Gnadenerweise zu Weihnachten 2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Kiel, IS. September 2022
des Landes Schleswig-Holstein
11304/4250 -E-2-6-

Gnadenerweise zu Weihnachten 2022

Für die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen, deren Strafende nach Verbü-
Rung einer Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe in die Zeit um Weihnach-

ten 2022 fällt, bestimme ich Folgendes:

1. a) Strafgefangene, die in einer Justizvollzugsanstalt oder der Jugendanstalt
des Landes Schleswig-Holstein einsitzen und bei denen die Vollstreckung
einer durch ein schleswig-holsteinisches Gericht verhängten Freiheits-,
Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 24.11.2022 bis zum
06.01.2023 (beide Tage eingeschlossen) enden würde und die sich min-
destens seit dem 01.06.2022 durchgehend in Straf- oder Untersuchungs-
haft befinden, können auf ihren Antrag bereits am 23.11.2022 im Wege der
Einzelbegnadigung entlassen werden, sofern Unterkunft und Lebensunter-
halt sichergestellt sind.

Strafgefangene, die mindestens seit dem 20.10.2022 durchgängig aus-
schließlich Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, können unter den vorstehenden
Bedingungen auf ihren Antrag bereits am 23.11.2022 im Wege der Einzel-

begnadigung entlassen werden.

Dies gilt auch, wenn das Strafende aufgrund eines anderweitigen Gnaden-
erweises oder einer gerichtlichen Entscheidung nach 88 57, 57a StGB,

$ 14a Absatz 2 WStG oder $ 88 JGG oder deswegen in den genannten Zeit-
raum fällt, weil eine Verkürzung der Haft gem. $ 40 Absatz 1 LStVollzG SH
oder gemäß $ 41 Absatz 1 JStVollzG (SH) auf den Entlassungszeitpunkt

angerechnet wurde.

Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach $ 60 Absatz 3
LStVollzG SH und $ 40 Absatz 1 LStVollzG SH oder 8 61 Absatz 3 |
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JStVollzG (SH) und $ 41 Absatz 1 JStVollzG (SH) kommt nicht in Betracht.

b) Gleiches gilt für Strafgefangene, die von einem Gericht des Landes Schles-

wig-Holstein verurteilt worden sind, aber in einer Justizvollzugsanstalt oder
Jugendanstalt eines anderen Bundeslandes einsitzen. Ein entsprechendes
Gesuch ist jedoch an das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes
Schleswig-Holstein in Kiel zu richten. Dem Gesuch beizufügen ist eine Mit-
teilung über die Anzahl der vom Gefangenen dort erworbenen und noch
nicht in Anspruch genommenen Tage, die zu einer Verkürzung der Haftzeit

auf das Strafende bezogen führen.
Ein Gnadenerweis nach Nummer 1 ist ausgeschlossen für Gefangene,

a) für die im Anschluss ein weiterer, über den 06.01.2023 hinausgehender
Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Untersuchungshaft, weitere Strafhaft, Aus-
lieferungs- und Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßregeln der Bes-

serung und Sicherung),

b) gegen die nach dem 01.10.2022 ein Arrest gemäß $ 117 Absatz 2
Nummer 8 LStVollzG SH oder 8 115 Absatz 3 Nummer 8 JStVollzG (SH)

verhängt worden ist,

c) beidenen durch einen gnadenweisen Erlass des Strafrestes die Freiheits-
strafe oder Gesamtfreiheitsstrafe nicht vollständig vollstreckt im Sinne des
8 68f Absatz 1 Satz 1 StGB wäre und damit das Eintreten der Führungs-

aufsicht verhindert würde.

Von einem Gnadenerweis nach diesem Erlass kann insbesondere bei Straf-
gefangenen abgesehen werden, die wegen Rauschmittelhandels großen
Umfanges, grober Gewalttätigkeiten, Sexualstraftaten oder anderer schwer-

wiegender Delikte verurteilt worden sind.

Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt unterrichten diejenigen
Gefangenen, für die ein Gnadenerweis nach diesen Vorschriften in Betracht

kommt, von der eventuellen Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung im
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Gnadenwege und geben Gelegenheit, einen entsprechenden Antrag bei der

Anstalt einzureichen.

Die Entscheidung über Entlassungsanträge im Rahmen dieser Anordnung
übertrage ich in Schleswig-Holstein den Leiterinnen und Leitern der Justiz-
vollzugsanstalten und der Leiterin der Jugendanstalt bzw. deren Vertreterin-
nen und Vertretern (88 4, 5 OrgJVA); die Vollstreckungsbehörde ist vor der

Entscheidung zu beteiligen.

Hinsichtlich der außerhalb Schleswig-Holstein einsitzenden Strafgefangenen
(s. o. Ziffer 1 b) wird die Entscheidung ausschließlich im Ministerium für Jus-

tiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein in Kiel getroffen.

5. Fällt der Entlassungszeitpunkt deshalb in den Zeitraum vom 24.11.2022 bis
zum 06.01.2023, weil das endgültige Strafende - ggf. auch mehrerer Stra-
fen - erreicht ist, so ist der aufgrund der gnadenweisen Entlassungsanord-
nung (2. Absatz in Ziffer 4) nicht zu verbüßende Strafrest - ggf. auch die hier-

nach nicht zu verbüßende weitere Strafe - erlassen.

Fällt der Entlassungstermin deshalb in diesen Zeitraum, weil der/dem Gefan-
genen im Gnadenwege oder nach $8$ 57, 57a StGB, 8 14a Absatz 2 WStG,

8 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, so wird der/dem
Verurteilten für den aufgrund der gnadenweisen Entlassungsanordnung

(2. Absatz in Ziffer 4) nicht zu vollstreckenden Teil der Strafe Strafunterbre-
chung gewährt. Die Zeit der Strafunterbrechung wird unter der auflösenden
Bedingung, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht wider-

rufen wird, auf die Strafzeit angerechnet.

Zeiten einer Verkürzung der Haft gemäß $ 40 Absatz 1 LStVollzG SH oder

8 41 Absatz 1 JStVollzG (SH) gehen einem Gnadenerweis vor. Der Zeitraum
des Gnadenerweises ist in den Fällen, in denen Verkürzungszeiten während
der Geltungsdauer zu gewähren sind, auf den Tag nach deren Ende festzu-

setzen.

6. Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin der
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Jugendanstalt in Schleswig-Holstein führen in Zweifelsfällen meine Entschei-

dung herbei.

Das Gleiche gilt, sofern Gefangene Einwendungen gegen einen ablehnen-

den Bescheid der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters erheben.

7. Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt in Schleswig-Holstein ver-
merken in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbehörde den Zeit-
punkt der Entlassung und die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits-,
Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe, die in den Zeitraum vom 24.11 .2022 bis
06.01.2023 fallen, mit dem Zusatz:

„Erlassen/ausgesetzt am. ............ aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 (Erl.
d. MJG Schl.-Holst. v. 25. September 2022 - 11304/4250 -E-2-6 -).“

Die Möglichkeit sonstiger Mitteilungen aus Anlass der Entlassung bleibt unbe-
rührt.

8. Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt in Schleswig-Holstein bitte
ich, bereits bis zum 09.12.2022 die Zahl der Fälle zu berichten, in denen
gemäß vorstehendem Erlass Gnadenerweise erteilt worden sind.
Erforderlichenfalls nachzuerfassende Fälle bitte ich bis zum 21.01.2023

ergänzend anzuzeigen. Fehlanzeige ist erforderlich.

Dieser Erlass ist auch im „JUST“ Hauptbereich „Landesrecht“ -> Einzelne Ver-
waltungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Erlasse: „Erlass über Gnaden-

erweise zu Weihnachten 2022“ zu finden.

Un Wu du Edılı

Prof. Dr. Kerstin von der Decken

Ministerin
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