Zentrales Rundschreiben

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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BKK intern                                                                                        ® Zentrales Rundschreiben des BKK Bundesverbandes GbR Lfd. Nr.: 121/2010                                                                 Unser Zeichen: 3300/Sch/Now Doku.-Nr.: 048.01 Für Fachbereiche:                         Rehabilitation; Erstattungsansprüche Erscheinungsdatum:                        25. August 2010 Thema:                                    Zuständigkeit für medizinische Rehabilitationsleistungen während der Altersteilzeit (ATZ); Bezug: ZR 403/2008, 188/2008 und 021/2008 Anlass:                                   Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.06.2010 (Az.: B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R) Kernaussage:                              Das BSG entschied mit den o.g. Urteilen, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Freistellungsphase der ATZ auch von der Rentenversicherung zu erbringen sind. Das BSG hat damit Rechtsklarheit in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen geschaffen. Gültig/umzusetzen ab:                     sofort Auswirkung auf:                           Rehabilitationsleistungen, Erstattungsansprüche Handlungsempfehlungen:                    Bitte beachten die BSG-Urteile bei Leistungsanträgen auf medi- zinische Rehabilitation während der Freistellungsphase der ATZ und entsprechender (ggf. bereits von Ihnen bzw. RV-Trägern geltend gemachter) Erstattungsansprüche. Verfasser/in:                             Peter Schnelle; Abteilung GKV-Leistungen und Pflege Ansprechpartner/in:                      Ihr zuständiger Landesverband Materialien/Anlagen                       1. Urteil des BSG vom 22.06.2010 (Az.: B 1 KR 32/09 R) (nur über BKK Portal)                     2. Urteil des BSG vom 22.06.2010 (Az.: B 1 KR 33/09 R) 3. Abgestimmte Niederschrift zu TOP 2 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung über Rehabilitationsangelegenheiten vom 26.08.2008 Bundesverband der Betriebskrankenkassen Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen, Postfach 10 05 31, 45005 Essen, Telefon: 0201 / 179-01, Telefax: 0201 / 179-1000
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-2-                     BKK intern Zentrales Rundschreiben Der 1. Senat des BSG hat am 22.06.2010 in zwei Fällen die Revisionen der DRV Bund zurückgewiesen. Zugunsten der beklagten Krankenkassen entschied das BSG, dass für Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit medizinische Rehabili- tationsleistungen von der Rentenversicherung nicht ausgeschlossen sind. Damit hat das BSG Rechtsklarheit in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen hergestellt. Bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitge- ber beziehen, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB V selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Freistellungsphase eines ATZ-Blockmodells befinden. Bei aufgestocktem Entgelt für die ATZ handelt es sich nicht um Leistungen für Personen, die „dauerhaft“ aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Das Altersteilzeitverhältnis sei seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Zur Leistungszuständigkeit für medizinische Rehabilitation während der Aktiv-Phase der ATZ besteht bekanntlich bereits seit geraumer Zeit Rechtssicherheit (vgl. ZR 188/2008 vom 2. Juni 2008). Bitte beachten Sie die beiden BSG-Urteile vom 22. Juni 2010 im Zusammenhang mit Anträgen auf medizinische Rehabilitation während der Freistellungsphase der ATZ sowie entsprechender (ggf. bereits geltend gemachter) Erstattungsansprüche. Da wir davon ausgehen, dass die Urteile noch nicht im gesamten RV-Bereich bekannt sind, empfehlen wir, sie dem Schriftwechsel mit dem jeweiligen RV-Träger beizufügen. Zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen stellen wir Ihnen außerdem (wie im ZR 403/2008 angekündigt) das uns erst jetzt vorliegende endgültige Besprechungsergeb- nis zur Thematik (TOP 2) aus der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkas- sen und der Deutschen Rentenversicherung über Rehabilitationsangelegenheiten vom 28. August 2008 zur Verfügung.
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