gemeinsamer-beschluss-desbmbf-der-kmk-der-wmk-und-des-bmwi-zum-dqr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)-Berufsbildung

/ 3
PDF herunterladen
Gemeinsamer Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) Präambel Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit ihrer Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen vom 23.04.2008 (Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen – EQR) einen europäischen Refe- renzrahmen geschaffen, der die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Europa unter Wahrung der Bildungsvielfalt fördern soll. Der europäische Referenzrahmen fungiert als Übersetzungsinstrument, das nationale Qualifikationen europaweit verständlich macht. Der EQR ist damit ein wichtiger Baustein zur Stärkung der Mobilität zwischen den europäischen Bildungs- systemen und auf dem sich zunehmend öffnenden europäischen Arbeitsmarkt. Der EQR ist Ausgangspunkt für die Entwicklung eines Deutschen Qualifikationsrahmens für le- benslanges Lernen (DQR), der die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems berücksichtigt. Der DQR soll als umfassende, bildungsbereichsübergreifende Matrix zur Einordnung von Qua- lifikationen zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen beitragen. Artikel 1 Gegenstand (1) Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kul- tusministerkonferenz), das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Wirtschaftsmi- nisterkonferenz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben sich darauf verständigt, den Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) in Deutschland durch einen Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) umzusetzen, der die Zu- ordnung der Qualifikationen der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung - jeweils einschließlich der Weiterbildung - zu den Niveaustufen des EQR auf der Grundlage der Lernergebnisse ermöglicht (Anlage). (2) Die Unterzeichnenden sind sich darüber einig, dass die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaus des DQR keine Berechtigung verleiht. Die Zuordnung ersetzt das in Deutschland be- stehende Berechtigungssystem nicht; sie hat insbesondere keine Wirkung für den Zugang zu oder für Anerkennungsentscheidungen in diesem Berechtigungssystem. Ferner bleibt die 1 . Es besteht außerdem Einvernehmen, dass die in Deutsch- Richtlinie 2005/36/EG unberührt land geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierfür geltenden Zuständigkei- ten durch die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaus des DQR und des EQR nicht be- rührt werden. (3) Für das Verfahren der Zuordnung der Qualifikationen zu den Niveaus des DQR und des EQR werden eine Zuordnungsübersicht und ein Handbuch, die die Verfahrensqualität bei der Zu- ordnung der einzelnen Qualifikationen gewährleisten sollen, bereitgestellt. 1 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualif kationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) 1
1

Artikel 2 Bescheinigungen über das Referenzniveau (1) Es wird angestrebt, dass Bescheinigungen über Qualifikationen (beginnend mit dem Jahr 2013 schrittweise) einen Hinweis auf das jeweilige DQR / EQR-Referenzniveau enthalten und dass die hierfür zuständigen Stellen in allen Bildungsbereichen durch geeignete Maßnahmen sicher- stellen, dass die Hinweise der Zuordnungsübersicht entsprechen. Dies gilt sowohl für öffentli- che Schulen, Hochschulen als auch für Schulen und Hochschulen in freier Trägerschaft, nicht- öffentliche Bildungseinrichtungen und zuständige Stellen nach BBiG/HwO. (2) Qualifikationen von Schulen und Hochschulen in freier Trägerschaft und sonstiger nicht-öffent- licher Bildungseinrichtungen, die durch staatliche Maßnahmen nicht einbezogen werden, kön- nen in das Verzeichnis der Zuordnungen zu einer Niveaustufe des DQR und des EQR aufge- nommen werden, wenn sie den DQR und die ihm zugrundeliegenden Grundsätze akzeptieren und das im Handbuch beschriebene Zuordnungsverfahren durchlaufen haben. Artikel 3 Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR (1) Zur Koordination der sich aus diesem Gemeinsamen Beschluss ergebenden Aufgaben treten Beauftragte der Kultusministerkonferenz und des Bundesministeriums für Bildung und For- schung sowie Beauftragte der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR zusammen. Bei Bedarf werden Vertreter weiterer Fachministerien hinzugezogen. Der AK DQR wird als Beratungs- gremium beteiligt. Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR handelt als Nationale Koordinie- rungsstelle im Sinne der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rats der Euro- päischen Union vom 23.04.2008. Sie überprüft die Zuordnungen im Hinblick auf die Stimmig- keit des Gesamtgefüges und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: •   Abgabe von Empfehlungen zur Verknüpfung der Qualifikationsniveaus des DQR mit denen des EQR. •   Gewährleistung einer transparenten Methodik, mit deren Hilfe die Qualifikationsniveaus des DQR mit denen des EQR verknüpft werden, um die Vergleichbarkeit zwischen diesen zu erleichtern (Handbuch). •   Führung eines Verzeichnisses der von den zuständigen Stellen vorgenommenen Zuord- nungen zu einem Niveau des DQR und des EQR und die mindestens einmal jährlich erfol- gende Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung des Verzeichnisses. •   Sicherstellung der Information von Betroffenen, wie und nach welchen Leitlinien in Deutsch-land erworbene Qualifikationen über den DQR an den EQR gekoppelt werden. •   Einbeziehung der Sozialpartner und Wirtschaftsorganisationen und weiterer betroffener Or- ganisationen. (2) Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. Hiervon werden jeweils zwei Mitglieder von der Kultusministerkonferenz und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und jeweils ein Mitglied von der Wirtschaftsministerkonferenz und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie benannt. Sie tagt in der Regel zweimal jährlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Arbeit der Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR wird durch die jeweils zuständigen Ar- beitseinheiten des Sekretariats der Kultusministerkonferenz und des Bundesministeriums für 2
2

Bildung und Forschung unterstützt. Die Arbeitseinheiten wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammen. (4) Den Vorsitz übernehmen je ein von der Kultusministerkonferenz und ein von dem Bundes- ministerium für Bildung und Forschung benanntes Mitglied gemeinsam. (5) Der Arbeitskreis DQR (AK DQR) setzt sich zusammen aus Akteuren der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Sozialpartner und anderen Experten aus Wissenschaft und Praxis. (6) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder bei der Durchführung dieses Gemeinsamen Beschlusses ergeben, werden durch Konsultationen zwischen jeweils drei vom Bund und den Ländern benannten Beauftragten (Steuerungsgremium DQR) unter Berücksich- tigung der Empfehlungen des Beratungsgremiums AK DQR gütlich beigelegt. Artikel 4 Kosten (1) Die durch die Umsetzung dieses Gemeinsamen Beschlusses verursachten Kosten werden im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten von jeder Seite für ihren Zuständigkeitsbereich selbst getragen. Es wird davon ausgegangen, dass bei dieser Verfahrensweise eine gleichmä- ßige Kostenbelastung entsteht, so dass weitere Regelungen entbehrlich sind. (2) Die notwendigen persönlichen und sächlichen Ausgaben zur Durchführung von Sitzungen tra- gen die entsendenden Stellen selbst. (3) Die Verpflichtungen aus diesem Gemeinsamen Beschluss stehen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel. Artikel 5 Inkrafttreten Der Gemeinsame Beschluss tritt zum 01.05.2013 in Kraft. Artikel 6 Schlussbestimmung Dieser Gemeinsame Beschluss soll entsprechend den Empfehlungen der Europäischen Kommis- sion in den nächsten Jahren auf andere Lernbereiche (nicht-formal, informell) ausgeweitet werden. Der Beitritt weiterer Fachministerkonferenzen und Bundesministerien zu diesem Beschluss wird deswegen begrüßt. 3
3