Reha und Vorsorge für pflegende Angehörige

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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Rehabilitation für pflegende Angehörige Rechtsvorschriften § 40 Abs. Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V; § 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V Rehabilitation) § 41 Absätze 1 und 2 SGB V (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter) Abweichend vom Grundsatz des § 40 SGB V gelten folgende Regelungen: -   Pflegende Angehörige haben einen erleichterten Zugang zur stationären Rehabilitation- der Grundsatz ambulant vor stationär gilt hier nicht -   Pflegende Angehörigen haben Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen während der stationären Rehabilitation in der gleichen Einrichtung oder auf Unterstützung bei der Koordination der Versorgung in einer anderen Einrichtung -   Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme auch in einer zertifizierten und zugelassenen Einrichtung nach § 111a SGB V (Einrichtung des Müttergenesungswerkes o.ä. Einrichtungen) 1. Antragsbearbeitung- Zuständigkeit Rehafachbereich 1.1 Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. 1.2 Handelt es sich um einen pflegenden Angehörigen -   Definition der Pflegeperson im § 19 Satz 1 SGB XI = Pflegende Angehörige sind Personen die pflegebedürftigen Personen nach § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegen -   Wer gilt als Angehöriger? o Verlobte (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) o Ehegatte oder Lebenspartner o Geschwister o Kinder der Geschwister o Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner o Geschwister der Eltern o Pflegeeltern und Pflegekinder o Als Angehörige gelten d. o.g. Personen auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht 1.3 Liegen die medizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitation vor -   liegt eine positive Rehabilitationsprognose vor? -   reicht ambulante Krankenbehandlung am Wohnort nicht aus? -   soll drohende Beeinträchtigung der Teilhabe abgewendet werden oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe beseitigt, vermindert oder deren Verschlimmerung verhütet werden? 2. Antragsbewilligung- Zuständigkeit Rehafachbereich mit Information der Pflegekasse 2.1 Der/Die Pflegebedürftige kann in derselben Rehaeinrichtung mit aufgenommen und versorgt werden -   der Versorgungsanspruch gegenüber der KK umfasst die Unterkunft und Verpflegung und auch die pflegerische Versorgung (Grund- und Behandlungspflege) der pflegebedürftigen Person -   der/die Pflegebedürftige stellt der Rehaeinrichtung Unterlagen zur Ermittlung des pflegerischen und medizinischen Versorgungsbedarfs zur Verfügung (z.B. Pflegegutachten) - WTL des GA durch die KK nur mit schriftlichen Einverständnis des Pflegebedürftigen bzw. des Betreuers möglich -   in diesem Fall hat die KK die Fahr- bzw. Transportkosten des pflegebedürftigen Angehörigen in die (Reha)Einrichtung und die entsprechende Rückfahrt bzw. Rücktransport zu übernehmen
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-   die Pflegekasse ist durch die Kollegen per Mail über die Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen (Aufnahme- und Entlassdatum) WICHTIG: Einrichtungen, die durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Rehabilitationseinrichtung pflegebedürftige Angehörige versorgen, gelten nicht als dieselbe Einrichtung. Weiteres Verfahren s. Punkt 2.2 2.1.2 Welche Kosten trägt die KK? o   Maßnahmekosten des Rehabilitanden (unter Berücksichtigung der Zuzahlung) o   Reisekosten des Rehabilitanden o   Kosten der Unterkunft, Verpflegung und pflegerischen Versorgung des Pflegebedürftigen o   Fahrkosten des Pflegebedürftigen 2.2 Koordination der Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen in einer anderen Einrichtung- Zuständigkeit Rehafachbereich in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse -   Versicherte können Unterstützung bei der Organisation der Kurzzeitpflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen während der Rehamaßnahme verlangen -   KK organsiert gemeinsam mit der zuständigen Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen -   Folgende Vorgehensweise: o Klärung der Aufnahme des Rehabilitanden mit der Rehaeinrichtung (Rehafachbereich) o Einverständniserklärung der pflegebedürftigen Person zur Koordination der Kurzzeitpflege muss vorliegen (Versand Rehafachbereich) o Mitteilung der KK an zuständige Pflegekasse- Unterstützungsbedarf bei Organisation der Kurzzeitpflege (Rehafachbereich) o zuständige Pflegekasse organisiert mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die Kurzzeitpflege für den Zeitraum der Rehabilitation (Pflegekasse) o enge Abstimmung zwischen KK und PK bei Änderung/Verschiebung des Aufnahmetermins, Informationen der KK an PK bei Antrag auf Verlängerung der Rehamaßnahme (Rehafachbereich und Pflegekasse) 2.2.1 Welche Kosten trägt die KK? o   Maßnahmekosten des Rehabilitanden (unter Berücksichtigung der Zuzahlung) o   Reisekosten des Rehabilitanden o   Fahrkosten des Pflegebedürftigen- hier besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der PK 2.2.2 Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse? o   Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI o   Fahrkosten des Pflegebedürftigen nach EA der KK 2.2.3 Entstehen Kosten für den Pflegebdürftigen? o   Sofern kein ausreichendes Entlastungsbudget vorhanden ist, hat der Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein zu tragen
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3. Hinweis bei Zuständigkeit RV-Träger Im SGB VI und im SGB IX gibt es keine analoge Regelung wie in der KV. Der Leistungsumfang der RV ist hier bezogen auf die Nebenleistung (Mitaufnahme des Pflegebedürftigen bzw. Koordination mit der Pflegekasse) nicht vorhanden.
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