizutragen. Das
1

Infektionsgeschehen und die Belastungssituation in den Krankenhäusern      Seite 2 von 3 haben sich seitdem positiv entwickelt. Hierdurch wurden die Rückstellungen des Landes jedoch so weit redu- ziert, dass es in den kommenden Wochen im Vorfeld der Neubelieferung durch den Bund zu Engpässen kommen kann. Aus diesem Grund sind aufbauend auf der bisherigen Erlasslage weitere Maßnahmen notwendig. 1. Stornierung von Bestellungen der mRNA-Impfstoffe und von Astra- Zeneca und Auflösung der Lagerbestände in den Impfzentren Aufgrund der teils hohen Lagerbestände in den Impfzentren werden sämtli- che Lieferungen mit den o. g. Impfstoffen ab einschließlich Dienstag, den 8. Juni 2021, storniert. Die Lagerbestände in den Impfzentren sind unverzüglich und bis auf Weite- res auf höchstens 10 % des Tagesbedarfs vom 2. Juni 2021 zurückzuführen. Die Meldepflichten des Lagerbestandes gemäß des 23. Erlasses gelten fort. Neubestellungen für den 8. Juni 2021 und die Folgetage sind erst dann wie- der möglich, wenn der Lagerbestand prognostisch zum 7. Juni 2021 auf o.g. 10%-Reserve reduziert wurde bzw. es sind etwaige darüber hinaus gehende Reserven mit der Neubestellung zu verrechnen. Alle künftigen Bestellungen sind auf einen Zwei-Tages-Bedarf auszurichten, um eine größere Planungs- sicherheit zu gewährleisten. 2. mRNA-Zweitimpfungen bei Erstimpfungen mit AstraZeneca Abweichend von der bisherigen Erlasslage sind aufgrund der begrenzten Impfstoffmengen der Länder Zweitimpfungen von Personen unter 60 Jah- ren in den Impfzentren bzw. durch die mobil aufsuchenden Impfangebote der Impfzentren mit AstraZeneca nicht möglich. In den Impfzentren sind
2

Zweitimpfungen von Personen unter 60 Jahren entsprechend der STIKO-        Seite 3 von 3 Empfehlung ausschließlich mit einem mRNA-Impfstoff durchzuführen. 3. Aussetzung von Erstimpfungen Ab sofort ist jegliche Neuterminierung von Erstimpfungen mit Astra- Zeneca und den beiden mRNA-Impfstoffen durch die Impfzentren auszu- setzen. Bereits vereinbarte Termine sind aus den aktuellen Reserven in den Impfzentren zu bedienen. Ist dies nicht möglich, ist das weitere Ver- fahren im direkten Austausch mit dem MAGS zu klären. Ausschließlich Impfungen, die den akuten Verwurf von Impfstoff verhin- dern, dürfen als Erstimpfungen erfolgen, sofern keine Möglichkeit zur Nut- zung als Zweitimpfung besteht. Für Letzteres ist eine Reserveliste für Zweitimpfungen zu führen. Erstimpfungen sind damit in der Regel aus- schließlich aufgrund einzelner, bereits angestochener Impfvials zum Ta- gesende möglich. Hiervon ausgenommen ist die Regelung des 23. Erlasses zur Impfung von Angehörigen der Feuerwehr. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
3