KOCD-021-A3-20180212144701

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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Anlage

Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach & 15a Absatz 5 Satz 1
SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie) vom

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Grundsatz

Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
Kinder (Kinderrehabilitationen) nach $ 153 SGB Vi.

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Rehabilitationsziel

Kinderrehabilitationen werden für Kinder und Jugendliche erbracht, um hierdurch
voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder die
insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich zu
bessern oder wiederherzustellen und dies unter Berücksichtigung der altersentsprechenden
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt haben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussicht
besteht, gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung mit
dem Ziel der Erreichung des allgemeinen Arbeitsmarkts erschweren, durch medizinische
Rehabilitationsleistungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren.

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Kinder im Sinne von $ 1

(1) Leistungen zur Kinderrehabilitation werden für

1. Kinder von Versicherten,
2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und

3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen

erbracht.

Stand: 26. September 2017
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(2)

(4)

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Kinder im Sinne von Absatz 1 sind auch:

1. in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Pflegekinder sowie

2. Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt

aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis

zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden oder

2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Abieistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes oder der Ableistung

eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 3 liegt, oder‘

3. einen freiwilligen Dienst im Sinne des $ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) des
Einkommensteuergesetzes leisten oder

4. wegen körperlicher, ‚geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten. _

In den Fällen des Absatz 3 Nummer 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung
oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen
Wehrdienst, ‚Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung.
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 3
Nummer 3 ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Persönliche Voraussetzungen

(1) Kinderrehabilitationen werden für Kinder und Jugendliche erbracht, wenn hierdurch das in

8 2 definierte Rehabilitationsziel erreicht werden kann sowie Rehabilitationsfähigkeit und
Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben sind.

(2) Rehabilitationsfähigkeit liegt vor, wenn eine ausreichende körperliche und psychosoziale

Belastbarkeit gegeben ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine soziale
Integrationsfähigkeit (Gruppenfähigkeit) nicht besteht.

Stand: 26. September 2017
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3)

(4)

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Rehabilitationsbedürftigkeit besteht bei Vorliegen

« einer chronischen Krankheit,
e einer beeinträchtigten Gesundheit oder

® einer erheblichen Gesundheitsgefährdung,

die in Abhängigkeit von Funktionsstörungen und Kontextfaktoren in Anlehnung an die
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF} zu
Teilhabestörungen und zu einer Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt führen kann.

$ 13 Absatz 2 SGB VI findet Anwendung. Ebenso werden keine Leistungen für Kinder und
Jugendliche erbracht, bei denen pädagogische und thierapeutische Interventionen mit dem
ausschließlichen Ziel der sozialen Integration im Vordergrund stehen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
en " HF

Versicherte im Sinne des 83 Absatz 1 Nummer 1 sind diejenigen, die

1.

3.

in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder

innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt

haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig
oder arbeitsios gewesen sind oder

bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

$ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI findet Anwendung.

Stand: 26. September 2017
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Leistungsausschluss

(9)

(2)

8)

(4)

Kinderrehabilitationen werden nicht erbracht für Kinder von Versicherten oder
Rentenbeziehern, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher

1. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder
entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder

2. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei
sind.

Darüber hinaus werden Kinderrehabilitationen nicht erbracht für Kinder und für Bezieher

einer Waisenrente, wenn die Kinder oder die Waisenrentenbezieher selbst

1. aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im
Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleicharfige Leistungen eines anderen
Rehabilitationsträgers erhalten können oder

2. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder
entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist oder

3. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig
nach & 126a Absatz 1der Strafprozessordnung untergebracht sind. Sachverhalte nach
$ 35 des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

$ 12 Absatz 2 SGB VI,.wonach ein Zeitraum von vier Jahren zwischen zwei
Rehabilitationsleistungen liegen muss, findet keine Anwendung.

Ein eigenständiger Anspruch des Kindes auf eine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation nach $ 15 SGB VI schließt eine Leistungserbringung nach 8 15a SGB Vi
nicht aus.

Stand: 26. September 2017
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Art der Durchführung

Leistungen zur Kinderrehabilitation können sowohl stationär als auch ambulant erbracht
werden. Die Durchführung kann auch kombiniert erfolgen.

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Umfang und Dauer der Leistungen

(1) Kinderrehabilitationen umfassen insbesondere die ärztliche und nichtärztliche Therapie,
Pflege und Versorgung mit Medikamenten sowie gegebenenfalls Unterkunft und
Verpflegung. Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter erhalten außerdem

begleitenden Unterricht, sofern ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist.
4. in

(2) Stationäre Kinderrehabilitationen werden in der Regel für mindestens vier Wochen
erbracht, Die Dauer der Leistungen ist abhängig von der Indikation. Die ::
Rentenversicherung definiert hierfür indikationsspezifische Korridore zur
Behandlungsdauer, an denen sich die Rehabilitationskonzepte: orientieren.

L
ge FT

(3) Ambulante Kinderrehabilitationen sollen sich in Bezug auf den therapeutischen Inhalt und
Umfang an den stationären Leistungen orientieren. Die Gesamtdauer und das Setting der
ambulanten Rehabilitation können hierbei in Abhängigkeit von Indikation und jeweiligem
Rehabilitationskonzept flexibel gestaltet werden.”

(4) Die Rehabilitation kann verlängert werden, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass
das Rehabilitationsziel voraussichtlich nur dadurch zu erreichen ist.

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Mitaufnahme einer Begleitperson und der Familienangehörigen

{1} Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn diese für die
Durchführung oder den Erfolg der Leistungen zur Kinderrehabilitation notwendig ist. Ein
Wechsel der Begleitperson ist grundsätzlich möglich.

Der Begleitperson kommt neben der Betreuung des Kindes eine die Therapie
unterstützende Rolle zu. Die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt die
Rehabilitationseinrichtung durch Schulungen und Beratungen.

Stand: 26. September 2017
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(2) Von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson für die gesamte Dauer der
Rehabilitation ist grundsätzlich auszugehen
« bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
e bei Kindern, die sich selbst nicht artikufieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),

s bei Kindern mit Behinderung, die eine unterstützende Hilfe der Begleitperson zur
Erreichung des Rehabilitationserfolges benötigen,

® bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Mukoviszidose,
onkologischen und kardiologischen Erkrankungen.

Die gemeinsame Unterbringung in der Rehabilitationseinfichtung soll gewährleistet sein.

(3) Eine zeitweise Begleitung des Kindes (regelhaft eine Woche) ist ebenfalls möglich. Zur
Förderung der Autonomieentwicklung des Kindes ist in diesen Fällen eine externe
Unterbringung der Begleitperson erforderlich.

{4) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme von Familienangehörigen, wenn deren
Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Dies: ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn

* die schwere chronische Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie
erheblich beeinträchtigt oder bi
» (das Kind aufgrund der Erkrankung ohne die Einbeziehung der Familienangehörigen

nicht erfolgreich rehabllitiert werden kann.

Hierbei ist allein auf den angestrebten Rehabilitationserfolg des Kindes abzustellen. Ein
bestehender Rehabilitationsbedarf weiterer Familienangehöriger begründet keinen
Anspruch auf Mitaufnahrne.

Stand: 26. September 2017
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Leistungen zur Nachsorge

(1) Leistungen zur Nachsorge nach $ 17 SGB VI sind im Anschluss an Leistungen zur
Kinderrehabilitation nach 8 15a SGB VI zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des
Rehabilitationserfolges der vorangegangenen Teilhabeleistung erforderlich sind. Die
Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach 8 17 Absatz 2 Satz 1
SGB VI für Leistungen zur Nachsorge findet Anwendung.

(2) Leistungen zur Nachsorge können unter Einbeziehung von einer Begleitperson oder
Familienangehörigen erbracht werden.

8 11
Bestimmungsrecht

(1) Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn
und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung unter
Berücksichtigung der eregisten Wünsche, des Leistungsberechtigten.

(2) Die Träger der A ersiche Rae entscheiden ferner über die Notwendigkeit der
Mitaufnahme einer u oder von Familienangehörigen.

(3) Die Leistungen. zur Kinderehabiltation werden durch Rehabilitationseinrichtungen
erbracht, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder
mit denen der Renienversicherungsträger einen Vertrag nach $ 38 SGB IX geschlossen
hat. Die Konzepte der Rehabilitationseinrichtungen müssen auf die in & 2 genannten Ziele
der Rentenversicherung ausgerichtet sein,

(4) Die stationären Rehabilitationseinrichtungen werden unter ständiger ärztlicher
Verantwortung und unter Mitwirkung von im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
geschultem Personal betrieben. Das ambulante Setting orientiert sich unter
Berücksichtigung von $ 8 Absatz 3 an diesen Grundsätzen.

812
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger richtet sich nach den Vorschriften des SGB
Vvı.

Stand: 26. September 2017
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Ergänzende Leistungen

Ergänzend zu den Leistungen zur Kinderrehabilitation werden Reisekosten nach $ 73 SGB IX.
Haushaltshilfe nach $ 74 SGB IX, ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach & 64 Absatz 1
Nummer 3 SGB IX und ärztlich verordnetes Funktionstraining nach & 64 Absatz 1 Nummer 4
SGB IX übernommen.

& 14
Zuzahlung

Bei Kinderrehabilitationen ist keine Zuzahlung zu leisten. Dies gilt auch für Kinder, die das 18.
Lebensjahr überschritten haben.

& 15
Inkrafttreten

Die Richtlinie ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2018 für nach dem 30. Juni 2018 gestellte Anträge.

in regelmäßigen Zeitabständen wird geprüft, ob die Richtlinie aufgrund des medizinischen
Fortschritts oder der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen angepasst werden muss.

Stand: 26. September 2017
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