gnadenregelung-rp-2022-kopie
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade“
ve] RheinlandDfalz MINISTERIUM DER JUSTIZ - PERE-MAIL ! Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalzj Postfach 32 60 | 55022 Mainz DER MINISTER Ernst-Ludwig-Straße 3 Herren 55116 Mainz Generalstaatsanwälte - . Zentrale Kommunikation: Koblenz und Zweibrücken Teıefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-4887 Poststelle@jm.rlp.de - auch zur Unterrichtung der Damen und Herren www.jm.rip.de Jugendrichterinnen / Jugendrichter als Volistreckungsleiterinnen / Vollstreckungsleiter 9. September 2022 Damen und Herren Leitende Oberstaatsanwältinnen Leitende Oberstaatsanwälte Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Trier, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken Damen Leiterinnen / Herren Leiter der Justizvollzugsanstalten Diez, Frankenthal, Koblenz, Rohrbach, Trier, Wittlich, Zweibrücken und der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen Herren Leiter der Jugendstrafanstalten Wittlich und Schifferstadt Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr Kurt-Schumacher-Damm 41 13405 Berlin Herren Präsidenten der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken Damen Präsidentinnen / Herren Präsidenten der Landgerichte Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Trier, Frankenthal, Kaiserstautern, Landau und Zweibrücken - zur Unterrichtung der Strafvollstreckungskammern - 15 Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten 09:30 - 12:00 Uhr Bus ab Mainz-Hauptbahnhof Schlossplatz, Rheinufer 14:00 - 15:00 Uhr . Linie 6 bis Haltestelle Bauhofstraße für behinderte Menschen: Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr Diether-von-Isenburg-Straße SEEURRERSEE ERESEERREREERERSS
RheinlandPflz MINISTERIUM DER JUSTIZ Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartnerl-in / E-Mail Telefon / Fax 4250E22-0001 06131 16-4827 Bitte immer angeben! Strafrechtsabteiluing@jm.rip.de 06131 16-4844 Gnadenerweise aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 Aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 werden die Gnadenbehörden ermächtigt und angewiesen, Strafgefangene, die eine von einem Gericht des Landes Rheinland-Pfalz | verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Straf- arrest in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Rheinland-Pfalz oder in einer Voll- zugseinrichtung der Bundeswehr in Rheinland-Pfalz verbüßen und deren Strafende in die Zeit vom 9. November 2022 bis zum 6. Januar 2023 — beide Tage eingeschlossen .— fällt, am 8. November 2022 aus der Strafhaft zu entlassen. 1. Handelt es sich bei dem Entlassungstermin um das endgültige Strafende, ist der Strafrest ohne Anhörung weiterer Stellen zu erlassen. | 2. Fällt der Entlassungstermin deshalb in den bezeichneten Zeitraum, weil den Verur- teilten nach 8 57 StGB, $ 14a Abs. 2 Wehrstrafgesetz, & 88 JGG oder im Gnadenweg Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde oder - bei Gefangenen, die länger als seit dem 01.06.2013 in Haft waren — weil noch eine Freistellung gemäß & 43 Abs. 9 StVollzG oder $ 58 Abs. 5 des früheren Landesjugendstrafvolizugsgesetz (LJStVollzG) auf den Entlassungstermin angerechnet wurde, ist der infolge der vor- zeitigen gnadenweisen Entlassung nicht zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe ohne Anhörung weiterer Stellen ebenfalls zur Bewährung auszusetzen. Zeiten einer Freistellung gemäß $ 43 Abs. 9 StVollzG oder $ 58 Abs. 5 LJStVollzG gehen einem Gnadenerweis vor. Der Zeitraum des Gnadenerweises ist in den Fäl- len, in denen Freistellungszeiten während der Geltungsdauer zu gewähren sind, auf den Tag nach dem Ende der Freistellung festzusetzen. 25
Rheinlandfalz MINISTERIUM DER JUSTIZ 1. Von der vorzeitigen Entlassung sind diejenigen Strafgefangenen ausgeschlossen, ' a) die mit der vorzeitigen Entlassung nicht einverstanden sind oder deren Entlas- sung Gründe der Fürsorge entgegenstehen, b) bei denen ein unmittelbar anschließender, über den 6. Januar 2023 hinausge- hender weiterer Vollzug vorgemerkt ist (z.B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft, freiheitsentziehende Maßregel der Bes- serung und Sicherung), C 2 bei denen die Vollzugsanstalt oder die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon . hat, dass mit der Ausweisung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren an- _ hängig ist, d) die sich - gleichviel in welcher Sache — nicht mindestens seit dem 9. September. 2022 in Haft befinden, iz e a die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzugs (einschließlich etwaiger Vollzugslockerungen wie Ausgang, Langzeit- ausgang, Freigang) oder während einer Strafunterbrechung Straftaten began- gen zu haben, f} gegen die in der Strafhaft nach dem 30. Juni 2022 ein nicht zur Bewährung aus- _ gesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach dem 30. Juni 2022 entwichen waren oder aus Langzeitausgang, Aus- we z g gang, Freigang oder einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erhebli- cher Verspätung zurückgekehrt sind,
RheinlandDfalz MINISTERIUM DER JUSTIZ h) die als Gefährder oder relevante Personen i. S. d. BT-Drucks. 18/7151' einge- stuft sind. 2. Von der vorzeitigen Entlassung nach Abschnitt I. Nr. 1 sind — um den Eintritt von Führungsaufsicht nach 8 68f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu verhindern - ferner Straf- gefangene ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jah- ren oder wegen einer in $ 181b StGB aufgeführten Straftat eine Freiheitsstrafe, Ge- samtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verbüßen. 3. Von der vorzeitigen Entlassung kann im Übrigen bei Strafgefangenen abgesehen werden, die aufgrund sonstiger besonderer Umstände als gnadenunwürdig erschei-. nen. I. Bei Strafgefangenen, welche die von einem Gericht des Landes Rheinland-Pfalz ver- hängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes verbüßen, ist auf Antrag oder — soweit der Gnadenbehörde im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs bekannt wird, | dass der Entlassungstermin in den unter Abschnitt |. genannten Zeitraum fällt — von Amts wegen nach den Abschnitten I. und Il. zu verfahren. Vgl. BT-Drucks. 18/7151: „Zu den Begriffen „Gefährder“ und „Relevante Person“ liegen bundeseinheitlich abgestimmte polizeiliche Definitionen vor: Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des $ 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird. Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischeniterroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des $ 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des $ 100a StPO, handelt.“ 45
MINISTERIUM DER JUSTIZ Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten haben den Gnadenbehörden die ‘für eine Begnadigung in Betracht kommenden Gefangenen unverzüglich zu benennen und sich zu etwaigen Ausschlussgründen zu äußern. Erkenntnisse zur Einstufung von Gefangenen als Gefährder oder relevante Personen i. S.d. BT-Drucks. 18/7151 erfra- gen sie bei dem für die Gefährdersachbearbeitung zentral zuständigen Landeskriminal- amt Rheinland-Pfalz. Gegebenenfalls vorab zu berücksichtigende Freistellungszeiten gemäß 843 Abs. 9 StVollzG oder & 58 Abs. 5 LJStVollzG sind mitzuteilen. Die Justizvollzugseinrichtungen fragen vor der Benennung der für eine Begnadigung in Betracht kommenden ausländischen Gefangenen deren aktuellen ausländerrechtlichen Status ab und informieren die Staatsanwaltschaften über das Ergebnis; in die Abfragen ist die Bitte aufzunehmen, eine für den Gnadenerweis relevante Änderung des auslän- derrechtlichen Status, die noch vor der Entlassung eintritt, unverzüglich mitzuteilen, um nichtgerechtfertigte Entlassungen vermeiden zu können. Die Gnadenregelungen anderer Bundesländer werden unter https://sharepoint.jmrip.de/recherche/Strafrecht/ layouts/15/start.aspx#/Gnadenrege- lung%20Weihnachten/Forms/Allltems.aspx in den SharePoint mit der Bitte um Beachtung eingestellt. al * (Herbert Mertin) \® , pn 5/5