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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlass zur Erläuterung der Corona-Schutzverordnung

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit un Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 30. ärz 2020 Seite 1 von 10 An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an: Aktenzeichen I Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und unteren Gesundheits¬ behörden in Nordrhein-Westfalen bei Antwort bitte angeben nachrichtlich: Telefon 0211 855- Städtetag NRW Telefax 0211 855- Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Aktualisierung der CoronaSchVO vom 22.03.2020 und des Bußgeld¬ katalogs zur CoronaSchVO Sehr geehrte Damen und Herren, am 25.03.2020 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölke¬ rung bei einer epidemischen Lage on nationaler Tragweite beschlos¬ sen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 wurde das Ge¬ setz noch am selben Tag veröffentlicht und ist in weiten Teilen zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden erhebliche Ände¬ Dienstgebäude und Lieferan¬ schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-368 3 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw rungen im Infektionsschutzgesetz orgenommen, die auch die Rechts¬ grundlagen für das Handeln der kommunalen Ordnungsbehörden und des Landes sowie die Bußgeldvorschriften betreffen. Insbesondere ist es aufgrund der Aufnahme der Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG in die Aufzählung des § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG nunmehr erforderlich, die Bußgeldtatbestände in der CoronaSchVO konkret zu benennen. Auf¬ grund der bundesgesetzlichen Änderungen ist eine Aktualisierung der CoronaSchVO und des Bußgeldkataloges erforderlich geworden. Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium
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Wir haben daher heute per Rechtsverordnung die CoronaSchVO vom 22.03.2020 geändert. Die Änderung ist ab morgen, 31.03.2020, in Kraft. Dabei wurden an einigen Stellen auch Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen, die uns aufgrund der bisherigen Umset¬ zungserfahrungen - nicht zuletzt auch aufgrund von Anfragen aus dem Bereich der örtlichen Ordnungsbehörden - zur Vereinfachung und Ver¬ einheitlichung des Vollzugs erforderlich bzw. sinnvoll erschienen. Eine konsolidierte Fassung der CoronaSchVO ist zu Ihrer Information beige¬ fügt. Auch der Bußgeldkatalog wurde entsprechend angepasst. M Inkraftsetzen des aktualisierten Bußqeldkataloqs: Aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Ge¬ sundheitsschutzes ergeht gemäß §§ 3 Absatz 1,7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 73 ff. Infek¬ tionsschutzgesetz (IfSG), zunächst bis zum 19. April 2020 die Weisung: Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die Regelungen der Ver¬ ordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 (CoronaSchVO) nach § 14 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO, §§ 73 ff. IfSG ist anstelle des mit meinem Erlass vom 23.03.2020 übersende¬ ten Bußgeldkatalogs nunmehr der beigefügte Bußgeldkatalog ab dem 31.03.2020 ermessensleitend zu berücksichtigen. Begründung: Nach § 14 Absatz 1 CoronaSchVO sind d e nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu¬ ständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung Seite 2 von 10
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energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Seite 3 von 10 Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmun¬ gen unterstützt. Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche ver¬ haltenslenkende Wirkung der CoronaSchVO tatsächlich zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist diese konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Zudem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist. Der Bußgeldkatalog berücksichtigt wichtige Änderungen im IfSG des Bundes und ersetzt den Bußgeldkatalog, den ich Ihnen mit Erlass vom 23.03.2020 übersendet hatte. Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen bzw. die Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden sind die §§ 14 ff. CoronaSchVO, §§ 73 ff. IfSG. II.) Hinweise und Erläuterungen zu Änderungen der CoronaSchVO Auf folgende Änderungen in der beigefügten CoronaSchVo möchte ich besonders hinweisen: zu § 2 CoronaSchVO In § 2 Absatz 2 wurde lediglich der erläuternde Hinweis als Klammerzu¬ satz aufgenommen, dass Rechtsgründe für einen „Besuch in einer der genannten Einrichtungen vor allem im Zusammenhang mit einer rechtli¬ chen Betreuung vorliegen können. Auch bei diesen Besuchen gilt für die
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Einrichtung das allgemeine Gebot des Absatzes 1, so dass z.B. den Be¬ treuungsrichtern und rechtlichen Betreuern für ihre Gespräche möglichst große Räumlichkeiten und ggf. - soweit in der konkreten Situation erfor¬ derlich - Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Einfügung des § 2 Absatz 2a regelt nunmehr neben den Besuchen in den genannten Einrichtungen auch das Verlassen der Einrichtungen durch Bewohner und Patienten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass - gerade angesichts der bereits bekannt gewordenen dramati¬ schen Auswirkungen von Infektionen in einigen Pflegeheimen in Deutschland - der Infektionsschutz in diesen Einrichtungen oberste Pri¬ orität haben muss. Anders als bei Besuchen mit einer Kontaktsituation in der Einrichtung haben Personal und Einrichtungsleitung bei einem Ver¬ lassen der Einrichtung sogar noch weniger Einfluss auf die Gestaltung der Kontaktsituation und damit der Infektionsgefahren. Deshalb ist ein Verlassen ausschließlich in Begleitung von anderen Bewohnern/Patien¬ ten bzw. von Beschäftigten der Einrichtung zwar ohne Einschränkung möglich. Wenn aber ein infektionsgefährdender Kontakt mit Dritten statt¬ gefunden hat oder haben kann, müssen die anderen Bewohner/Patien¬ ten und damit die Einrichtung insgesamt anschließend durch eine Kon¬ taktvermeidung vor einer möglichen Infektion geschützt werden. Wie dies unter den konkreten Umständen erfolgen soll, kann am besten die Einrichtungsleitung vor Ort entscheiden. Sie kann auch Ausnahmen zu¬ lassen. Die von der Einrichtungsleitung getroffenen Maßnahmen dürfen aber nicht die Schwelle zu einer Freiheitsentziehung erreichen. Dafür bedarf es nach Art. 104 des Grundgesetzes selbstverständlich weiterhin eines richterlichen Beschlusses. In § 2 Absatz 3 wurden die für die Patientenversorgung in einigen Rehakliniken erforderlichen Speisesäle ergänzt. Zudem wurde der auch in anderen Regelungen der CoronaSchVO festgelegte Verweis auf kon¬ krete Infektionsschutzstandards (Zugangssteuerung, Warteschlangen vermeiden etc.) aufgenommen. Seite 4 von 10
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zu § 3 CoronaSchVO In § 3 Absatz 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Bun¬ desstützpunkte im Leistungssport aufgenommen. Über die Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Sport als Berufsausübung nach dem Grundgedan¬ ken der Rechtsverordnung (Kontaktsperre nicht auf den zwingenden be¬ ruflichen Bereich bezogenen, vgl. § 12 Absatz 1 Nr. 4) nicht unter die Beschränkungen des § 3 Absatz 2 fällt. Bei dem damit in einem strikt begrenzten Umfang zulässigen Training von Berufssportlern auf dem Trainingsgelände ihres Arbeitgebers sind Hygiene- und Infektions¬ schutzmaßnahmen sowie eine möglichst kontaktarme Ausübung unbe¬ dingt zu beachten. zu § 5 CoronaSchVO In § 5 Absatz 1 und 6 wurde eine redaktionelle Verschiebung des Sat¬ zes zur Höchstzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden vorgenom¬ men, um klarzustellen, dass diese Vorgaben in allen Einrichtungen und Verkaufsstellen des § 5 gelten. Ausdrücklich als neuer § 5 Absatz 7 ist aufgehommen, dass das Ver¬ zehrverbot auch im Umfeld von Verkaufsstellen gilt (so wie es in § 9 auch für das Umfeld von Gastronomie geregelt ist). zu $7 CoronaSchVO Neben redaktionellen Klarstellungen wurde nun in § 7 Absatz 3 Nr. 1 eindeutig festgelegt, dass im Falle einer ärztlich bestätigten Notwendig¬ keit auch andere als die bisher genannten therapeutischen Dienstleis¬ tungen trotz einer Kontaktnähe von Dienstleister und Kunden unter 1,5 m zulässig sind. Damit sind künftig z.B. medizinisch erforderliche Fri¬ seurdienstleistungen ausnahmsweise zulässig. Der Begriff ärztliches At¬ test wurde dabei klarstellend durch „ärztlich bestätigt ersetzt. Dabei
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kann aufgrund der aktuellen Bemühungen, nicht zwingend erforderliche Arztbesuche einzuschränken, ausdrücklich auch eine ältere/frühere Be¬ stätigung für die entsprechende Dienstleistung ausreichen. In § 7 Absatz 3 Nr. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass gewerbsmä¬ ßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen zulässig ist. Diese Dienstleistung wurde schon zuvor unter ÖPNV (§ 12 Absatz 1 Nr. 5) subsumiert, ist aber jetzt eindeutig als zulässig geregelt. Bei allen aus¬ nahmsweise zulässigen Dienstleistungen sind Hygiene und Infektions¬ schutz in größtmöglichem Umfang sicherzustellen. § 7 Absatz 4 stellt klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heil¬ berufe mit Approbation ((Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte) und Heilpraktikern nicht zu den in § 7 einschränkend geregelten Dienst¬ leistungen zählen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne von SGB V, SBG IX und SGB XI. Sie sind wei¬ terhin zulässig und gerade in der aktuellen Situation wichtig; bei der Ausübung sollen die aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts be¬ achtet werden. zu $ 9 CoronaSchVO In § 9 Absatz 2 wurden lediglich die Anforderungen für den Außer- Haus-Verkauf nochmals konkretisiert und an andere Vorschriften der CoronaSchVO angeglichen. zu $ 11 CoronaSchVO In § 11 Absatz 1 wurde klargestellt, dass diese Vorschrift nur für Veran¬ staltun en und Versammlun en gilt, wohingegen für Zusammenkünfte und Ansammlungen eigene abschließende Regelungen in § 12 getrof¬ fen sind. Zur Abgrenzung zwischen VeranstaltungenA/ersammlungen einerseits und Zusammenkünften/Ansammlungen andererseits kann folgendes ge¬ sagt werden: Seite 6 von 10
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Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben sie einen Lei- ter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen. Als Ver¬ anstaltung wird man daher z.B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen nd Versamm¬ lungen, die diese Kriterien erfüllen, sind gemäß § 11 CoronaSchVO ge¬ nerell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen) un¬ zulässig. Demgegenüber sind als Zusammenkünfte und Ansammlungen solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rah¬ men haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtstagsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß § 12 CoronaSchVO nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die Menschen in unserem Land verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen. Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann müsste übereine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden. Bis dahin sind Untersa¬ gungen aus unserer Sicht nur im Einzelfall aufgrund konkreter besonde¬ rer Umstände im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 sachgerecht. Davon abgesehen dürften allerdings schon heute im Ausnahmefall auch Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, z.B. wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines „Festprogramms mit Auftritten von Künstlern oder wegen sonstigen „Eventcharakters , als Veranstaltungen Seite 7 von 10
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im Sinne von § 11 CoronaSchVO anzusehen sein, so dass sie schon heute auch im privaten Bereich unzulässig sind. zu $12 CoronaSchVO Die Norm wurde lediglich redaktionell verändert (v.a. Behördenbezeich¬ nung). zu $ 13 CoronaSchVO In § 13 wurde klargestellt, dass im konkreten Einzelfall zur konkreten Gefahrenabwehr von der Verordnung abweichende Regelungen getrof¬ fen werden können. Dies gilt z.B. bei eigentlich zulässigen Verkaufsstel¬ len oder Dienstleistern, die aufgrund der konkreten Umstände oder des Verhaltens der verantwortlichen Personen keine Gewähr für die Einhal¬ tung der vorgegebenen Standards zur Hygiene und zum Infektions¬ schutz bieten. Die Abweichungsmöglichkeit bezieht sich ausdrücklich auf Einzelfallanordnungen; durch Allgemeinverfügung können durch die zuständigen Behörden keine der CoronaSchVO widersprechenden Re¬ gelungen angeordnet werden. Grundsätzlich sollte angestrebt werden, dass vor Ort für die in der CoronaSchVO geregelten Lebensbereiche nur eine Regelung gilt. Eine dann landeseinheitliche Vorgehensweise ist nach unserer Überzeugung für die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern elementar. Daher wird das MAGS nach dem nunmehr erfolgten Abschluss der Gesetzge¬ bung auf Bundesebene und der Aktualisierung der CoronaSchVO seine früheren Weisungen, die den Regelungsbereich der CoronaSchVO be¬ treffen, sehr zeitnah mit gesondertem Erlass aufheben. Die zuständigen Ordnungsbehörden sind aufgerufen, dann die Rechtslage vor Ort durch Aufhebung der örtlichen Allgemeinverfügungen zu bereinigen, um den im Vollzug t tigen Beschäftigten die Handhabung der Regelungen zu er¬ leichtern. Seite 8 von 10
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zu § 14 bis 16 CoronaSchVO Die §§ 14 bis 16 setzen die bundesrechtlichen Änderungen in § 73 Ab¬ satz 1 Nr. 24 IfSG um. Im Sinne der Rechtsklarheit stellt § 15 die nach § 75 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG als Straftat zu verfolgenden Verstöße gegen die Regelun¬ gen der CoronaSchVO heraus. Hierbei ist nach den Klarstellungen im IfSG zu beachten, dass eine Strafbarkeit eine vergebliche vorherige ge¬ sonderte Anordnung zur Beendigung des Verstoßes voraussetzt. Da § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG neue Fassung (n.F.) nunmehr für die di¬ rekte Anordnungswirkung im Bußqeldbereich die ausdrückliche Verwei¬ sung auf § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG n.F. für konkret bezeichnete Tatbe¬ stände erfordert, werden in § 16 Absatz 2 und Absatz 3 die Verstoßtat¬ bestände aufgeführt, die unmittelbar als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Hier bedarf es keiner zusätzlichen gesonderten Anord¬ nung zur Beendigung des Verstoßes. Eine solche Anordnung ist im Um¬ kehrschluss nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG n.F. aber für Verstöße ge¬ gen diejenigen Regelungen der CoronaSchVO erforderlich, die nicht ausdrücklich in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführt sind (z.B. Verstöße ge¬ gen die Vorschriften des § 11 Absatz 5). zum Bußqeldkataloq Der aktualisierte Bußgeldkatalog berücksichtigt ebenfalls die Verände¬ rungen im IfSG. Einzelne Bußgeldtatbestände wurden zudem klarer ge¬ fasst. Ich hoff , dass die vorstehenden Hinweise Sie und Ihre Beschäftigten bei der Umsetzung der Regelungen der CoronaSchVO unterstützen. Eine konsequente Umsetzung ist nach wie vor elementar, um das Infek¬ tionsgeschehen zu verlangsamen. Für Ihren Beitrag bin ich Ihnen und den Beschäftigten in Ihren Verwaltungen außerordentlich dankbar. Seite 9 von 10
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Seite 10 von 10 Weitere Fragen und Anregungen zur Umsetzung der CoronaSchVO lei¬ ten Sie bitte auf dem Dienstweg über die Bezirksregierungen an mein Haus. Für die Weiterleitung durch die Bezirksregierung kann unmittelbar das Postfach coronaverordnung@mags.nrw.de genutzt werden. Mit nochmaligem Dank und den besten Wünschen für die Gesundheit auch Ihrer Beschäftigten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
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