Zuzahlungenstationr_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente/Weisungen zur Bearbeitung von Kur- und Rehaanträgen

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Zuzahlungen stationär: KH, Reha, AHB Stationäre KH-Behandlung: § 39 SGB V Es zählt die vollstationäre Behandlung pro Kalendertag für längstens 28 Tage im Jahr. Sowohl für den Aufnahme- als auch den Entlasstag besteht Zuzahlungspflicht. Im Falle einer Verlegung in ein anderes KH oder eine Reha, wird die Zuzahlung für den Verlegungstag von der aufnehmenden Einrichtung erhoben. Zuzahlungen sind auch für die Dauer der Beurlaubung während der Krankenhausbehandlung zu entrichten. Ausnahme ist hier nur die Beurlaubung zwischen onkologischen Behandlungszyklen (Besprechung der Spitzenverbände am 06.10.1995) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 Euro je Kalendertag. Tritt die Vollendung des 18. Lebensjahres während der vollstationären Behandlung auf, besteht für diesen Aufenthalt keine Zuzahlungspflicht (Rundschreiben 2010/279 vom 07.06.2010) In Fällen, in denen eine Versicherte zur Entbindung aufgenommen wird, besteht für die gesamte Dauer keine Zuzahlungspflicht. Maßgeblich ist der Aufnahmegrund 05 = Entbindung. Erfolgt die Aufnahme wegen Schwangerschaftsbeschwerden (Erbrechen, vorzeitige Wehen, …) besteht die normale Zuzahlungspflicht. Es setzt bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung keine neue Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlung lediglich in das neue Kalenderjahr hinein. KH Aufenthalt                      Zuzahlung für 28 Tage             280 Euro 10.12.2015 – 28.01.2016            (bis 06.01.2016)
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Ambulante und stationäre Reha: § 40 SGB Erfolgt innerhalb desselben Kalenderjahres ein KH-Aufenthalt und ein oder mehrere Rehabilitationsaufenthalte, wird die Zuzahlung unabhängig vom KH-Aufenthalt und der Länge der Reha erbracht. Die Zuzahlung für die Reha ist nicht begrenzt. An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet. Ausnahme: Reha mit verminderter Zuzahlung. Siehe Anlage. Hier gilt die Regelung wie für die AHB. a) KH-Aufenthalt und normale Reha in einem Kalenderjahr. Die Zuzahlung ist für die Reha nicht begrenzt. KH Aufenthalt                     18 Tage ZUZ                        180 Euro 02.01.2016 -19.01.2016 Reha                              41 Tage ZUZ, 10 Euro pro Tag 410 Euro ohne zeitliche Begrenzung 01.06.2016 – 10.07.2016                                              = 590 Euro insgesamt b) KH-Aufenthalt und Reha mit verminderter Zuzahlung in einem Kalenderjahr. Begrenzung auf 28 Tage Zuzahlung. KH Aufenthalt                     18 Tage ZUZ                        180 Euro 02.01.2016 -19.01.2016 Reha                              46 Tage, aber nur noch 10          100 Euro Tage ZUZ 01.06.2016 – 15.07.2016                                              = 280 Euro insgesamt Ambulante und stationäre AHB: Erfolgt eine Direktverlegung aus dem KH in die Reha, oder erfolgt der Anschluss innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem KH (in begründeten Fällen bis zu 6 Wochen) wird die Zuzahlung für beide Aufenthalte längstens für 28 Tage insgesamt erhoben. An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet. KH-Aufenthalt mit AHB Die Zuzahlung ist auf 28 Tage begrenzt. KH Aufenthalt                     18 Tage ZUZ                        180 Euro 02.01.2016 -19.01.2016
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AHB                               22 Tage, aber nur noch 10       100 Euro Tage ZUZ 22.01.2016 – 12.02.2016                                           = 280 Euro insgesamt Jahresübergreifende Aufenthalte (Rundschreiben vom 26.11.2003) Ist die 28- Tages-Frist bereits abgelaufen, so tritt bei ununterbrochener KH-Behandlung keine neue Zuzahlungspflicht ein und zwar auch dann nicht, wenn ein neues Kalenderjahr beginnt. Sofern bei Jahreswechsel die Zuzahlungsdauer noch nicht erschöpft ist, ist die noch fehlende Zeit im neuen Kalenderjahr anzuhängen. Wird im neuen Kalenderjahr erneut eine KH-Behandlung erforderlich, so ist die während desselben Kalenderjahres bereits entrichtete Zuzahlung anzurechnen. Ist bei einer während der letzten 28 Tage des Kalenderjahres beginnenden KH-Behandlung keine Zuzahlung zu leisten, weil bereits in demselben Kalenderjahr die 28-Tage-Frist abgelaufen war, so tritt auch vom Beginn des neuen Kalenderjahres an keine neue Zuzahlungspflicht ein. Sie beginnt erst mit einem erneuten KH-Aufenthalt im neuen Kalenderjahr. 1.) KH-Aufenthalt mit AHB Die Zuzahlung der AHB ist auf 28 Tage begrenzt. KH Aufenthalt                     18 Tage ZUZ                     180 Euro 01.12.2015 -18.12.2015 AHB                               22 Tage, aber nur noch 10       100 Euro Tage ZUZ 22.01.2016 – 12.02.2016                                           = 280 Euro insgesamt
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Anlage 1 Verminderte Zuzahlung Die Zuzahlung von 10,00 EUR bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wird bei folgenden Indikationen auf 28 Tage je Kalenderjahr entsprechend § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V begrenzt:          Bei ambulanten und stationären Entwöhnungsbehandlungen wegen einer Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit;          bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen wegen einer psychischen Erkrankung mit Ausnahme von neurotischen und psychosomatischen Erkrankungen;          unter bestimmten Voraussetzungen bei ambulanten und stationären geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen;          bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen, die aus medizinischen Gründen vor Ablauf der 4-Jahresfrist dringend erforderlich sind und in einem medizinischen Zusammenhang zueinander stehen;          bei Durchführung der ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V (bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation);          bei Durchführung der ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine ambulante Operation (bei Vorliegen der besonderen Vorraussetzungen der Anschlussrehabilitation);          bei aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. sechs Wochen andauernden ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen.
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