Anlage 1 zu Hausanordnung Gruppe 11 Blatt 11

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen zu IFG/UIG/VIG-Anfragen

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Anlage 1 zu Hausanordnung Gruppe 11 Blatt 11 Hinweise zur Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG 1.   Geschäftszeichen Ein Antrag ist unter dem Geschäftszeichen – bestehend aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Organisationseinheit und dem Aktenzeichen – 13002 – zu bearbei- ten. 2.   Zuständigkeit Sollte Ihre Organisationseinheit (OE) nicht zuständig sein, bittet Referat Z II 4 um umgehende Benachrichtigung. 3.   Antragsbegründung Die antragstellende Person muss ihren Antrag grundsätzlich nicht begründen. Sofern der Antrag jedoch Daten Dritter (§ 2 Nr. 2 IFG) im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG (Schutz personenbezogener Daten) betrifft, ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eine Begründung durch die antragstellende Person erforderlich. Die zuständige OE gibt entsprechende Hinweise an das Referat Z II 4, das dann eine Begründung von der antragstellenden Person anfordert. 4.   Prüfung der Ausnahmetatbestände § 1 Abs. 1 IFG enthält nach Maßgabe des Gesetzes einen voraussetzungslosen An- spruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Sollten Anhaltspunkte für die Aus- nahmetatbestände der §§ 3 bis 6 IFG vorliegen, sind diese durch die zuständige OE in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Referat Z II 4 berät hierbei. Für den Fall einer ge- richtlichen Überprüfung ist die substantiierte fachliche Begründung für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von entscheidender Bedeutung. 5.   Beteiligung Dritter Die Beteiligung Dritter gemäß § 8 IFG (personenbezogene Daten, geistiges Eigen- tum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) ist von der zuständigen OE nach Mit- zeichnung durch das Referat Z II 4 mit längstens einmonatiger Fristsetzung einzulei- ten. Die Antwort der/des Dritten ist im Antwortbeitrag der zuständigen OE zu berück- sichtigen und mit diesem zur abschließenden Bearbeitung an das Referat Z II 4 zu übermitteln. Stand: 2. Mai 2018)
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-2- 6. Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil; Unkenntlichmachung oder Aus- sortieren von Informationen Besteht ein Anspruch zum Informationszugang nur zum Teil, sind die nicht dem Zu- gang offen stehenden Informationen durch die für den Vorgang zuständige OE un- kenntlich zu machen (Ablichtung einer geschwärzten Ablichtung) oder auszusortie- ren. Die zuständige OE stellt sicher, dass in ihrem IFG-Vorgang nachvollziehbar ist, zu welchen Informationen der Antragsteller Zugang hatte. 7.   Antwortbeitrag Der von der zuständigen OE erstellte Antwortbeitrag ist dem Referat Z II 4 möglichst per E-Mail zuzusenden. 8.   Gebühren und Auslagen Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben; dies gilt nicht für die Erteilung "ein- facher Auskünfte". Näheres regelt die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Die zuständige OE teilt dem Referat Z II 4 zusammen mit ihrem Antwortbeitrag den entstandenen Arbeitsaufwand und/oder die entstandenen Auslagen mit, soweit die Auskunft nicht als "einfache Auskunft" zu bearbeiten war. „Einfach“ heißt hier ca. 30 Minuten Arbeitszeit gD/hD. Sofern erkennbar ist, dass die Bearbeitung einen beträchtlichen Arbeitsaufwand er- fordern wird, oder sofern die antragstellende Person eine Vorabmitteilung zur Gebüh- renhöhe wünscht, ist Referat Z II 4 zu benachrichtigen. Es wird dann eine Vorabkos- tenschätzung an die antragstellende Person übermitteln und gegebenenfalls klären, ob durch eine Antragskonkretisierung Aufwand und somit Kosten reduziert werden können. 9.   Unverzügliche Antwort Gemäß § 7 Abs. 5 IFG sind die Informationen "unverzüglich" zugänglich zu machen. In der Regel bedeutet dies Antwort innerhalb eines Monats. Einfache Auskunftsbe- gehren, die keine Beteiligung Dritter oder aufwendige fachliche Stellungnahmen er- fordern, sind nach Möglichkeit in kürzerer Zeit zu beantworten. Sofern sich die Ant- wort verzögern sollte, gibt das Referat Z II 4 der antragstellenden Person eine Zwi- schennachricht. Stand: 2. Mai 2018)
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-3- 10. Materialien zum IFG Der Text des IFG sowie weitere Informationen und Arbeitsmaterialien zur Anwen- dung des IFG sind im iNet unter Arbeitswelt/Hausdienstleistungen/Justiziariat, IFG eingestellt. Stand: 2. Mai 2018)
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