Dienstvereinbarung20zum20flexiblen20Arbeiten20vom2030.11.201820Fassung20vom2008.07.2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Heimarbeit

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Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten

zwischen

der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)

und
dem Personalrat der BASFI

gem. 88 84 und 87 Abs. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Präambel

Diese Dienstvereinbarung (DV) gestaltet die Vorgaben der Vereinbarungen nach $ 94 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) a.F.

a. Neuregelung der Gleitzeit ("Gleitzeitregelung") vom 23.03.2010,
b. Betrieb der IT-gestützten Zeitwirtschaft (eZeit) vom 16.12.2010,
c. Alternierende Telearbeit vom 16.12.2005

sowie weiterer gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung aus.

Diese Dienstvereinbarung schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um in einer sich
schnell verändernder Arbeitswelt die persönliche Zeitsouveränität der Beschäftigten mit den
Interessen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit und
die Möglichkeit mobilen Arbeitens bieten den Beschäftigten viele Vorteile. Die Regelungen
zeigen neue Freiheiten für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auf. Zeitflexibilität und
Mobilität erleichtern eine individuelle Berufs- und Lebensplanung.

Die Bedingungen dafür sind von den Führungskräften aller Leitungsebenen zu schaffen. Sie
sind für einen Führungsstil verantwortlich, der sich durch ein hohes Maß an Vertrauen aus-
zeichnet.

Ein für alle Beteiligten zufriedenstellendes Management von flexibler Arbeit verlangt ein ge-
meinsames Verständnis von Kommunikation und Zusammenarbeit.

Diese Dienstvereinbarung setzt eine hohe Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten und eine
ziel- und ergebnisorientierte Aufgabenwahrnehmung aller Beteiligten voraus. Sie beruht auf
einer Kultur des gegenseitigen Vertrauens und bietet eine hohe Gestaltungsfreiheit. Sie setzt
voraus, dass die Beschäftigten aktiv ihren Beitrag für eine leistungsfähige und dienstleistungs-
orientierte Verwaltung leisten und gleichzeitig in Selbstfürsorge Grenzen, z.B. von Arbeitszeit-
regelungen, einhalten.

Neben der technologiegestützten Modernisierung (Digitalisierung) und der zukunftsgerechten
Arbeitsplatzgestaltung („Verwaltung der Zukunft“) wird auch die Attraktivität des Arbeitgebers
BASFI verbessert.

Diese Dienstvereinbarung gestaltet den durch die oben genannten Vereinbarungen vorgege-
benen Rahmen aus und regelt die Aspekte, die dort nicht oder nicht abschließend erfasst sind
oder explizit eine dezentrale Lösung vorsehen. Darüber hinaus regelt sie die Voraussetzungen
und Rahmenbedingungen von alternierender Telearbeit und mobilem Arbeiten.

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Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und
Integration (BASFI) ausgenommen der Beschäftigten von Jobcenter team.arbeit.hamburg
und des Landesbetriebs Erziehung und Beratung (LEB).

Aus arbeitsorganisatorischen und/oder rechtlichen Gründen sind die Beschäftigten der in der
Anlage 1 Nr. 2 genannten Bereiche von den Regelungen dieser Dienstvereinbarung ausge-
nommen.

Aus dringenden dienstlichen Gründen können auch Beschäftigte weiterer Bereiche von den
Regelungen der DV zu den Funktionszeiten oder von den Regelungen der DV insgesamt mit
Zustimmung des Personalrates ausgenommen werden.

& 1 Arbeitszeit, Arbeitszeitrahmen und Kernzeit

Flexible Arbeitszeit ermöglicht es den Beschäftigten, die dienstlichen Erfordernisse mit den
persönlichen Interessen im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in
Einklang zu bringen. Die 88 3-7 der $ 94 HmbPersVG a.F.- Gleitzeitregelung finden entspre-

chend Anwendung.
Die folgenden Konkretisierungen erfolgen im Rahmen der vorgenannten Vereinbarung.

(1) Arbeitszeitrahmen
Als Arbeitszeitrahmen ist die Zeit von montags bis freitags 6:00 bis 20:00 Uhr festgelegt.

Innerhalb dieses geregelten Arbeitszeitrahmens ist die Arbeitszeit unter Abwägung der
dienstlichen Interessen und einer größtmöglichen Flexibilität bei der individuellen Gestal-
tung der Arbeitszeit zu leisten,

Das Arbeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens ist nach Absprache mit der bzw. dem
Vorgesetzten unter Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Arbeits-
zeit zulässig. Die Möglichkeit, bei dringenden dienstlichen Notwendigkeiten die Arbeits-
zeit auch außerhalb des Arbeitszeitrahmens anzuordnen, bleibt unberührt.

(2) Kernzeit

Die Kernzeit der Beschäftigten umfasst montags’ bis donnerstags jeweils die Zeit von
10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, freitags die Zeit von 10:00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht innerhalb der Kernzeit bestehen für Teilzeit-
kräfte, Telearbeitende sowie im Rahmen des mobilen Arbeitens, soweit dies ausdrück-
lich vereinbart wurde.

Bei der Gewährung von Dienstbefreiung zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte
und Pflichten im Sinne der Nr. 3 der Hamburgischen Sonderurlaubsrichtlinien sind für
die Bewilligung als Beginn bzw. Ende der Dienstzeit der Beginn bzw. das Ende der
Kernzeit in Anwendung des $ 4 der $ 94 HmbPersVG a.F. - Gleitzeitregelung einzutra-
gen und entsprechend im Zeitkonto zu erläutern.

Veränderte Kernzeiten für andere als die in der Anlage 1 genannten Organisationsein-
heiten werden nur wirksam, wenn sie zwischen Dienststelle und Personalrat vereinbart
sind.

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(3) Pausen

Die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sind einzuhalten (Arbeitszeitgesetz, Ar-
beitszeitverordnung, TV-L). Die Beschäftigten achten aus Gründen des Gesundheits-
schutzes eigenverantwortlich auf die Einhaltung gesetzlicher Pausen. Ein Verzicht auf
die Inanspruchnahme der Pausen ist nicht zulässig. Führungskräfte stellen im Rahmen
der Fürsorgepflicht die Einhaltung der Pausen sicher. Die Pausen werden durch das
Programm SPexpert automatisch berücksichtigt. In der elektronischen Zeiterfassung er-
folgt bei Arbeitszeiten von mehr als 6 Stunden eine aufwachsend automatische Gegen-
buchung der Mittagspause von bis zu 30 Minuten. Bei Arbeitszeiten von mehr als 9
Stunden wird eine Zusatzpause von 15 Minuten ebenfalls als aufwachsende automati-
sche Gegenbuchung hinzugefügt.

Die Mittagspause beträgt 30 Minuten, Sie kann nach Absprache in der Organisationsein-
heit verlängert werden (flexible Mittagspause). Die Zeiten der flexiblen Mittagspause
werden gemäß $ 3 Zeiterfassung und Zeitkonto dokumentiert. Privat bedingte Arbeitsun-
terbrechungen gelten nicht als Arbeitszeit und sind ebenso gemäß $ 3 Zeiterfassung
und Zeitkonto zu erfassen. Den Beginn der nach den gesetzlichen Bestimmungen erfor-
derlichen Zusatzpause von 15 Minuten bestimmen die Beschäftigten selbst.

& 2 Funktionszeit

(1) Die Funktionszeit ist die Zeitspanne, in der einzeine Organisationseinheiten ihre Funkti-
ons- und Kommunikationsfähigkeit kunden- und bedarfsgerecht sicherstellen.

(2) Die Funktioriszeit wird auf die Zeit von montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:00
Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr festgelegt.

(3) Die Funktions- und Kommunikationsfähigkeit einer Organisationseinheit ist dann ge-
währleistet, wenn die persönliche (auch telefonische) Erreichbarkeit einer Vertreterin/ei-
nes Vertreters der Einheit während der Funktionszeit gewährleistet ist - z.B. über Ruf-
umleitungen. Die Nutzung eines Anrufbeantworters reicht nicht aus. Für Organisations-
einheiten, in denen regelmäßig viele Außendiensttermine wahrzunehmen sind, können
abweichende organisatorische Regelungen getroffen werden.

(4) Die Organisationseinheiten legen mit Zustimmung der/des Vorgesetzten gemeinsam
fest, wie sie die Funktionszeiten realisieren wollen. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Funktionszeiten und Mindesterreichbarkeiten, die sich am Kundenstrom orientieren,
stets mit der vorhandenen Personalkapazität und der hiermit verbundenen Arbeitsbelas-
tung vereinbar bleiben. Sollte die Mindestbesetzungsstärke gem. $ 7 Abs. 5 der $ 94
HmbPersVG a.F.-Gleitzeitregelung nicht erreicht werden, können sich Organisationsein-
heiten zusammentun, um gemeinsam die Funktionszeiten abzudecken.

8 3 Zeiterfassung und Zeitkonto

(1) Zeiterfassung

Der Einsatz des Zeiterfassungssystems eZeit dient der elektronischen Erfassung von
Kommt- und Geht-Zeiten sowie der Verwaltung der Zeitkonten der Beschäftigten. Das
Zeiterfassungssystem darf nur zu den in der $ 94 a.F. Vereinbarung zum Betrieb der IT-
gestützten Zeitwirtschaft (eZeit) zugelassenen Zwecke herangezogen werden.

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3

(2) Zeitkonto

Jede bzw. jeder Beschäftigte führt und pflegt ihr bzw. sein Zeitkonto eigenverantwortlich
und selbstständig, wie im Berechtigungskonzept dargestellt (siehe Anlage 2).

Die Beschäftigten sind verpflichtet,
a. Beginn und Ende der Arbeitszeit,
b. verlängerte Mittagspause (über 30 Minuten) sowie

c. privat bedingte Arbeitsunterbrechungen

elektronisch mit der Funktion von „Kommt“ und „Geht“ - Buchungen zu erfassen.

In Außenstellen, in denen keine Zeiterfassungsterminals installiert sind, bei Telearbeit
und mobilem Arbeiten werden die Arbeitszeiten gemäß Satz 1 eigenverantwortlich durch
Webbuchung erfasst. Sind Zeiterfassungsterminals in anderen Dienststellen vorhanden,
sind diese zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist.

Bei Dienstbeginn oder -ende außerhalb des Dienstgebäudes oder bei Abwesenheit (u.a.
Freizeitausgleich, Fortbildung, Dienstreise, Betriebsausflug) sind die notwendigen Ein-
träge bzw. Anträge im Zeitkonto im Vorwege vorzunehmen oder nachzutragen.

Manuelle Eintragungen sind mit einer erläuternden „Bemerkung“ zu versehen und wer-
den entsprechend im Stundennachweis ausgewiesen:

Die Erfassung von übrigen Abwesenheiten, wie beispielsweise Erholungsurlaub, AzV-
Tag (Beamtinnen und Beamte) oder Krankheit richtet sich nach dem Berechtigungskon-
zept.

Für die Zeitsummenberechnung ist die jeweilige individuelle Arbeitszeit maßgeblich (s.
Sollarbeitszeit gemäß 8 5 der $ 94 HmbPersVG a.F.-Gleitzeitregelung). Bei Krankheit,
Urlaub und sonstigen dienstfreien Tagen wird der Abrechnung die für den jeweiligen Tag
geltende Sollarbeitszeit zugrunde gelegt.

Die Teilnahme am Betriebsausflug ist keine Arbeitsleistung, sondern die Beschäftigten
werden bezahlt von der Arbeit freigestellt. Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitge-
bers, auf die kein Anspruch besteht. Eine Freistellung von der Arbeit kann nur in dem
Umfang erfolgen, in dem die Erbringung der Arbeitsleistung für den Tag des Betriebs-
ausflugs geplant war.

(3) Ampelphasen

In Ergänzung der in der $ 94 a.F. Gleitzeitregelung festgelegten Grün- und Rotphasen
wird eine Gelbphase eingerichtet. Diese bildet die zehn Stunden vor Erreichen der indivi-
duellen Rotphase ab und erfüllt lediglich die Funktion, die Mitarbeiterin bzw. den Mitar-
beiter sowie die/den Vorgesetzten aufmerksam darauf zu machen, dass die Rotphase
bald erreicht wird. Die Gelbphase umfasst für Teilzeitbeschäftigte einen entsprechend
kürzeren Zeitraum.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterrichten ihre Vorgesetzten rechtzeitig, sobald
sie eine Überschreitung der Grenzwerte nach der $ 94er-Vereinbarung Gleitzeit erwar-
ten.

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Bei der Rotphase ist $ 8 Abs. 4 der $ 94 HmbPersVG a.F.- Gleitzeitregelung zu beach-
ten. Soll geplant ein Ansparen eines Arbeitszeitsaldos stattfinden, ist darüber vorab eine
Vereinbarung zwischen Mitarbeiter/in und Führungskraft zu schließen.

& 4 Einhaltung der Regelungen der Dienstvereinbarung

Gemäß $ 8 Abs. 5 der $ 94 HmbPersVG a.F.- Gleitzeitregelung ist das Zeitkonto laufend
durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu steuern.

Die Vorgesetzten sind verpflichtet einmal jährlich die Zeitkonten im Hinblick auf die ord-
nungsgemäße Führung zu kontrollieren. Dazu erhalten sie von den jeweiligen Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern einen Stundennachweis über den aktuellen und die drei vergangenen
Monate. Einen automatisch lesenden Zugriff der Vorgesetzten auf die Zeitkonten der Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter gibt es nicht. Anlassbezogene Kontrollen im Rahmen der Dienst-
aufsicht bleiben von dieser Regelung unberührt.

& 5 Auswertungen

Anonymisierte statistische Auswertungen der in eZeit gespeicherten Daten können nach
Maßgabe des $ 4 Abs. 2 der $ 94 HmbPersVG a.F.- eZeit im Rahmen des Personalberichts-
wesens genutzt werden. Statistische Auswertungen erhalten der Personalrat, die/der Gleich-
stellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung zur Information.

8 6 Definition und Abgrenzung alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten im Sinne dieser Vereinbarung umfasst die unregelmäßige, punktuelle Erle-
digung von Aufgaben mit klarer Zeit- und Zieldefinition, die außerhalb der den Beschäftigten
regelmäßig zugeordneten Dienstorten bzw. Arbeitsplätzen ausgeübt werden, soweit sie nicht
bereits durch eine Vereinbarung über alternierende Telearbeit erfasst sind, und bei denen in
der Regel Geräte und Systeme der Informationsverarbeitung eingesetzt werden, die eine Tä-
tigkeit unabhängig vom Standort ermöglicht (Definition Telearbeit, vgl. Leitfaden zur
Dienstvereinbarung). Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter sollten sich über
Formen der Kommunikation und. Zusammenarbeit anhand eines Orientierungskatalogs ver-
ständigen. Umfang und Arbeitszeit mobiler Arbeit sollten im Verhältnis zu den Präsenzzeiten
in der Dienststelle ausgewogen sein. Der Dienstbetrieb muss unter Betrachtung des Aufga-
benprofils der Organisationseinheit aufrechterhalten bleiben. Bei sich verändernden Voraus-
setzungen müssen der Umfang und die jeweiligen Zeiten neu abgestimmt werden.

87 Alternierende Telearbeit

(1) Es finden grundsätzlich die Regelungen der Vereinbarung gem. $ 94 HmbPersVG a.F.-
Alternierende Telearbeit Anwendung.

(2) Bei Einrichtung von Telearbeitsplätzen ist eine Einsparung von Raum- und Arbeitsplatz-
kosten zu prüfen und regelmäßig zu realisieren. Soweit Telearbeitskräfte im Rahmen der
alternierenden Telearbeit mehr als 50 % der Vollarbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz
verbringen, besteht kein Anspruch, an dem bisherigen räumlichen Arbeitsplatz beschäf-
tigt zu werden. Die Dienststelle hat jedoch sicherzustellen, dass den Telearbeitskräften
für diesen Zeitraum ein adäquater Arbeitsplatz (inkl. persönlich abschließbares Fach) in
ihren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wird. Hierbei ist ausdrücklich zulässig, dass
sich mehrere Telearbeitskräfte — ggfs. auch zusammen mit anderen Teilzeitbeschäftig-
ten — einen dienstlichen Arbeitsplatz teilen.

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(3) Zu Beginn der Telearbeit soll eine Erprobungsphase von 6 Monaten vereinbart werden.
Dies wird in der Telearbeitsvereinbarung entsprechend vermerkt. Die Erprobungszeit ist
auf die Dauer von 2 Jahren nach $ 7 Abs. 5 anzurechnen.

(4) Die Genehmigung von Telearbeit steht unter dem Vorbehalt einer unbedenklichen Ge-
fährdungsbeurteilung des häuslichen Arbeitsplatzes. Dazu versichern die Beschäftigten
bei Antragstellung, dass gemäß Anlage 3 ein geeigneter Arbeitsraum für die Telearbeit
zur Verfügung steht. Bei Abweichung muss dafür Sorge getragen werden, dass die Vor-
gaben erfüllt sind.

(5) Telearbeitsanträge sind in der Regel für die Dauer von 2 Jahren zu bewilligen. Eine Ver-
längerung ist möglich. Die Telearbeitsvereinbarung endet auch ohne Kündigung bei Be-
endigung des Arbeitsverhäftnisses oder bei Arbeitspiatzwechsel der Telearbeiterin oder
des Telearbeiters,

(6) Bei einer negativen Votierung des Telearbeitsplatzes durch die direkten bzw. nächsthö-
heren Vorgesetzten werden der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftrage, die Vertrau-
ensperson für Schwerbehinderte und die Dienststelle in einer Gremiumssitzung gemein-
sam eine Einzelfall-Entscheidung über die Genehmigung der Telearbeit herbeiführen.

8 8 Mobiles Arbeiten

(1) Die Teilnahme am mobilen Arbeiten ist freiwillig. Es besteht weder eine Verpflichtung
noch ein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf mobile Arbeit. Mobile Arbeitsmittel wer-
den im Umfang des dienstlich notwendigen Bedarfs unter Berücksichtigung der verfüg-
baren Ressourcen bereitgestellt.

(2) Dienstliche Interessen, die die Präsenz in der Dienststelle erfordern, haben grundsätz-
lich Vorrang.

(3) Mobiles Arbeiten erfordert ein umfassendes Management von Arbeitsort und -zeit, das
auf klaren Regelungen, Kommunikation und Vertrauen beruht.
Voraussetzungen sind insbesondere
a. die vorherige Zustimmung der/des Vorgesetzten,

b. die Eignung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters analog zur Telearbeit,
c. die Eignung der Aufgaben analog zur Telearbeit,

(4) Mobil arbeitende Beschäftigte sollen die Erreichbarkeit per Mail und/oder telefonisch si-
cherstellen.

(5) Mobiles Arbeiten soll im Durchschnitt 20 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit
nicht überschreiten.

8 9 Barrierefreiheit

Die in dem IT-gestützten Verfahren der eZeit eingesetzte Technik muss den besonderen Be-
langen Beschäftigter mit Körper- und/oder Sinneseinschränkungen jeglicher Art Rechnung
tragen und problemlos bedienbar sein. Für den Fall, dass eine barrierefreie Bedienung nicht
realisiert werden kann, ist den Beschäftigten auf ihren eigenen Wunsch hin eine alternative
Zeiterfassung und/oder sonstige Buchung zu ermöglichen.

& 10 Konfliktregelungen

Kann in strittigen Fragen, die den Gegenstand dieser Dienstvereinbarung betreffen, keine Ei-
nigung erzielt werden, versuchen Interessenvertretungen und Dienststelle, eine Einigung zu

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vermitteln. Gelingt dies nicht, entscheidet die Dienststelle unter Beachtung der Mitbestim-
mungs- und Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen.

& 11 Inkrafttreten und Gültigkeit
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am 1.1.2019 in Kraft. Sie ersetzt die Dienstvereinbarung
über Funktionszeiten, elektronische Zeiterfassung (eZeit) und die Flexibilisierung der Ar-
beitszeit vom 12. April 2014.
(2) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalender-
monats gekündigt werden. Die Nachwirkung wird gemäß $ 84 Abs. 2 HmbPersVG auf
12 Monate begrenzt. Die Parteien verpflichten sich, umgehend in die Verhandlungen ei-

ner neuen Dienstvereinbarung einzutreten.
(3) Diese Dienstvereinbarung kann einvernehmlich durch Vereinbarung modifiziert und fort-

geschrieben werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

© N)
Hamburg, den 30.41.2018 Hamburg, ans
Für die BASFI: Für den FaRDnalmE
Petra Lotzkat Ute Jepsen
Staaträtin Personalratsvorsitzende

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— A

Zusatzvereinbarung
zur Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten vom 30.11.2018

zwischen

der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
und
dem Personalrat der Sozialbehörde

gem. 88 84 und 87 Abs. 1 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz

Präambel

Durch Beschluss der Bürgerschaft vom 24.06.2020 erfolgte zum 01.07.2020 eine Änderung
des Gesetzes über Verwaltungsbehörden einschließlich einer Behördenneustrukturierung. In
diesem Rahmen wurde das Amt für Gesundheit der bisherigen Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz (BGV) mit wenigen Ausnahmen in die bisherige Behörde für Arbeit, Sozi-
ales, Familie und Integration eingegliedert. Der so erweiterten Behörde für Arbeit, Gesundheit,
Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) wurden vorläufig auch die Intendanzberei-
che der ehemaligen BGV zugeordnet. Infolge der Auflösung der BGV traten die bisherigen
Dienstvereinbarungen der BGV mit Ablauf des 30.06.2020, u.a. die Dienstvereinbarung über
die Funktionszeiten sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeit, außer Kraft. Ab dem 01.07.2020
findet auf die in die Sozialbehörde eingliederten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstver-
einbarung der Sozialbehörde zum flexiblen Arbeiten vom 30.11.2018 Anwendung.

Damit die für die eingegliederten Organisationseinheiten bislang vorgesehenen Abweichun-
gen zum Geltungsbereich sowie der Kernzeit auch in der Sozialbehörde weitergelten, soll die
Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten vom 30.11.2018 um diese ergänzt werden.

& 1 Ergänzung der Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten

Die bestehende Anlage 1 der Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten vom 30.11.2018 wird
durch eine überarbeitete Anlage 1 ersetzt.

Hamburg, den 08.07.2020 Hamburg, den 08.07.2020

 

Für die Sozialbehörde: - Für den Personalrat:
Dr / Aw
Angelika Grubert Ute Jepsen

Leiterin des Amtes für Zentrale Dienste Personalratsvorsitzende
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ANLAGE 1 – Ausnahmebereiche gemäß Geltungsbereich und § 1 Abs. 2 1. Versorgungsamt Hamburg (FS 5) Zur Aufrechterhaltung der bewährten bürgerfreundlichen Öffnungszeiten im Versorgungsamt Hamburg (FS 5) gelten für publikumsintensive Bereiche folgende abweichende Funktionszei- ten: Mo.           8:00 bis 16:00 Uhr Do.           8:00 bis 16:00 Uhr Di., Mi.      8:30 bis 16:00 Uhr Fr.           8:30 bis 12:00 Uhr Publikumsintensive Bereiche in diesem Sinne sind: 1.  FS 531 (Anwendungsgesetze) 2.  FS 532 (Kriegsopferversorgung, Spätaussiedler u.a.) 3.  FS 533 (Kriegsopferfürsorge) 4.  FS 534 (Ausgleichsamt) 5.  FS 552 bis FS 556 (Sachgebiete Schwerbehindertenrecht exkl. Service-Point). Für den Service-Point FS 551 gelten folgende abweichende Funktionszeiten: Di.           8:00 bis 16:00 Uhr Mi.           8:00 bis 16:00 Uhr Fr.           8:00 bis 12:00 Uhr 2. Hauptverteilungsstelle (Z 212) Zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gelten hier die folgenden abweichenden Funktionszei- ten: Mo. bis Do.   06:30 bis 15:30 Uhr Fr.           06:30 bis 15:00 Uhr 3. Landesprüfungsamt für Heilberufe Öffnungszeiten: (Anwesenheitspflicht) Montag:         9.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag:       9.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten: Teilnahme an DV zum flexiblen Arbeiten mit nachstehen- den Abweichungen: - Seite 1 von 5 -
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Kernzeit: Mittwoch:        10.00 Uhr - 14.00 Uhr Freitag:         10.00 Uhr - 14.00 Uhr Funktionszeit: Montag – Mittwoch:                8.30 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag:                       8.30 Uhr - 16.00 Uhr Freitag:                          8.30 Uhr - 14.30 Uhr 4. Drogenberatungsstelle für Kinder, Jugendliche und deren Angehörigen der Fach- abteilung Drogen und Sucht Die Drogenberatungsstelle für Kinder, Jugendliche und deren Angehörigen der Fachabtei- lung Drogen und Sucht nimmt an der Dienstvereinbarung zum flexiblen Arbeiten im Rahmen der Möglichkeiten mit folgender abweichender Arbeitszeitreglung teil: Legende: Arbeitszeitrahmen (60 Std./Woche). An allen Werktagen (Mo.-Fr.) von 8:00 bis 20:00. In dieser Zeit kann die wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet werden. Funktionszeiten (37 Std./Woche). In dieser Zeit ist mindestens eine Person in der Kö anwesend. Wenn Beratungen oder Veranstaltungen durchgeführt werden, müssen mind. 2 Personen in der Beratungsstelle anwesend sein. Dienstagsmorgens von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr findet während der Funktionszeit und nach Voranmeldung eine Sondersprechstunde insbesondere für berufstätige El- tern und Angehörige statt. Sprechzeiten für Besucherinnen und Besucher (31. Std./ Woche). Mo.-Do. von 11.00 bis 18.00 Uhr, Fr. von 11.00 bis 14.00 Uhr. In dieser Zeit ist an Werktagen (Mo.-Fr.) ganzjährig das Geschäftszim- mer und das Telefon der Beratungsstelle besetzt (auch für Notfallberatungen). Nach telefonischer Vereinbarung werden Beratungsgespräche auch außerhalb der Sprechzeiten angeboten und durchgeführt. Kernarbeitszeit (22 Std./ Woche). In dieser Zeit müssen mindestens drei Beschäftigte der Kö im Dienst sein. Nach Absprache mit der Leitung und im Team kann das Arbeitsende vorgezogen wer- den. Uhrzeit         Montag            Dienstag          Mittwoch        Donnerstag         Freitag 08.00-09.00 09.00-10.00 10.00-11.00 11.00-12.00 12.00-13.00 13.00-14.00 14.00-15.00 15.00-16.00 16.00-17.00 17.00-18.00 18.00-19.00 19.00-20.00 - Seite 2 von 5 -
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