GAPPrStNr.152014alsDatei

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung zum Umsetzen von Fahrzeugen neben Diplomatischen Fahrzeugen.

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Der Polizeipräsident in Berlin 10. September 2014
PPr St 1414 — 05325/20

Bereitstellung im IntraPol mit 4 Anlagen

Zusätzlich je ein Exemplar für: SeninnSport III B
SenInnSportZ5SB2
LABO il (Leitstelle LABO)
LABO III B
Bezirksämter des Landes Berlin

 

Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014

über

das Umsetzen von Fahrzeugen

Diese Geschäftsanweisung (GA) gilt für die gesamte Polizeibehörde.
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Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

1.

- Grundsatz

2. - Begriffsbestimmung

II. Zuständigkeiten

3.

4.

- Polizei / Ordnungsämter

- BVG

IH. Rechtslage / Besondere Einsatzanlässe

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11

12.

13.

14.

15.

- Ermächtigungsgrundlage
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV)

- Umsetzen von Fahrzeugen Bevorrechtigter

- Umsetzungen im Zusammenhang mit vorübergehend eingerichteten

Haitverboten

Seite

- Umsetzungen im Zusammenhang mit „zugeparkten“ Fahrzeugen oder 9

an engen Straßenstellen ggü. parkenden Fahrzeugen
- Umsetzungen im Bereich von Märkten

- Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten

- Umsetzungen im Zusammenhang mit Car-Sharing-Stellplätzen und

- Parkflächen für Elektrofahrzeuge („Stromtankstellen“)
- Umsetzungen im Zusammenhang mit der Umweltzone
- Umsetzen von Gefahrguttransportern

- Regelfälle des Umsetzens

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IV. Durchführung
16. - Halternachfragen
17. - Vermiedene Umsetzung
18. - Selbstfahren durch Polizeidienstkräfte / Umsetzen von Krädern _
19. - Anforderung von Umsetzfahrzeugen
20. - Von Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) zu treffende Maßnahmen
21. - Besondere Hinweise zur Durchführung
22. - Zentrale Erfassung von Umsetzvorgängen
V. Erhebung der Umsetzgebühren / Schriftliche Bearbeitung
23. - Erhebung der Umsetzgebühren
24. - Formular V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung - BOWI 21
25. - Nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten
26. - Fahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen / Fahrzeugwracks
VI.  Schlussbestimmungen
Anlagen

1.

2.

Übersicht der Regelfälle des Umsetzens
Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Polizeibenutzungsgebührenordnung
Muster für Sammelmeldungen zu Fahrzeugumsetzungen

Ablaufdiagramm Umsetzverfahren

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1. Allgemeines

1. - Grundsatz

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und wegen der in vielen örtlichen Bereichen nur
begrenzt vorhandenen Möglichkeiten zum ordnungsgemäßen Halten und Parken werden:
Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr häufig so abgestellt, dass daraus konkrete
Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Verkehrsgefährdungen
oder -behinderungen, entstehen oder zu befürchten sind. Neben der gebotenen Verfolgung
der verkehrs- bzw. nichtverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten ist in solchen Fällen stets
zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr auch umzusetzen sind.

2. — Begriffsbestimmung

(1) Umsetzen im Sinne dieser GA ist das Verbringen eines Fahrzeuges zur Abwehr der in |
Nr. 1 dieser GA genannten Gefahren durch beauftragte private. Abschleppfirmen vom
bisherigen Standort zu einem anderen (erlaubten) Stellplatz auf öffentlichem Straßenland :
ohne amtliche Inverwahrungnahme oder Begründung amtlichen Gewahrsams.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrzeuge auch durch Selbstfahren einer
Polizeidienstkraft oder mit polizeieigenen Mitteln umgesetzt werden (Nr. 18 dieser GA).

(3) Fahrzeuge können im Ausnahmefall auch dann umgesetzt werden, wenn sie z. B. zum
Zwecke einer verkehrsrechtlichen Überprüfung aus dem fließenden Verkehr heraus nur an
einem verkehrsbehindernden Standort angehalten werden konnten, die Fortsetzung der
Fahrt im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle aber wegen einer gefahrenabwehrenden
Weiterfahrtuntersagung (Trunkenheitsverdacht o. ä.) nicht möglich ist. Dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit kommt dann besondere Bedeutung zu (Nr. 6 dieser GA).

(4) Kein Umsetzen im Sinne dieser GA liegt vor, wenn die Polizei ein im öffentlichen
Interesse  liegendes Abschleppersuchen auf Kosten und Verantwortung des
Fahrzeughalters oder sonstiger Berechtigter lediglich über Funk weiterleitet (z. B. bei nach ;
einem Verkehrsunfall fahruntüchtigen oder sonst liegengebliebenen Fahrzeug). Auf die
Regelungen der GA über das Weiterleiten von Abschleppersuchen verantwortlicher
Personen in gültiger Fassung wird hingewiesen.

ll. Zuständigkeiten

3. - Polizei / Ordnungsämter

(1) Obwohl sich. polizeiliche Verkehrsüberwachungsmaßnahmen überwiegend auf den
fließenden: Verkehr zu konzentrieren haben, sind insbesondere auch dann Verstöße im
ruhenden Verkehr zu verfolgen, wenn aus ihnen Konkrete Verkehrsgefährdungen oder -
behinderungen resultieren (Nr. 1 dieser GA).

(2) Neben den bezirklichen Ordnungsämtern sind für die Anordnung von Umsetzungen
auch die mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betrauten Polizeidienstkräfte zuständig.
Sowohl im täglichen Dienst als auch im Rahmen des Dienstes aus besonderem Anlass
besteht bei Umsetzungen im Zusammenhang mit der Missachtung von Verkehrszeichen °
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eine parallele und gleichberechtigte Zuständigkeit im Verhältnis zu den Ordnungsämtern.
Grundsätzlich liegt bei der parallelen und gleichberechtigten Zuständigkeit die
Verantwortung für die Durchführung des Einsatzes bei jener Behörde, welche den ersten
Eingang des Einsatzes zu verzeichnen hat.

(3) Nur in den Fällen, in denen Fahrzeugumsetzungen nicht im Zusammenhang mit
Verstößen gegen Verkehrszeichen stehen, sind die Ordnungsämter i. S. d. $ 4 Abs. 1 Satz
1 ASOG Berlin originär zuständig für die Gefahrenabwehr (z. B. 5 m-Bereich vor und nach
Kreuzungen oder Einmündungen). Ist dem Ordnungsamt eine Übernahme des Einsatzes -
unabhängig von der Begründung - nicht zeitgerecht möglich, hat die Polizei die Maßnahmen
auf Grund ihrer subsidiären Zuständigkeit zu treffen.

(4) Die Überwachungskräfte der Ordnungsämter sind befugt, Fahrzeugumsetzungen
eigenverantwortlich anzuordnen und über Dir ZA ELZ 2 (AusFaSt) die Anforderung von
Abschleppfirmen zu veranlassen. Die technischen Möglichkeiten zur eigenständigen
Durchführung von Halter- und Fahndungsabfragen sind gegeben.

4.- BVG

Auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit der Berliner Polizei
und der BVG "bei der Räumung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge von
Bussonderfahrstreifen, Straßenbahngleisen und aus Haltestellenbereichen sind besonders
beschulte BVG-Mitarbeiter/-nnen befugt, umsetzrelevante Sachverhalte direkt an Dir ZA
ELZ 2 (AusFaSt) zu übermitteln. Die Anordnung für eine Fahrzeugumsetzung wird nach
Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen von Dienstkräften der AusFaSt getroffen. Auf die
Regelungen der GA über das beschleunigte Umsetzverfahren unter Beteiligung der Berliner
Verkehrsbetriebe in gültiger Fassung wird hingewiesen.

Il. Rechtslage / Besondere Einsatzanlässe

5. - Ermächtigungsgrundlage

(1) Die Umsetzung eines Fahrzeuges erfolgt ausschließlich zum Zwecke der
Gefahrenabwehr.

(2) In der Praxis wird ein Fahrzeug immer dann umgesetzt, wenn eine gegenwärtige Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (z. B. Missachtung von Verkehrszeichen,
Verstoß gegen sonstige Verkehrsvorschriften, im öffentlichen Verkehrsraum gegen
Wegrollen ungenügend gesicherte Fahrzeuge). In diesen Fällen erfolgt das Umsetzen eines
Fahrzeuges ganz überwiegend gegen den Willen der verantwortlichen Person, so dass es
sich hierbei in der Regel um eine Maßnahme des Verwaltungszwanges handelt. .

(3) Verkehrszeichen mit Ge- und Verbotscharakter beinhalten z. B. neben dem Verbot, an
dieser Stelle zu halten, in Form einer Allgemeinverfügung auch das Gebot, sich zu
entfernen. Die Polizei kann infolgedessen ohne weiteren vollstreckungsrechtlichen
Verwaltungsakt durch sofortigen Vollzug ($ 6 Abs. 2 VwVG) im Wege der Ersatzvornahme
($ 10 VwVG) oder der Selbstvornahme ($ 12 VwVG) die Umsetzung
veranlassen/vornehmen. Sie. ist für Maßnahmen im Straßenverkehr auch zuständige
Vollzugsbehörde (8 5 a Satz 4 BinVwVfG i. V. m. 8 7 Abs. 1 HS 1 VwVG).
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(4) Nur in den Fällen, in denen Fahrzeugumsetzungen nicht im Zusammenhang mit
Verstößen gegen Ge- oder Verbotszeichen stehen (z. B. Nichteinhalten des 5 m-Bereiches
vor Kreuzungen und ° Einmündungen, Gehwegparken), treten neben die
vollstreckungsrechtlichen Vorschriften auch die der 88 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 17
Abs. 1, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 ASOG Bin.

6. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV)

(1) Der mit dem Umsetzen verbundene kurzfristige Eingriff in das Besitzrecht der für das °
Fahrzeug verantwortlichen Person muss durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt
sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine nicht unerhebliche Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist oder die Gefahr ihres Eintritts
droht. Die einschreitende Polizeidienstkraft entscheidet in jedem Einzelffall
eigenverantwortlich, welche gefahrenabwehrende Maßnahme zu treffen ist.

(2) Vor dem Umsetzen eines Fahrzeugs ist zu prüfen, ob

- nicht eine andere, weniger belastende, aber auch geeignete Maßnahme für die
Abwehr der konkreten Gefahr in Betracht kommt und
- die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für die/den Betroffene(n) nicht
. erkennbar außer Verhältnis zu ‚dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten
Gefahr) stehen.

(3) Sämtliche Umstände und zuvor getroffene Tätigkeiten, welche die Auswahl der letztlich
vollzogenen polizeilichen Maßnahmen beeinflusst haben, sind zu dokumentieren.

7. - Umsetzen von Fahrzeugen Bevorrechtigter

(1) Nach völkerrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften genießen insbesondere die
Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie verschiedener
internationaler und supranationaler Vertretungen Vorrechte und Immunitäten. Auch deren
im Straßenverkehr genutzte Beförderungsmittel genießen. Immunität gegenüber :
“ Beschlagnahme, Durchsuchung und Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Für die Kraftfahrzeuge der privilegierten Personen werden von den Zulassungsstellen in
Berlin und Bonn. besondere Kennzeichen ausgegeben. Diese beginnen entweder mit einer
„0“ oder der Städtekennzeichnung „B“ bzw. „BN“, jeweils gefolgt von zwei Zahlenfolgen, die
‚voneinander mit einem Bindestrich getrennt sind. Als Hinweis kann auch eine evtl.
vorhandene Zusatzkennzeichnung „CD“ oder „CC“ dienen.

(3) Gemäß dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 zur Behandlung
von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland
(IntraPol — Verkehr — Startseite) dürfen so gekennzeichnete Fahrzeuge nur dann umgesetzt
werden, wenn das geparkte Fahrzeug z. B. durch Blockieren einer Krankenhauseinfahrt
oder von Straßenbahnschienen

- eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder Personen
oder
- eine erhebliche Behinderung des Straßenverkehrs darstellt.
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Unter diesen Voraussetzungen wird trotz der grundsätzlich geltenden Unzulässigkeit
polizeilicher Maßnahmen von der konkludenten Zustimmung der/des verantwortlichen
Bevorrechtigten zur Fahrzeugumsetzung ausgegangen.

(4) Außer in den Fällen einer nachvollziehbar zu begründenden konkreten Gefahr für Leib
und Leben von Personen, ist über PPr Stab LZ 11 -DD- zu versuchen, eine für das
Fahrzeug verantwortliche Person umgehend zu informieren und zur Entfernung des
Fahrzeugs aufzufordern oder von ihr die ausdrückliche Zustimmung zur Umsetzung
einzuholen. Im Negativfall entscheidet PPr Stab LZ 11 -DD- auf Grundlage der
Sachverhaltsumstände über die Fahrzeugumsetzung..

(5) Bei Einsatzlagen im Rahmen einer BAO unter Führung einer/s PVB des höheren
Dienstes entscheidet diese/r selbständig nach Maßgabe der in Abs. 3. genannte

Voraussetzungen und vorheriger Verständigung mit PPr Stab LZ 11 -DD-.

(6) In jedem Fall einer Fahrzeugumsetzung sind die anordnungsrelevanten
‘ Sachverhaltsumstände umfassend auf dem Umsetzvordruck zu dokumentieren.

(7) Es ist zu beachten, dass wegen des besonderen völkerrechtlichen Status an den
Fahrzeugen Bevorrechtigter keinerlei amtliche Bescheide angeheftet werden dürfen. Dies
gilt z. B. auch für Durchschläge des Formulars V 201 (Pol 801) Anzeige - BOWI 21.

8.- Umsetzungen im Zusammenhang mit vorübergehend eingerichteten
Haltverboten

(1) Grundsätzlich ist zu bewerten, ob die mobilen Verkehrszeichen auch tatsächlich
rechtliche Wirkung auf den Abstellort der betroffenen Fahrzeuge entfalten.

(2) Weil die Zeichen 283 und 286 das Halten (nur) auf der Fahrbahn verbieten, ist dies
insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fahrzeuge auf Flächen geparkt sind, die den
Anschein von z. B. Seitenstreifen, Parkstreifen oder Parkbuchten erwecken (und damit nicht
Teil der Fahrbahn wären), die Verkehrszeichen aber kein entsprechendes Zusatzschild z. B.
mit dem Hinweis „auf dem Seitenstreifen“ haben.

(3) Für die Rechtswidrigkeit des Parkens bei der o. g. Verkehrszeichenlage ist
entscheidend, ob die beparkte Fläche tatsächlich zur „Fahrbahn“ gehört - also zu dem Teil
der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für
diesen freigegeben ist. Etwaige Aufstellmarkierungen für den ruhenden Verkehr am Rand
(auch zum Schräg- oder Querparken) oder das bloße Vorhandensein einer
Fahrbahnbegrenzung durch Zeichen 295 ändern nichts am Fahrbahncharakter. Vielmehr
muss die Fläche für den ruhenden Verkehr durch eindeutige - auch für den Laien
verständliche - bauliche Trennmaßnahmen oder sich von der Fahrbahn eindeutig
unterscheidenden Oberflächen als nicht zur Fahrbahn gehörender Straßenteil sofort
erkennbar sein. Nur im Falle solcher eindeutiger Flächentrennung bedürfen die Zeichen
283/286 entsprechender Zusatzschilder, damit sie auch z. B. auf diesen Seitenstreifen,
Parkstreifen oder in Parkbuchten gelten.

(4) Wurde .die Anbringung eines notwendigen Zusatzschildes versäumt und ist eine
Verkehrsordnungswidrigkeit deshalb tatbestandlich nicht erfüllt, kann eine ggf. von
Verantwortlichen/Nutznießern trotzdem erbetene Fahrzeugumsetzung unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze dennoch angeordnet werden, wenn diese
auch tatsächlich und nachweisbar notwendig ist.
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Es ist dann jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten möglicherweise durch die
nutznießende Person selbst zu tragen sein werden.

(5) Vor dem Umsetzen aus vorübergehend eingerichteten Haltverbotsstrecken ist
festzustellen, ob

- die 'Verantwortlichen/Nutznießer (z. B. Umzugsfirma, Straßenbauunternehmen,
Veranstalter) eine gültige straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorlegen können
oder alternativ im Rahmen einer Jahresgenehmigung die Verkehrszeichen bei der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde angemeldet haben und

- die Verkehrszeichen ordnungsgemäß und mindestens drei Tage (72 Stunden) vor

- Gültigkeit aufgestellt worden sind und

- die Liste über bereits vor Aufstellung der Verkehrszeichen abgestellte Fahrzeuge

ordnungsgemäß erstellt wurde und vorliegt.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind Umsetzmaßnahmen regelmäßig dann
rechtmäßig, wenn bei Verzicht die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen oder der |
die Einrichtung des Haltverbots begründenden Anlässe andernfalls objektiv erheblich
beeinträchtigt oder verhindert würde. Die möglichen Gebührenschuldner
(Fahrzeugverantwortliche, Nutznießer) sind nach Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass
allein die Bußgeldstelle im Rahmen von Einzelfallprüfungen darüber entscheidet, wer mit
den Umsetzkosten belastet wird.

Falls möglich, sollte das Geschäftszeichen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung
bzw. der Jahresgenehmigung unter „Bemerkungen“ auf der Rückseite des Formulars V 202
(Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung — BOWI 21 (Umsetzvordruck) notiert werden.

(6) Sind die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen dagegen nicht vollständig erfüllt, muss
vor Ort eingehend geprüft werden, ob die vom Nutznießer gewünschte polizeilich
angeordnete Umsetzung tatsächlich erfolgen muss. Sofern bei einem Verzicht nicht
erhebliche Störungen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind, ist eine
Umsetzung nicht anzuordnen. Ein eigenmächtiges Veranlassen von Umsetzungen auf
öffentlichen Straßen durch Firmen etc. ist unzulässig.

(7) Sollten Nutznießer vor Ort ausdrücklich auf eine Umsetzung bestehen, obwohl das
betroffene Fahrzeug bereits vor Aufstellung der Verkehrszeichen abgestellt war bzw. die
Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß angemeldet/aufgestellt wurden, ist vor der
Anordnung deutlich darauf hinzuweisen, dass die Umsetzkosten nach Prüfung durch die °
Bußgeldstelle eventuell selbst zu tragen sein werden.

Für eine solche Entscheidung sind entsprechende Sachverhaltshinweise sowie die
Personalien des verantwortlichen Personals und die Daten z. B. der Firma unter
„Bemerkungen“ auf der Rückseite des Formulars V 202 (Pol 801 U) Anzeige/Umsetzung -
BOWI 21 (Umsetzvordruck) aufzunehmen.

(8) Beim Umsetzen von Fahrzeugen, die nachweislich bereits vor_ Aufstellen _der
Verkehrszeichen abgestellt worden sind, wird von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
abgesehen. Der Umsetzvordruck ist trotzdem vollständig auszufüllen (auch Feld 08 —
TBNR), das Feld „Aktenzeichen“ auf der Vorderseite jedoch deutlich durchzukreuzen.
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9. - Umsetzungen im Zusammenhang mit „zugeparkten“ Fahrzeugen oder
an engen Straßenstellen ggü. parkenden Fahrzeugen

(1) Widerspruchsfälle sind häufig dann zu erwarten, wenn ein Fahrzeug von mehreren
anderen in .der Art „zugeparkt“ wird, dass ein Wegfahren definitiv nicht möglich ist und
deshalb eines der behindernden Fahrzeuge umgesetzt werden muss. Dies gilt auch für
solche Fälle, in denen durch ggü. parkende Fahrzeuge an engen Straßenstellen die
Durchfahrt des Fließverkehrs behindert wird und zu entscheiden ist, welches der Fahrzeuge
‚umzusetzen ist.

(2) Die Auswahl eines Adressaten stellt an die Ermittiungspflichten vor Ort insbesondere
dann erhebliche Anforderungen, wenn Verantwortliche nicht zeitgerecht erreicht und
glaubwürdige Zeugenaussagen zum Sachverhalt nicht eingeholt werden können.

(3) Folgende Feststellungen können die Entscheidung, welches der behindernden
Fahrzeuge letztlich umzuseizen ist, begründen:

- lässt ggf. eine noch warme Motorhaube auf ein erst unmittelbar vorausgegangenes
Abstellen eines der Fahrzeuge schließen?

- lässt ggf. der Fahrzeug- und/oder Fahrbahnzustand unter einem der Fahrzeuge eine
solche ‘Vermutung zu (z. B. verschmutzte, vereiste Scheiben oder trockener
Fahrbahnbelag bei Regen)?

- wurde -eines der Fahrzeuge ggf. so abgestellt, dass zusätzlich noch andere
Ordnungswidrigkeiten verwirklicht werden und dadurch eine „gesteigerte“
Behinderung.gegeben ist (z. B. Haltverbotszeichen, Ein-/Ausfahrten)?

(4) In jedem Fall hat sich die Auswahlentscheidung an einer umfassenden Prüfung der
Umstände des Einzelfalles zu orientieren. Ist eine begründete Adressatenauswahl nicht
möglich, kann auch das Fahrzeug ausgewählt werden, das am geeignetsten umgesetzt
werden kann.

(5) Am nicht umgesetzten Fahrzeug ist ein Hinweiszettel V 510 (Pol 836) anzubringen, um
Verantwortliche mit einem handschriftlichen Vermerk darauf hinzuweisen, dass aufgrund
des verkehrswidrigen Abstellens dieses Fahrzeuges ggf. anteilige Umsetzkosten berechnet
werden. Den Hinweisen zum Ausfüllen des Umsetzvordruckes (Nr. 24 Abs. 2 dieser GA)
kommt in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Hierzu zählt insbesondere auch die
Auflistung sämtlicher behindernder Fahrzeuge unter „Bemerkungen“.

(6) Eingeparkte Anhänger sind analog Absatz 1 zu behandeln, jedoch sind besondere
Anforderungen an die Anordnung der Umsetzung zu stellen. Die/Der Verantwortliche des
ggf. umzusetzenden Fahrzeuges ist oftmals nicht in der Lage, einschätzen zu können, wie
viel Platz benötigt wird, um den Hänger bei Bedarf wieder anzukuppeln. Insofern ist ein
verkehrswidriges Verhalten häufig mindestens kaum zu beweisen oder nicht gegeben.
Deshalb hat die/der für das Abstellen des Hängers Verantwortliche hier eine
Mitverantwortung zu tragen, der in der Praxis durch Abstellen des Hängers z. B. vor einer
Einfahrt oder einem Halteverbotsbereich Rechnung getragen wird. Wurde der Hänger
inmitten einer Parkreihe eingeparkt, so kann eine Umsetzung von davor abgestellten
Fahrzeugen in der Regel nur auf. Kosten der-/desjenigen erfolgen, die/der den Hänger
wieder im Fließverkehr nutzen möchte. Darauf ist vor Anordnung der Umsetzung
hinzuweisen.
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10. - Umsetzungen im Bereich von Märkten

(1) Für polizeiliche Entscheidungen ist es- von Bedeutung, ob es sich um einen
festgesetzten Markt i. S. d. $ 69 Gewerbeordnung oder um einen nicht festgesetzten Markt
handelt, was sich auf dem schriftlichen Bescheid des zuständigen Bezirksamtes ablesen
lässt. Unabhängig von den Befugnissen der Marktbetreiber zur Veranlassung von
Fahrzeugumsetzungen bleibt die Polizei neben den bezirklichen Ordnungsämtern zuständig
für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Verfolgung von z. B.
Verkehrsordnungswidrigkeiten.

(2) Bei festgesetzten Märkten obliegt die Marktaufsicht sowohl bei öffentlichen als auch bei
privaten Veranstaltern ausdrücklich den Bezirksämtern. Aus der Marktaufsicht ergibt sich
die ordnungsbehördiche Zuständigkeit für die mit der Marktdurchführung
zusammenhängenden Ordnungsaufgaben. Unabhängig davon, ob das Bezirksamt selbst
oder eine Privatperson Marktveranstalter ist, zählen hierzu auch die notwendigen
Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Marktbetriebes, und zwar
einschließlich der Anordnung von Fahrzeugumsetzungen und der Erhebung der:
Umsetzkosten. Für die bezirklichen Ordnungsämter ist die technische Möglichkeit
geschaffen, zur Ermittlung der Halterdaten direkt auf das Verfahren „KVA“ zuzugreifen.
Insofern scheidet der Abruf von Halterdaten durch die Polizei und deren Übermittlung an die
Bezirksämter im Rahmen der Amtshilfe aus (Nr. 3 dieser GA).

(3) Bei nicht festgesetzten Märkten obliegt die Marktaufsicht den privaten Marktbetreibern,
die im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis gemäß & 11 BerlStrG und einer Erlaubnis
nach $ 29 Abs. 2 StVO sind. Soweit die Betreiber lediglich in der. Ausübung ihres sich
daraus ergebenen Besitzrechtes beeinträchtigt werden, weil z.B. Marktstände wegen
verbotswidrig parkender Fahrzeuge nicht aufgestellt werden können, sind sie befugt,
Abschleppmaßnahmen selbst zu veranlassen ($$ 854, 858 Bürgerliches Gesetzbuch). Auf
Ersuchen unterstützt die Polizei die Maßnahmen durch Mitteilung der Halterdaten an die
Betreiber, wenn und soweit die Kenntnis dieser Daten zum Schutz privater Rechte
erforderlich ist.

(4) Polizeilich angeordnete Umsetzmaßnahmen kommen auf solchen Marktflächen nur
dann in Betracht, wenn verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge nicht nur die Marktdurch- :
führung be- oder verhindern, sondern darüber hinaus konkrete Verkehrsbehinderungen
oder -gefährdungen verursachen (Nr. 1 dieser GA).

11. - Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten

(1) Gemäß 8 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten von
einer amtlichen Kennzeichnung der Zufahrt abhängig. Private Hinweisschilder erfüllen diese
Voraussetzung insofern nicht. Faktisch kann aber die „Amtlichkeit“ solcher Schilder, deren
Anbringung auf Grundlage der Bauordnung von den Bauaufsichtsämtern der Bezirke
veranlasst werden können, am Einsatzort nicht kurzfristig und verlässlich überprüft werden.
Es existiert hierfür im Land Berlin keine Zentralkartei.

(2) Die Siegelung eines. Schildes nach bundeseinheitlichem Muster zur Kennzeichnung von
Feuerwehrzufahrten gem. DIN 4066 durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde .
unterstreicht die Amtlichkeit. Die Nichtsiegelung ist aber im Umkehrschluss ‚kein
verbindliches Indiz für die Nichtamtlichkeit.
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