i-37-2008-reservoir-dogs-anonymisiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen (Indizierungen) , bitte für folgende Medien :

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Pr. 929/08                                                Bundesprüfstelle für
                                                          jugendgefährdende Medien

                       Entscheidung Nr. I 37/08 vom 16.10.2008
              bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 166 vom 31.10.2008


Anregungsberechtigter:                                    Verfahrensbeteiligte:




Auf Anregung des Bayerischen Landeskriminalamtes hat die Bundesprüfstelle das Ps2 Spiel
„Reservoir Dogs“ geprüft und festgestellt:


                    Das PS2 Spiel „Reservoir Dogs“ (EU-Version),
                                 Eidos GmbH, Hamburg
                      ist inhaltsgleich mit dem bereits indizierten
                       PC-Spiel „Reservoir Dogs“ (EU-Version(,
                   Eidos Interactive Limited, Wimbledon/England,
                      Entscheidung Nr. 7350 (V) vom 13.12.2006,
              bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 29.12.2006,
                               eingetragen in Listenteil A.



                                         Gründe


Auf Anregung des Bayerischen Landeskriminalamtes hat die Bundesprüfstelle das PS2 Spiel
„Reservoir Dogs“ (EU-Version) geprüft und festgestellt, dass diese mit dem bereits indizier-
ten PC-Spiel „Reservoir Dogs“ (EU-Version) vollkommen identisch ist.

Das PS2 Spiel „Reservoir Dogs“ war daher zwingend in die Liste der jugendgefährdenden
Medien einzutragen, um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden. Zweifel an der Inhalts-
gleichheit, aufgrund derer die Gremien der Bundesprüfstelle von Amts wegen in das Verfah-
ren hätten mit einbezogen werden müssen, konnten aufgrund der Sachlage nicht entstehen.

Das PS2 Spiel ist zwar jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auffassung der Bundesprüf-
stelle keine Strafrechtsnormen. Das PS2 Spiel war daher in Teil A der Liste der jugendgefähr-
denden Medien einzutragen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG).

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht über die Absicht der Bundesprüfstelle,
im vereinfachten Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 JuSchG zu entscheiden, unterrichtet. Sie hat
sich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte
und auf den des Videofilmes Bezug genommen.

Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
       Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
       1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
          gänglich gemacht werden,
       2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
          sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
          macht werden,
       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
          kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
          werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
          überlassen werden,
       4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
          des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
          nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
          Person angeboten oder überlassen werden,
       5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
       6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
          nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
          außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
          kündigt oder angepriesen werden,
       7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
          oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
          oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
       die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägerme-
       dium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
       inhaltsgleich sind.

Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
       zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
       te anhängig ist oder gewesen ist.

Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
       del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
       sen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst eine Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle herbeizuführen.
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Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsge-
richt Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4
JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
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