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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Registriernummer ² NW-2019-002655230 1 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") Gültig bis: 17.04.2029 Gebäude Hauptnutzung / Gebäudekategorie Adresse Gebäudeteil 3 Baujahr Gebäude 3, 4 Baujahr Wärmeerzeuger 5 Nettogrundfläche Wesentliche Energieträger für 3 Heizung und Warmwasser Erneuerbare Energien 3 Art der Lüftung/Kühlung Verwaltung Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Bezirksregierung Arnsberg Hauptgebäude 1930 1995/2011 19744 m² Erdgas H (kWh(Hs), Strom Art: Anlass der Ausstellung des Energieausweises keine Verwendung: keine Fensterlüftung Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Schachtlüftung Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung Neubau Vermietung/Verkauf Modernisierung (Änderung/Erweiterung) Anlage zur Kühlung Aushangpflicht Sonstiges (freiwillig) Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die Nettogrundfläche. Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Diese Art der Ausstellung ist Pflicht bei Neubauten und bestimmten Modernisierungen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV. Die angegebenen Vergleichswerte sind die Anforderungen der EnEV zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises (Erläuterungen - siehe Seite 5). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Die Vergleichswerte beruhen auf statistischen Auswertungen. Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe). Hinweise zur Verwendung des Energieausweises Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Aussteller Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Michèl Ernst Emil-Figge-Straße 91 44227 Dortmund 18.04.2019 Ausstellungsdatum 1 Unterschrift des Ausstellers 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang 3 4 nachträglich einzusetzen. Mehrfachangaben möglich bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation 5 Nettogrundfläche ist im Sinne der EnEV ausschließlich der beheizte/gekühlte Teil der Nettogrundfläche
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Berechneter Energiebedarf des Gebäudes Registriernummer ² NW-2019-002655230 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") 2 Primärenergiebedarf 3 -Emissionen CO2 Anforderungen gemäß EnEV 4 Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Primärenergiebedarf Ist-Wert kg/(m²·a) Verfahren nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Verfahren nach Anlage 2 Nummer 3 EnEV ("Ein-Zonen-Modell") Mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) eingehalten Vereinfachungen nach Anlage 2 Nummer 2.1.4 EnEV Endenergiebedarf Jährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m²·a) für Energieträger Heizung Eingebaute Beleuchtung Warmwasser Lüftung 5 Kühlung einschl. Befeuchtung Gebäude insgesamt Endenergiebedarf Wärme [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) Endenergiebedarf Strom [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) Gebäudezonen Angaben zum EEWärmeG 6 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) % Nr. Zone Fläche [m²] Anteil [%] 1 2 3 Art: % Deckungsanteil: % 7 Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt. Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. kWh/(m²·a) Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um % verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Verschärfter Anforderungswert Primärenergiebedarf: 1 5 6 Ersatzmaßnahmen 7 Verschärfter Anforderungswert Primärenergiebedarf: 4 kWh/(m²·a) weitere Zonen in Anlage Erläuterungen zum Berechnungsverfahren Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs in vielen Fällen neben dem Berechnungsverfahren alternative Vereinfachungen zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter beheizte/gekühlte Nettogrundfläche. 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 freiwillige siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur Hilfsenergiebedarf Angabe 6 nur bei Neubau 7 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Registriernummer ² Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes NW-2019-002655230 3 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") Endenergieverbrauch Endenergieverbrauch Wärme [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] 71 kWh/(m²·a) 0 20 40 60 80 100 120 ≥170 140 Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser ³ Warmwasser enthalten Endenergieverbrauch Strom [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] 52 kWh/(m²·a) 0 10 20 30 40 50 60 ≥80 70 Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Strom ³ Der Wert enthält den Stromverbrauch für Zusatzheizung Warmwasser Lüftung eingebaute Beleuchtung Kühlung Sonstiges Verbrauchserfassung Zeitraum Energieträger von 4 bis Primär- energie- faktor Energieverbrauch Wärme [kWh] Anteil Warmwasser [kWh] Anteil Heizung [kWh] Klima- faktor 01.01.2015 31.12.2015 Erdgas H 1,1 1280913 64046 1216867 1,04 01.01.2016 31.12.2016 Erdgas H 1,1 1417780 70889 1346891 1,04 01.01.2017 31.12.2017 Erdgas H 1,1 1363276 68164 1295112 1,04 31.12.2015 allgemeiner Strommix in kWh 1,8 1032998 31.12.2016 allgemeiner Strommix in kWh 1,8 1030757 01.01.2015 01.01.2016 Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes 171 kWh/(m²·a) Gebäudenutzung Erläuterungen zum Verfahren Vergleichswerte 3 1 Energieverbrauch Strom [kWh] Gebäudekategorie/ Nutzung Flächen- anteil Verwaltung, höhere techn. Ausst. 100 % Heizung und Warmwasser Strom 85 40 0 0 0 0 Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskenn- werten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter beheizte/gekühlte Nettogrundfläche. Der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens von den angegebenen Kennwerten ab. 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 veröffentlicht siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises unter www.bbsr-energieeinsparung.de durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem 4 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge in kWh
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Registriernummer ² Empfehlungen des Ausstellers NW-2019-002655230 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") 4 Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind möglich nicht möglich Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen empfohlen Bau- oder Anlagenteile Nr. Maßnahmenbeschreibung in einzelnen Schritten (freiwillige Angaben) in als Zusammenhang Einzel- mit größerer maß- Modernisierung nahme geschätzte Amortisa- tionszeit weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung. Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind erhältlich bei/unter: http://www.bbsr-energieeinsparung.de Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 (Angaben freiwillig) siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises geschätzte Kosten pro eingesparte Kilowatt- stunde Endenergie
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 5 Erläuterungen Angabe Gebäudeteil - Seite 1 Endenergiebedarf - Seite 2 Bei Nichtwohngebäuden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Ausstellung des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 auf den Gebäudeteil zu beschränken, der getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln ist (siehe im Einzelnen § 22 EnEV). Dies wird im Energieausweis durch die Angabe "Gebäudeteil" deutlich gemacht. Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung an. Er wird unter Standardklima und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Indikator für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude unter Annahme von standardisierten Bedingungen und unter Erneuerbare Energien - Seite 1 Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die Hier wird darüber informiert, wofür und in welcher Art erneuerbare notwendige Lüftung und eingebaute Beleuchtung sichergestellt werden Energien genutzt werden. Bei Neubauten enthält Seite 2 (Angaben zum können. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit EEWärmeG) dazu weitere Angaben. eine hohe Energieeffizienz. Energiebedarf - Seite 2 Angaben zum EEWärmeG - Seite 2 Der Energiebedarf wird hier durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf für die Anteile Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z.B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und von der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen der standardisierten Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Nach dem EEWärmeG müssen Neubauten in bestimmtem Umfang erneuerbare Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs nutzen. In dem Feld "Angaben zum EEWärmeG" sind die Art der eingesetzten erneuerbaren Energien und der prozentuale Anteil der Pflichterfüllung abzulesen. Das Feld "Ersatzmaßnahmen" wird ausgefüllt, wenn die Anforderungen des EEWärmeG teilweise oder vollständig durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie erfüllt werden. Die Angaben dienen gegenüber der zuständigen Behörde als Nachweis des Umfangs der Pflichterfüllung durch die Ersatzmaßnahme und der Einhaltung der für das Gebäude geltenden verschärften Anforderungswerte der EnEV. Primärenergiebedarf - Seite 2 Der Primärenergiebedarf bildet die Energieeffizienz des Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte "Vorkette" (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz sowie eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung. Die angegebenen Vergleichswerte geben für das Gebäude die Anforderungen der EnEV an, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Energieausweises galt. Sie sind im Fall eines Neubaus oder einer Modernisierung des Gebäudes, die nach den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV durchgeführt wird, einzuhalten. Bei Bestandsgebäuden dienen sie zur Orientierung hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes. Zusätzlich können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben werden. Der Endwert der Skala zum Primärenergiebedarf beträgt, auf die Zehnerstelle gerundet, das Dreifache des Vergleichswerts "EnEV Anforderungswert modernisieter Altbau" (140 % des "EnEV Anforderungswerts Neubau"). Wärmeschutz - Seite 2 Endenergieverbrauch - Seite 3 Die Angaben zum Endenergieverbrauch von Wärme und Strom werden für das Gebäude auf der Basis der Abrechnungen von Heizkosten bzw. der Abrechnungen von Energielieferanten ermittelt. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Nutzeinheiten zugrunde gelegt. Die so ermittelten Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Nettogrundfläche nach der EnEV. Der erfasste Energieverbrauch für die Heizung wird anhand der konkreten örtlichen Wetterdaten und mithilfe von Klimafaktoren auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. Die Angaben zum Endenergieverbrauch geben Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich. Der tatsächliche Verbrauch einer Nutzungseinheit oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens oder sich ändernder Nutzungen vom angegebenen Endenergieverbrauch ab. Im Fall längerer Leerstände wird hierfür ein pauschaler Zuschlag rechnerisch bestimmt und in die Verbrauchserfassung einbezogen. Ob und inwieweit derartige Pauschalen in die Erfassung eingegangen sind, ist der Tabelle "Verbrauchserfassung" zu entnehmen. Die Vergleichswerte ergeben sich durch die Beurteilung gleichartiger Gebäude. Kleinere Verbrauchswerte als der Vergleichswert signalisieren eine gute energetische Qualität im Vergleich zum Gebäudebestand dieses Gebäudetyps. Die Endwerte der beiden Skalen zum Endenergieverbrauch betragen, auf die Zehnerstelle gerundet, das Doppelte des jeweiligen Vergleichswerts. Die EnEV stellt bei Neubauten und bestimmten baulichen Änderungen auch Anforderungen an die energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) sowie bei Neubauten an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes. Primärenergieverbrauch - Seite 3 Pflichtangaben für Immobilienanzeigen - Seite 2 und 3 Der Primärenergieverbrauch geht aus dem für das Gebäude insgesamt Nach der EnEV besteht die Pflicht, in Immobilienanzeigen die in § 16a ermittelten Endenergieverbrauch für Wärme und Strom hervor. Wie der Absatz 1 genannten Angaben zu machen. Die dafür erforderlichen Primärenergiebedarf wird er mithilfe von Umrechnungsfaktoren ermittelt, Angaben sind dem Energieausweis zu entnehmen, je nach Ausweisart die die Vorkette der jeweils eingesetzten Energieträger berücksichtigen. der Seite 2 oder 3. 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Zusatzseite Verbrauchserfassung Registriernummer ² NW-2019-002655230 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") 6 Verbrauchserfassung Zeitraum Energieträger von 01.01.2017 4 bis 31.12.2017 allgemeiner Strommix in kWh Primär- energie- faktor 1,8 Energieverbrauch Wärme [kWh] Anteil Warmwasser [kWh] Anteil Heizung [kWh] Klima- faktor Energieverbrauch Strom [kWh] 988271
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ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom ¹ 18.11.2013 Registriernummer ² NW-2019-002655230 (oder: "Registriernummer wurde beantragt am ...") Gültig bis: 17.04.2029 Aushang Gebäude Hauptnutzung/ Gebäudekategorie Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Nettogrundfläche Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser Erneuerbare Energien Verwaltung Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Bezirksregierung Arnsberg Hauptgebäude 1930 19744 m² Erdgas H (kWh(Hs), Strom Art: keine Verwendung: keine Endenergieverbrauch Endenergieverbrauch Wärme 71 kWh/(m²·a) 0 20 40 60 80 100 120 ≥170 140 Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser Warmwasser enthalten Endenergieverbrauch Strom 52 kWh/(m²·a) 0 10 20 30 Warmwasser 50 60 ≥80 70 Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Strom Der Wert enthält den Stromverbrauch für Zusatzheizung 40 Lüftung eingebaute Beleuchtung Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes Kühlung Sonstiges 171 kWh/(m²·a) Aussteller Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Michèl Ernst Emil-Figge-Straße 91 44227 Dortmund 18.04.2019 Ausstellungsdatum 1 Unterschrift des Ausstellers 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen.
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