HandlungsempfehlungenNahtlosverfahren_Sucht

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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Handlungsempfehlungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für die Verbesserung des Zugangs nach qualifiziertem Entzug in die medizinische Rehabilitation Abhän- gigkeitskranker vom 1. August 2017 („Nahtlosverfahren Qualifizierter Entzug/Suchtrehabilitation“) 1.      Präambel Ziel dieser Handlungsempfehlungen ist die Verbesserung des Zugangs nach qualifiziertem Entzug in die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker durch ein Nahtlosverfahren. Andere Behandlungsziele während und nach einer qualifizierten Entzugsbehandlung werden davon nicht berührt. Das Verfahren kann neben der Förderung, des Erhalts und der Verbes- serung der Funktionsfähigkeit und der Sicherung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Abhängigkeitskranken insbesondere zur Ø     Reduzierung von Nichtantrittsquoten, Ø     Vermeidung und Verringerung weiterer Entgiftungen und Entwöhnungsbehandlungen, Ø     Reduzierung betrieblicher Ausfallzeiten und Kosten für Arbeitgeber und Ø     Vermeidung hoher Folgekosten zu Lasten der Sozialversicherung beitragen. Eine nahtlose, unverzügliche, effiziente und bedarfsgerechte Versorgung Abhängigkeitskran- ker ist erforderlich, wenn sich im Verlauf einer qualifizierten Entzugsbehandlung die Notwen- digkeit ganztägig ambulanter bzw. stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an diese qualifizierte Entzugsbehandlung herausstellt. Dabei sollte eine trägerüber- greifende effektive Verzahnung unterschiedlicher Bereiche der Gesundheitsversorgung ge- währleistet werden. Für die Durchführung eines Nahtlosverfahrens geben die DRV, die GKV und die DKG Hand- lungsempfehlungen, die die Umsetzung in die Praxis auf regionaler Ebene unter Einbindung der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft unterstützen sollen. Die Bundesträger der Rentenversicherung sind dabei zu beteiligen. 1
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Bestehende Verfahrensregelungen, regionale Absprachen und Vereinbarungen (z.B. Inte- grierte Versorgungsverträge der Krankenkassen mit Krankenhäusern und Rehabilitationsein- richtungen) zu entsprechenden Nahtlosverfahren werden hiervon nicht berührt. Diese können jedoch unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen angepasst werden. 2.     Grundsätze Die Durchführung der Entzugsbehandlung im Rahmen des qualifizierten Entzugs ist vorrangig gegenüber der rein körperlichen Entgiftung. Die Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001 sowie in Bezug auf die Indi- kationsstellung das Gemeinsame Rahmenkonzept zur ganztägig ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 18.08.2011 und das Gemeinsame Rahmenkonzept zur Kombina- tionsbehandlung in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 14.11.2014 gelten. 3.     Geltungsbereich Die Handlungsempfehlungen stellen ein gemeinsames Verfahren für den Zugang der Renten- 1 und Krankenversicherten aus dem qualifizierten Entzug in die medizinische Rehabilitation Ab- hängigkeitskranker dar. Sie gelten ausdrücklich für alle stoffgebundenen Suchtmittel (Alkohol, Medikamente und Drogen). Das Verfahren gilt nicht für die nahtlose Vermittlung oder Überleitung in andere Versorgungs- bereiche (z.B. Vermittlung in die Selbsthilfe, betreutes Wohnen). 4.     Definition qualifizierter Entzug Ein qualifizierter Entzug weist nachfolgende Merkmale auf, die sich an den Mindestmerkmalen der gem. §§ 17b und d KHG entsprechend zu verwendenden Operationen- und Prozeduren- schlüssel (OPS) im jeweiligen Abrechnungssystem der Krankenhäuser orientieren: Ø      Die Behandlung erfolgt durch ein multidisziplinär zusammengesetztes Behandlungs- team mit mindestens drei Berufsgruppen, z.B. Ärzte, Psychologische Psychotherapeu- ten oder Suchttherapeuten, Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger. Ø      Die diagnostische und therapeutische Gesamtverantwortung liegt bei einem Arzt. 1 Diese Handlungsempfehlungen gelten nicht bei Zuständigkeit der AOK für die Entwöhnungsbehandlung. 2
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Ø       Der qualifizierte Entzug beinhaltet neben der Behandlung der Intoxikations- und Ent- zugssymptome eine differenzierte somatische, soziale und psychiatrische Befunderhe- bung mit Behandlung der psychischen und somatischen Folge- und Begleiterkrankun- gen, Aufklärung über Abhängigkeitserkrankungen, soziale Stabilisierung und Motivie- rung zur problemspezifischen Weiterbehandlung. Ø       Es erfolgt ein ressourcen- und lösungsorientiertes Therapiemanagement patientenbezo- gen unter Einsatz differenzierter Therapieelemente. Rehabilitationsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der qualifizierte Entzug aus medizini- scher Sicht abgeschlossen ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ø       Es besteht keine Entzugsproblematik mehr. Ø       Die Patientin/der Patient besitzt ihre/seine neurokognitiven Fähigkeiten bzw. hat diese wiedererlangt. Ø       Sie/er ist fähig eine Entwöhnungsbehandlung durchzuführen, insbesondere weiterfüh- rend an Gruppen- und/oder Einzelgesprächen teilzunehmen. Ø       Eine Motivation für die Entwöhnungsbehandlung wurde erreicht. Wenn alle o.a. Voraussetzungen vorliegen, kann das Nahtlosverfahren angewendet werden. Zur Erhöhung der Effektivität sollte eine qualifizierte Entzugsbehandlung bei Alkoholabhängi- gen in der Regel 21, mindestens jedoch 14 Behandlungstage umfassen. Individuell kann auch eine längere Behandlungsdauer notwendig sein. Hierbei sind die Aussagen der AWMF-Leitli- 2 nie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ unter der Schlüs- selempfehlung 3.3.3.3 zu berücksichtigen. Bei Medikamenten- und Drogenabhängigkeit kann im Vergleich zur Alkoholabhängigkeit eine längere Behandlungsdauer beim qualifizierten Ent- zug erforderlich sein. 5.      Mitwirkende Krankenhäuser Ein qualifizierter Entzug unter den in Ziffer 4 genannten Merkmalen kann sowohl in Allgemein- krankenhäusern als auch in psychiatrischen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Krankenhäusern sowie in Allgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Fachabteilungen durchgeführt werden. Sofern die Voraussetzun- gen nach Ziffer 4 erfüllt sind, kann das Krankenhaus das Nahtlosverfahren anwenden. 2 S3-Leitlinie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ – Stand 28.02.2016, http://www.awmf.org/leitlinien.html 3
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Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden eine mit der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft abgestimmte und bei Bedarf aktualisierte Liste von Kranken- häusern, die den qualifizierten Entzug durchführen und das Nahtlosverfahren anwenden, den Rentenversicherungsträgern zur Verfügung stellen. 6.    Einleitung und Beantragung der Entwöhnungsbehandlung Das Krankenhaus leitet mit zu dokumentierender Zustimmung der Patientin/des Patienten das Nahtlosverfahren möglichst frühzeitig, spätestens sieben Tage vor geplanter Beendigung der Krankenhausbehandlung, in Abstimmung mit dem behandelnden Krankenhausarzt ein. Hier- bei wird davon ausgegangen, dass die Dauer des qualifizierten Entzugs für diese Patientin- nen/Patienten mindestens 14 Tage beträgt. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um den Antrag der Patientin/des Patienten zu stellen und die Antragsprüfung vorzunehmen. Für die Antrag- stellung beim zuständigen Rehabilitationsträger sind, soweit nicht anders vereinbart, folgende Unterlagen erforderlich: Ø     Rehabilitationsantrag, Ø     ärztlicher Befundbericht, Ø     Sozialbericht sowie Ø     zusätzlich ein formfreies Deckblatt mit Hinweis „Nahtlosverfahren/EILT“. Sofern im Vorfeld des qualifizierten Entzugs eine Suchtberatungsstelle in die Betreuung der/des Abhängigkeitskranken eingebunden war, kann diese Stelle den erforderlichen Sozial- bericht in Abstimmung mit dem Krankenhaus erstellen. Beantragt werden kann eine stationäre oder ganztägig ambulante Rehabilitation Abhängig- keitskranker oder eine Kombinationsbehandlung, die mit der ersten Phase stationär oder ganz- tägig ambulant beginnt. Die Antragsunterlagen werden in geeigneter Form an den Rehabilitationsträger übermittelt. Hierzu wird den mitwirkenden Krankenhäusern nach Ziffer 5 eine Liste von Ansprechpartnern der Rehabilitationsträger zur Verfügung gestellt. 7.    Leistungszuständigkeit Für die Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker ist der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn die persönlichen und versicherungsrechtli- chen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist. Die gesetzliche Krankenkasse ist zuständig, wenn die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht gegeben ist, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27 und 40 SGB V erfüllt sind. 4
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8.     Bescheidung des Antrages durch den zuständigen Rehabilitationsträger Die Bescheidung des Antrages erfolgt schnellstmöglich durch den zuständigen Rehabilitati- onsträger. Dabei soll eine Bearbeitungszeit von maximal fünf Arbeitstagen nicht überschritten werden. Im Sozialbericht bzw. Rehabilitationsantrag besteht die Möglichkeit, dass die Patientin/der Pa- tient einen Wunsch zur Rehabilitationseinrichtung angeben kann. Die Auswahl der geeigneten und sofort verfügbaren Rehabilitationseinrichtung erfolgt durch den Rehabilitationsträger. Hier- bei wird den berechtigten Wünschen der Patientin/des Patienten entsprochen (§ 9 SGB IX, ab 01.01.2018 § 8 SGB IX). Bei der Umsetzung der Handlungsempfehlungen auf regionaler Ebene soll in Abstimmung mit den Trägern der Entwöhnungseinrichtungen angestrebt werden, dass Patientinnen/Patienten aus dem qualifizierten Entzug bevorzugt aufgenommen werden. Die Bescheidung über den Rehabilitationsantrag (Kostenzusage oder Ablehnung) wird vom Rehabilitationsträger unverzüglich an das Krankenhaus und bei Kostenzusage an die aufneh- mende Rehabilitationseinrichtung jeweils unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen übermittelt. Erfolgt eine Weiterleitung des Antrags nach § 14 SGB IX an einen anderen Leistungsträger, sind die Beteiligten zu informieren. Sofern der qualifizierte Entzug abgeschlossen ist und ein Platz in einer geeigneten Rehabili- tationseinrichtung nicht im Anschluss an die Krankenhausbehandlung verfügbar ist, greift das Nahtlosverfahren nach diesen Handlungsempfehlungen nicht. Bei laufendem Antragsverfah- ren ist der zuständige Rehabilitationsträger über das ggf. eingetretene Ende der Krankenhaus- behandlung zu informieren. Der gestellte Rehabilitationsantrag wird durch den zuständigen Rehabilitationsträger im Rahmen der gesetzlichen Fristen nach SGB IX beschieden. 9.     Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung und Reisekosten Die Verlegung der Patientin/des Patienten wird nach Abschluss der Krankenhausbehandlung vom Krankenhaus in Abstimmung mit der aufnehmenden Rehabilitationseinrichtung organi- siert. Zur Gewährleistung der Nahtlosigkeit hat sich eine speziell organisierte Anreise vom Krankenhaus zur stationären Rehabilitationseinrichtung bewährt. 5
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Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit einer begleiteten Anreise zur stationären Reha- bilitationseinrichtung bei diesem Verfahren generell zu unterstellen. Eine begleitete Anreise liegt insbesondere vor, wenn die Patientin/der Patient bei der Anreise von einer Mitarbeite- rin/einem Mitarbeiter der Rehabilitationseinrichtung oder einer Suchtberatungsstelle begleitet wird. Alternativ ist auch eine Begleitung durch Angehörige der Suchtselbsthilfe möglich. Reisekosten für die Patientin/den Patienten und deren notwendige Begleitperson im Zusam- menhang mit der Verlegung nach Absatz 1 werden von den Rehabilitationsträgern im Rahmen der gesetzlichen Regelungen übernommen (§ 53 SGB IX, ab 01.01.2018 § 73 SGB IX). Dies schließt einen für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfall der Begleitperson ein (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, ab 01.01.2018 § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX). Werden Patien- tinnen/Patienten durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Rehabilitationseinrichtungen oder Suchtberatungsstellen begleitet, entsteht kein Verdienstausfall. Bestehende vertragliche Regelungen zu Beförderungsleistungen zwischen den Rehabilitati- onseinrichtungen und den Rehabilitationsträgern bleiben unberührt. 10.     Beteiligung weiterer Partner Die Suchtfachverbände (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Fachverband Sucht), Fachge- sellschaften (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, Bundesdirektorenkonferenz Verband leitender Ärztinnen und Ärzte der Kli- niken für Psychiatrie und Psychotherapie, Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern in Deutschland) so- wie die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen und die Aktion Psy- chisch Kranke sind bei den Beratungen zu dem Nahtlosverfahren im Rahmen von Stellung- nahmen eingebunden worden. 11.     Geltung der Handlungsempfehlungen Diese Handlungsempfehlungen gelten ab 01.08.2017. 6
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