Verminderte Zuzahlung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen“
Verminderte Zuzahlung Die Zuzahlung von 10,00 EUR bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wird bei folgenden Indikationen auf 28 Tage je Kalenderjahr entsprechend § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V begrenzt: Bei ambulanten und stationären Entwöhnungsbehandlungen wegen einer Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit; bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen wegen einer psychischen Erkrankung mit Ausnahme von neurotischen und psychosomatischen Erkrankungen; unter bestimmten Voraussetzungen bei ambulanten und stationären geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen; bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen, die aus medizinischen Gründen vor Ablauf der 4-Jahresfrist dringend erforderlich sind und in einem medizinischen Zusammenhang zueinander stehen; bei Durchführung der ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V (bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation); bei Durchführung der ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine ambulante Operation (bei Vorliegen der besonderen Vorraussetzungen der Anschlussrehabilitation); bei aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. sechs Wochen andauernden ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen.