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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“
Abzeichnungsleiste Berlin, 23. März 2021 AL Terminvorbereitung Brö, VIA UAL 23.03.21 AL VI Referatsinformationen a.d.D. MinR Dr. Jungbluth Referats- (-7290)Ju, VIA3 leiter/in 23.03.21 Bearbei- RR Dr. Albers Betr.: ter/in (-6456) Gespräch zur Verlagsförderung Mitzeich- mit BVDA, BDZV, VDZ und VDL nung Referat VIA3-60209-001- Ort: und AZ 02#001 WebEx Für den Termin am: 24.03.2021 von 16.00-17.00 h Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre haben Abdruck erhalten. Teilnehmer/innen VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V VDZ BDZV Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. VDL Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. BVDA Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter e.V BVDA BMWi: MinR Dr. Jungbluth, RD , RR
-2- Aktueller Sachstand (intern): Entwurf der Förderrichtlinie liegt BMF und BRH seit 19.2. vor. BRH hat einer Bitte des Haushaltsausschusses folgend einen Beratungsbericht für Mai angekündigt. Entwurf geht uns in der 14. KW (ab 6. April) zu. Soweit Änderungsbedarfe offenbar werden, sollen diese (soweit möglich) unmit- telbar eingearbeitet und die Richtlinie sodann bei der Europäischen Kommis- sion förmlich notifiziert werden. Das BAFA ist als administrierende Stelle beauftragt; erste Gesprächsrunde mit dortigem Aufbaustab hat stattgefunden. Stehen im Austausch mit BAFA zu von BDZV und BVDA in der vergangenen Woche übermittelten Fragenkatalogen. Wir hatten die Verbände zuletzt mit unserem Info-Schreiben vom 01.03.2021 über die Planungen ins Bild gesetzt und die Förderrichtlinie skizziert, ohne diese aber herauszugeben. Anlass/Rahmen: Der BDZV hatte mit Schreiben an BM v. 15.03.2021 (und nachfolgender PM) deutlich gemacht, dass dort Gesprächsbedarf gesehen wird und man mit dem jetzigen Stand der geplanten Förderung unzufrieden ist („erforderliche Praktikabilität der geplanten Förderrichtlinie nicht gegeben“) (HINWEIS: BDZV wünscht sich seit jeher ohnehin eine „direkte Förderung der flächendeckenden physischen Abo-Zustellung“, die der HH-Titel allerdings nicht hergibt.) Der BVDA versucht auf verschiedenen Kanälen, die geplante Verlagsförderung kurzfristig um eine „Corona-Soforthilfe“ zu ergänzen und hat angefragt, ob eine „Umwidmung“ im laufenden HH-Jahr möglich sei. Hierzu haben wir die Linie vertre- ten, dass dies eine Frage für den HH-Gesetzgeber (Nachtragshaushalt 2021) sei. Der BVDA hatte darüber hinaus mehrfach die Aufnahme der Druck- und Verteilkosten in den Katalog der förderfähigen Kosten der Überbrückungshilfe III gefordert. BMWi (Abt. VII) hat dazu stets mitgeteilt, dass die Aufnahme dieser Kosten nicht vorgese- hen ist, weil diese Hilfe grundsätzlich nur Kosten berücksichtigt, die in gleicher Höhe weiterlaufen, obwohl die dahinterstehende Leistung nicht erbracht bzw. (im üblichen Umfang) betriebswirtschaftlich genutzt werden kann. Dies trifft auf Produktions- und Zu- stellkosten von tatsächlich hergestellten und anschließend tatsächlich verteilten Wo- chenzeitungen/Anzeigenblättern indes nicht zu. Insgesamt sind die Anzeigenblätter wirtschaftlich am stärksten von der Corona-Pandemie betroffen.
-3- Folgende Themen wurden angemeldet / sind zu erwarten: 1. Fristenabfolge in der Praxis unrealistisch 2. Eigenleistungen und Leistungen von Tochterunternehmen nicht förderfähig, ob- wohl viele Verlage in den letzten Jahren bereits intensiv in eigene oder gemein- schaftliche Unternehmen oder eigene Einheiten für die Entwicklung von digitalen Produkten und IT-Dienstleistungen investiert haben 3. Wer ist Antragsteller (Verlag/Verlagsgruppe)? // Können die Mittel bei Medien- häusern mit Anzeigenblättern und Tageszeitungen für konzernübergreifende Projekte genutzt werden oder ist die Verwendung der auflagenbezogenen Mittel jeweils gattungsbezogen? 4. Weitere Einzelfragen (übermittelte Fragenkataloge BDZV/BVDA) Gesprächsziele und Interessenlage Verständnis für Kritik der Verbände an dem geplanten Förderprojekt zeigen. Verbände halten Förderrichtlinie – soweit ihnen bisher bekannt – für nicht praktika- bel (insbes. BDZV und BVDA). Wir wollen kein Programm, das in der Branche nicht akzeptiert wird. Wir können uns allerdings nur innerhalb der Grenzen bewegen, die uns HH-Ge- setzgeber, Haushaltsrecht und die Regeln der praktischen Umsetzbarkeit vorgeben. Wir verstehen die Fristenproblematik; können aus HH-Gründen aber daran nichts ändern. Thema Beauftragung von Tochterunternehmen/verbundenen Unternehmen als Dienstleister prüfen wir. Reine Eigenleistungen können aus Praktikabilitätsgründen nicht gefördert wer- den.
-4- Fristenabfolge in der Praxis unrealistisch BDZV schrieb am 15.03.2021 an BM: „Die Förderrichtlinie ist nach unserem Kenntnisstand so nicht umsetzbar. Das gesamte Fördergeld soll nach der Vorstellung des BMWi noch in diesem Jahr abge- rufen werden. Die Förderanträge können erst ab Juni gestellt werden, mit einer drei- monatigen Antragsfrist. Der Umsetzungszeitraum für die jeweils beantragten Projekte beträgt 6 Monate. Diese Fristenabfolge ist in der Praxis absolut unrealistisch.“ BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021: „Steht jedem Verlag nach Bewilligung ein Projektzeitraum von mindestens 6 Monaten zu, auch wenn sich dieser bis ins Jahr 2022 zieht? Oder müssen die Projekte in 2021 abgeschlossen werden? Wenn erst mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie an den Anträgen gearbeitet werden kann, werden diese vermutlich erst am Ende der An- tragsfrist eingereicht werden können. Wenn der Projektzeitraum in 2021 abge- schlossen sein muss, bleiben den Verlagen dann womöglich nur noch 3 Mo- nate oder weniger für die Umsetzung des Projektes inklusive Erfolgskontrolle. Das wäre nicht akzeptabel oder realistisch.“ Wir verstehen die Fristenproblematik. Wir können aus HH-Gründen aber nichts anderes machen. 180 Mio. Euro Barmittel stehen nur für 2021 zur Verfügung; für 2022 können wir uns lediglich i.H.v. 20 Mio. Euro verpflichten. Haushalt 2022 steht ohnehin unter dem Vorbehalt der BT-Wahl. Wir werden die Abrufmöglichkeit von Teilbeträgen vorsehen.
-5- „Eigenleistungen und Leistungen von Tochterunternehmen nicht förderfähig“ Von der Förderung ausgeschlossen sind nach derzeitigem Stand der Förderricht- linie: Leistungen von Leistungserbringern, welche mit dem antragstellenden Verlag ver- bundene Unternehmen sind oder zu denen Geschäftsbeziehungen in Form von bei- spielsweise Tochterunternehmen bestehen sowie Eigenleistungen des Antragstellers (insb. Personalausgaben für Eigenentwicklungen). BDZV schrieb dazu am 15.03.2021 an BM: „Darüber hinaus sind die vom BMWi als unproblematisch eingestuften Verwendungs- beispiele viel zu eng angelegt. Um die Digitalisierung voranzutreiben, haben viele Verlage in den letzten Jahren bereits intensiv in eigene oder gemeinschaftliche Unternehmen oder eigene Einheiten investiert, die für die Entwicklung von digi- talen Produkten und IT-Dienstleistungen – auch verlagsübergreifend – zustän- dig sind. Genau diese sinnvolle und zukunftsgerichtete Entwicklung und Ko- operation wird aber in der vorgesehenen Förderrichtlinie konterkariert: Projekte und Leistungen von verlagseigenen IT-Dienstleistern oder Gemeinschaftsunterneh- men oder eigenen Einheiten sollen nach den Vorstellungen des BMWi nicht förderfä- hig sein.“ BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021: „Können Personalkosten oder Leistungen von verbundenen Unternehmen be- zuschusst oder innerhalb des Eigenanteils von 55 Prozent der Investitionskos- ten angerechnet werden? (…) Ein Ausschluss von Personalkosten ist in zweifa- cher Hinsicht problematisch. Erstens sollte innerhalb der Verlage die notwendige Expertise geschaffen und gehalten werden können. Zweitens ist auch immer ein ei- gener Personaleinsatz notwendig, um Projekte zu begleiten, der Kosten verursacht. Ebenso ist es nicht sinnvoll verbundene Unternehmen von der Förderung aus- zuschließen. Insbesondere größere Medienhäuser sollten ihre Digital-Units vor Ort einbeziehen können, da diese das Unternehmen am besten kennen und diese über den Projektzeitraum hinaus weiter betreuen.“ Derzeitige Formulierung sind BMWi-Standardklauseln in Richtlinien, etwa zur Verhinderung von Missbrauch. Beauftragung von Tochterunternehmen/verbundenen Unternehmen als Dienstleister werden wir aber prüfen. Hier müssen wir BMF aber wohl „mitnehmen“.
-6- Vom Leistungsempfänger müssten dann aber ggf. wettbewerbliche „Vergabeverfahren“ durchgeführt werden (insbesondere bei Aufträ- gen über 100.000 EUR ohne USt), damit sichergestellt ist, dass die vom Tochterunternehmen aufgerufenen Kosten marktgerecht sind; („Miss- brauchsgefahr“). Leistungen von eigenem (bereits beschäftigtem) Personal können nicht gefördert werden, da es unmöglich ist, dies mit vertretbarem Auf- wand administrativ zu begleiten („Stundenzettel-Problematik“); außer- dem HH-rechtlicher Grund: „Mitnahmeeffekte vermeiden“
-7- „Wer ist Antragsteller?“ BDZV schrieb am 15.03.2021 an BM: „Wer ist Antragsteller? Jeder einzelne Verlag oder auch eine Verlagsgruppe für ihre Verlagstöchter/-beteiligungen? Wenn mit der Förderung z.B. ein neues Re- daktionssystem angeschafft werden soll, macht das nur für die ganze Verlags- gruppe Sinn. Anderenfalls müsste jeder Einzelverlag denselben Antrag (evtl. mit ei- ner Teilsumme) stellen, was offenkundig unsinnig wäre.“ BVDA fragt in seinem Katalog vom 19.03.2021: „Können die Mittel bei Medienhäusern mit Anzeigenblättern und Tageszeitungen für konzernübergreifende Projekte genutzt werden oder ist die Verwendung der aufla- genbezogenen Mittel jeweils gattungsbezogen? Wäre es Verlagsgruppen z.B. mög- lich Projekte auf alle hauseigenen Zeitungen und Anzeigenblätter auszurollen?“ Die Frage, wer Antragsteller ist, werden wir mit dem BAFA noch einmal prüfen. Es macht in der Tat Sinn, konzern- und gattungsübergreifende Projekte in die Förderung einzubeziehen.
-8- „Weitere Einzelfragen“ (übermittelte Fragenkataloge BDZV/BVDA) BDZV und BVDA hatten in der 11. KW (letzte Woche) zahlreiche Einzelfragen in Kata- logform übermittelt. Dies war in Absprache mit VI A 3 geschehen. Wir haben die Kataloge dem BAFA übermittelt und werden mit dem dort eingerichteten Aufbaustab beraten, ob und ggf. wie Ihre Hin- weise praktisch umgesetzt werden können. Wir planen gemeinsam mit dem BAFA eine Info-Veranstaltung, in der wir die Fragen möglichst umfassend beantworten wollen.