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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Datenschutzrechtliche Bewertung von Microsoft Produkten

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Sehr geehrter, vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Hierin schildern Sie, dass die Schulen in Nordrhein-Westfalen ange- sichts der aktuellen Corona-Pandemie zunehmend dazu übergingen, Office 365 einzusetzen. Dies ge- schehe nicht auf freiwilliger Basis, sondern die Schülerinnen und Schüler würden dazu gedrängt, einen Antrag auf Nutzung von Office 365 zu stellen und erhielten dann eine personalisierte Schulmailadresse sowie ein Passwort für den Zugang zu Office 365, um insbesondere Teams nutzen zu können. Obwohl Teams auch unabhängig von Office 365 nutzbar sei, ermögliche die Schule Ihrer Kinder die ausschließ- liche Nutzung nicht. Sie bitten um eine Einschätzung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Ein- satzes von Office 365 im schulischen Kontext. Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Der aufgrund der wegen der Corona-Pandemie erforderlichen Beschränkungen erfolgte verstärkte Einsatz digitaler Medien hat ins- besondere auch im Schulbereich eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Nachfragen und Eingaben nach sich gezogen. Angesichts der vielen unterschiedlichen Angebote, Lerninhalte digital zu vermitteln, und den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen hat die LDI NRW auf ihrer Home- page Informationen zu den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes digitaler Kom- munikationsmittel im Schulbereich veröffentlicht, die Sie unter dem folgenden Link finden: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Schule_-Videokonferenzsysteme-und-Messenger- Dienste-waehrend-der-Corona-Pandemie/Schule_-Videokonferenzsysteme-und-Messenger-Dienste- waehrend-der-Corona-Pandemie.html Ergänzend weise ich darauf hin, dass sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden bezüglich der Datenverarbeitung in Office 365-Onlinediensten, insbesondere auch in Bezug auf mögliche Datenüber- tragungen an außereuropäische Einrichtungen, seit Jahren in der Diskussion mit Microsoft befinden. Auf der Basis der bislang von Microsoft zur Verfügung gestellten Unterlagen ist jedoch eine abschlie- ßende allgemeine Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht möglich. Um den von Ihnen vorgetragenen konkreten Sachverhalts betreffend die Schule Ihrer Kinder abschlie- ßend beurteilen zu können, benötige ich eine Stellungnahme der Schule. Zunächst einmal empfehle ich Ihnen jedoch, sich unter Hinweis auf die o.g. Informationen auf meiner Homepage an die Schulleitung zu wenden, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die oder den Datenschutzbeauftragten der Schule um Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Datenschutzrechte zu bitten. Viele datenschutzrechtliche Probleme lassen sich oft einfacher und schneller vor Ort lösen. Hierbei gibt es eine Besonderheit: Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) bestellt für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft das Schulamt eine Person, die die Aufgaben der oder des behördlichen Daten- schutzbeauftragten nach § 31 DSG NRW wahrnimmt. Diese oder dieser ist auch für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern zuständig (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 VO-DV I). Sie müssten sich insoweit also entweder an das Schulamt wenden, um die entsprechende Person zu kontaktieren. Hierzu nehme ich auch auf den Bei- trag "Überraschend unbekannt: Die Datenschutzbeauftragten der Schulen" im 18. Bericht der LDI NRW 2007 (unter 5.3, Seite 44 f.; abzurufen über unsere Homepage www.ldi.nrw.de) Bezug. Den für Ihre Schule zuständigen Datenschutzbeauftragten können Sie aber auch über folgenden Link ermitteln: https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Schule-und- Daten/Datenschutzbeauftragte/Schulen/ Sofern Ihr Anliegen daraufhin nicht zufriedenstellend bearbeitet wird, können Sie sich gerne wieder unter Nennung des o.g. Aktenzeichens an mich wenden. Ich bitte Sie, in diesem Fall den Schriftverkehr mit der/ dem schulischen Datenschutzbeauftragten und der Schule beizufügen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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