2020-04-20ErgnzendeHinweiseundKlarstellungenzurSchulMailNr.15.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Schulöffnung

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Von: Schrapper, Ludger <Ludger.Schrapper@msb.nrw.de> Gesendet: Montag, 20. April 2020 19:40 An: Kuhle, Christa <christa.kuhle@bezreg-koeln.nrw.de>; Nienaber-Willaredt, Monika <Monika.Nienaber-Willaredt@bra.nrw.de>; Hartmann, Thomas <Thomas.Hartmann@brd.nrw.de>; Uhlich, Michael <michael.uhlich@bezreg-detmold.nrw.de>; Weber, Wolfgang <Wolfgang.Weber@bezreg-muenster.nrw.de> Betreff: Ergänzende Hinweise und Klarstellungen zur SchulMail Nr. 15 MSB NRW An die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden Mit der SchulMail Nr. 15 habe ich den Schulen und Schulaufsichtsbehörden u.a. Hinweise für die Zuordnung des pädagogischen Personals an Schulen zu sog. Risikogruppen gegeben. Auf der Grundlage von § 72 Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG habe ich dazu gemäß § 66 Absatz 8 LPVG gegenüber den Hauptpersonalräten eine vorläufige Regelung getroffen. Darüber hinaus enthält die genannte SchulMail Empfehlungen zu den medizinisch-hygienischen Standards, ohne deren Einhaltung ein Schulbetrieb, soweit er durch die Corona-BetrVO zugelassen wird, nach meiner Auffassung nicht stattfinden kann. Im Rahmen einer Schulverfügung bitte ich in eigener Zuständigkeit, den Schulen Ihres Bezirks möglichst umgehend zu den Gegenständen der SchulMail ggf. ergänzende Hinweise zu geben und die Schulleitungen bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beratend zu begleiten. In die Schulverfügung sollte im Sinne einer landesweit einheitlichen Handhabung nachstehende Klarstellungen aufgenommen werden: I. Einsatz von pädagogischem Personal und Anwesenheitspflichten von Schülerinnen und Schülern 1. Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 gehörende Lehrkraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risikogruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehrkräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen. 2. Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert. Für Tarifbeschäftigte folgt die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundesausschuss haben im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus die
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Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese gestattet. Sie ist (Stand: 20.04.2020) begrenzt auf einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die maximale Dauer von einer Woche und kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden. Diese Regelung ist befristet bis 4. Mai 2020. 3. Soweit ich die zuständigen Schulaufsichtsbehörden gebeten habe, bei schwangeren Lehrkräften ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, bezieht sich dieses – analog der Regelung für die Beschäftigten in Risikogruppen – grundsätzlich nur auf eine Beschäftigung im Präsenzunterricht. 4. Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 23.04.2020 wieder am Unterricht, an prüfungsvorbereitenden Formaten oder an Prüfungen teilnehmen, ist ergänzend Folgendes zu beachten: Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine besondere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt. Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z.B. Erbringung von Prüfungsleistungen). II. Empfehlungen zu Hygienestandards an Schulen und Aufgaben der Schulleitungen Die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes an Schulen einschließlich der Festlegung der zu beachtenden Standards an öffentlichen Schulen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaften zunächst in ihrer Eigenschaft als Träger der Schulen als kommunale Einrichtungen. Gem. § 36 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 33 Nummer 3 IfSG haben sie innerbetriebliche Verfahrensweise zur Infektionshygiene festzulegen und dies in Hygieneplänen festzuhalten; die Schulleitungen sind als Träger des Hausrechts einzubinden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die festzulegenden, zur Abwehr von Infektionen geeigneten Verfahrensweisen vom Schulträger als Betreiber der schulischen Anlage auch zu gewährleisten sind. Darüber hinaus ist die Mehrzahl der kommunalen Schulträger – quasi in eigener Sache – zugleich in ihrer Eigenschaft als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzes zuständig. Zuwiderhandlungen sind von den örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich abzustellen, notfalls im Wege der Ersatzvornahme. Dies hat auch der Städtetag in seiner aktuellen Mitteilung zur Wiedereröffnung der Schulen bestätigt. Den Schulleiterinnen und Schulleitern als für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen (§ 59 Abs.8 SchulG) kommt hierbei eine zentrale beratende Funktion zu. Sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zu der Einschätzung gelangen, dass die hygiene- und infektionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Schule nicht vorliegen, sollten sie daher zunächst versuchen, hierüber mit dem Schulträger eine gemeinsame Einschätzung und Verständigung im Sinne
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einer sofortigen Beseitigung der Mängel zu erzielen. Sollte eine solche konsensuale Einschätzung nicht erzielbar sein, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unverzüglich die Bezirksregierung zu benachrichtigen. Über das von Ihnen Veranlasste bitte ich, bis Dienstag, 21.04.2020, Dienstschluss, zu berichten (Übersendung Ihrer Schulverfügung). Im Auftrag Ludger Schrapper -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- --- MD Dr. Ludger Schrapper Leiter der Abteilung 2 (Personal Schulbereich, Dienstrecht, Schulrecht) Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf Telefon E-Mail De-Mail E-Mail verschlüsselt/signiert Internet 0211/5867-3546 ludger.schrapper@msb.nrw.de poststelle@msb.nrw.de poststelle@msb-nrw.de-mail.de poststelle@msb.sec.nrw.de www.schulministerium.nrw.de
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