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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Schulöffnung

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Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Staatssekretär des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

An die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an:
Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Untere Gesundheits-
behörden in Nordrhein-Westfalen

nachrichtlich:
Städtetag NRW

Landkreistag NRW

Städte- und Gemeindebund NRW

Aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemein-
schaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen ab Montag, den
16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von
SARS-CoV-2

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Gesundheits-
schutzes gemäß 88 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 2 Ordnungsbehör-
dengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit 88 28 Absatz 1 Satz 2, 33 Nr.
3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeht folgende Weisung:

1. Mit Wirkung vom 16.03.2020 sind alle Schulen in Nord-
rhein-Westfalen als Gemeinschaftseinrichtungen gem.
8 33 Nr. 3 IfSG zunächst bis zum Ablauf des
19.04.2020 zu schließen. Schulen im Sinne dieser Wei-
sung sind alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes
(SchulG).

 

13. März 2020

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Datum:

Aktenzeichen IV B
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Rheinbahn Linie 709
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Rheinbahn Linien 708, 732
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1

2. Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind nach

folgenden Maßgaben möglich:

a) Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den
betroffenen Personensorgeberechtigten ermöglicht,
sich auf die Folgen der Schließungen der unter Nr.
1) genannten Gemeinschaftseinrichtungen einzu-
stellen, sind für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis
zum Ablauf des 17.03.2020 Nutzungen zu Betreu-
ungszwecken zulässig. Ein Schulbesuch an den ge-
nannten beiden Tagen ist damit möglich, wenn die
Personensorgeberechtigten dies so entscheiden.
Außerdem sind Dienstbesprechungen der an der je-
weiligen Schule tätigen Lehrkräfte zulässig.

Für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zunächst zum
Ablauf des 03.04.2020 (letzter Schultag vor den Os-

terferien) sind von der Schließung der o.g. Gemein-

b

——

schaftseinrichtungen ausgenommen:

aa) Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler —
in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6 - als Kin-
der von unentbehrlichen Schlüsselpersonen, für die
eine vor-Ort-Betreuung in den Schulräumlichkeiten
zu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten ei-
ner Betreuung im offenen Ganztag (OGS) sicherge-
stellt werden muss, sofern eine private Betreuung
insbesondere durch Familienangehörige oder die
Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsge-
staltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet

werden kann, sowie

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bb) die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreu- Seite 3 von 6

ungsaufgabe erforderlichen Lehrkräfte und sonsti-
gen Kräfte, ferner Lehrkräfte der jeweiligen Schule
zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstge-
schäfte (Abnahme von Prüfungen, Teilnahme an

Konferenzen).

Schlüsselpersonen im Sinne von Buchstaben aa) sind Angehö-
rige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen
und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrecht-
erhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient.

Dazu zählen insbesondere:

Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheits-
versorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder-
und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
schließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der
öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie,
Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und
der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und

Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreu-
ung von Kindern der vorgenannten Personengruppen ist durch
schriftliche Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder

Dienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.

3. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach $ 28 IfSG
sind nach $ 3 ZVO-IfSG Städte und Gemeinden als

örtliche Ordnungsbehörden.
3

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Begründung:

A. Allgemein

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit
verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfa-

len gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den ver-
gangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der
SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende
Maßnahmen zur Beeinflussung — insbesondere Verzögerung — der Aus-

breitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpf-
chen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch
asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen
von Mensch zu Mensch kommen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher
auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevanten Ein-
richtungen wie Schulen, wo viele Menschen auf engem Raum in Kontakt
miteinander treten, auf der Grundlage von 8 28 IfSG.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser
Weisung ist $ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

B. Im Besonderen
Zu Ziffer 1:

In Schulen kommt es im Klassenverband und bei schulinternen Veran-
staltungen zu zahleichen Kontakten zwischen Schülerinnen und Schü-

lern sowie dem Lehr- und Aufsichtspersonal. Nach den bisherigen Er-
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kenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie kön- Seite 5 von 6

nen jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Über-
träger des SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich be-
sonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern
besonders hoch, da kindliches Verhalten, unter anderem in den Unter-
richtspausen sowie der Nachmittagsbetreuung, regelmäßig einen spon-
tanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich
bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig
vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwor-
tung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemesse-

nen Unterstützung durch Erwachsene.

Diese Unterstützung kann in Schulen mit einer Vielzahl an betreuten
Kindern seitens der Lehr- und Aufsichtspersonen nicht immer ununter-
brochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infekti-
onen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die
Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller
Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbrei-

tung der Infektion durch Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

Zu Ziffer 2:

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pfle-
gerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der
Einstellung des Schulbetriebs aufrechterhalten werden. Dazu sind Maß-
nahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genann-
ten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kin-
der zu beeinträchtigen. Zu den Unterrichts- und Betreuungszeiten ist da-
her eine Beaufsichtigung und Betreuung im Schulgebäude für betreu-
ungsbedürftige Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzu-
stellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl

der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer
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weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Ssaitnik von
Andernfalls wäre die Maßnahme der Schulschließung nicht effektiv,
wenn sich zugleich die Schülerinnen und Schüler in unveränderter An-

zahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.

Zu Ziffer 3:

Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des

Betreuungsbedarfs.

Mit freundlichen Grüßen

[A
Edmund Heller
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