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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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60209-001-02#001                                       Berlin, 29. März 2021
Referatsleiter/in: MinR Dr. Jungbluth                  Hausruf: 7290
Bearbeiter/in:     RR Dr. Albers                       Hausruf: 6456




VERMERK




Betr.: Verlagsförderung
       hier: Fristenlauf vs. Mittelplanung 2021/2022

Bezug: Gespräch mit Verbänden am 24.03.2021, Schreiben BDZV v. 15.03.2021 an BM

A. Kernsätze
      Die geplante Förderung geht aus Sicht der Branche in der jetzigen Form an den
       Anforderungen vorbei, da die Fristenläufe zu knapp bemessen sind. Die im Ent-
       wurf der Förderrichtlinie vorgesehenen kurzen Fristen führen aber bereits jetzt
       dazu, dass die 180 Mio. € Barmittel in 2021 voraussichtlich nicht ausgekehrt wer-
       den können.
      Folgende Lösungen kommen in Frage:
        Weitere Abkürzung der Fristen, um Abwicklung bis zum 31.12.2021 zu errei-
          chen: Nicht möglich, da Branche bereits jetzt die Kürze der Fristen bemängelt.
        Änderungen des HH-Titels im Nachtragshaushalt 2021: Möglich, aber eher un-
          wahrscheinlich, da bei Öffnung einzelner Haushaltstitel „Dammbruch“ befürch-
          tet wird.
        Verschiebungen im BMWi-Haushalt von 80 Mio. € aus 2021 nach 2022, so-
          dass in 2021 insg. 100 Mio. € und in 2022 weitere 100 Mio. € bereitstehen:
          Möglich, aber es müssten in Abt. VI. im HH-Jahr 2022 an anderer Stelle 80
          Mio. € kassenmäßig eingespart werden.
        Prüfbitte BM: Auskehren der Mittel in 2021 unter Widerrufsvorbehalt, Realisie-
          rung der Projekte und Abwicklung (Verwendungsnachweise etc.) erst 2022:
          Dem Ansatz dürfen zentrale haushaltsrechtliche Prinzipien entgegenstehen
          (Subsidiaritätsgrundsatz,          Fälligkeitsprinzip);          entsprechende



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           einwilligungsbedürftige Abweichungen von den VV-BHO dürfen nur schwerlich
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B. Problemlage
Die interne Planung der Mittel aus dem einschlägigen Haushaltstitel sieht vor, dass für
das Haushaltsjahr 2021 Barmittel iHv 180 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Dieser Betrag
muss bis zum 31.12.2021 verausgabt werden – im Anschluss verfällt er (abgesehen von
der Möglichkeit der Bildung von Ausgaberesten unter engen haushaltsrechtlichen Vo-
raussetzungen). Für das Jahr 2022 können in 2021 außerdem Verpflichtungen in Höhe
von 20 Mio. Euro für Projekte eingegangen werden, die erst in 2022 finalisiert werden
können. Folglich muss nach derzeitiger Planung ein Großteil der zur Verfügung ste-
henden Mittel zwingend noch in 2021 ausgekehrt werden.

Dieses Ziel ist bereits jetzt mit den derzeit in der Förderrichtlinie vorgesehenen, ohnehin
schon knapp bemessenen Fristen für die Antragsphase, die Antragsprüfungsphase beim
BAFA, dem (bei positivem Bescheid) laufenden Bewilligungszeitraum sowie die nachge-
lagerte Frist zur Beibringung des Verwendungsnachweises und der VNP durch das BAFA
nicht zu erreichen. Außerdem ist dieser Zeitplan nach Rückmeldungen aus der Branche
„völlig unrealistisch“.

Die Fristen sind (obwohl schon stark verkürzt) so angelegt, dass ein Großteil der
Projekte erst in 2022 finalisiert werden wird, sodass es erst dann (abgesehen von
einigen Teilauszahlungen) zur überwiegenden Auszahlung der Mittel (bzw.
Schlusszahlung) kommen wird. Dies wird dazu führen, dass die für das HH-Jahr 2022
vorgesehenen VE sehr schnell verbraucht sein werden. Szenario: Die 180 Mio. € in 2021
bleiben fast „unberührt“, die 20 Mio. aus 2022 sind innerhalb kürzester Zeit „verbraucht“,
sodass Anträge für ins Jahr 2022 reichende Projekte, die zu „spät“ gestellt werden, ab-
schlägig beschieden werden müssen. Dies wird erheblichen Unmut in der Branche er-
zeugen, da faktisch dann doch das „Windhundprinzip“ greift.

C. Lösungsmöglichkeiten
I. (Weitere) Verkürzung der Fristen in der Förderrichtlinie keine Option.




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Mit Blick auf den Verwendungsnachweis haben wir bereits eine Verkürzung vorge-
nommen: Die Verwendungsnachweisfrist beträgt nach unserem Entwurf lediglich drei
Monate – anstelle der an sich üblichen sechs Monate. Diesbezüglich haben wir BMF um
Einwilligung gebeten (wir gehen von einer entsprechenden Einwilligung aus). Eine wei-
tere Abkürzung dieser Frist würde eine weitere Einwilligung von BMF erfordern und wohl
auch die Branche vor Schwierigkeiten stellen.

Mit Blick auf den sechsmonatigen Regelbewilligungszeitraum ist eine Abkürzung
zwar möglich, ginge aber ganz offensichtlich völlig an den Anforderungen der
Branche vorbei.

II. HH-Titel im Nachtragshaushalt 2021 ändern

Eine weitere Variante bestünde darin, den HH-Titel im parlamentarischen Verfahren zum
Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2021 so umzugestalten, dass die Mittelver-
teilung den Anforderungen der Branche gerecht wird. Hier wäre nach dem Wunsch ins-
bes. des BVDA grds. auch eine Änderung der Zweckbestimmung in Richtung einer Um-
widmung in eine „Teil-Corona-Soforthilfe“ zugunsten der Anzeigenblätter möglich.

Diese Variante ist politisch schwer umsetzbar, da nach unserem Kenntnisstand nicht
beabsichtigt ist, den Nachtragshaushalt im parl. Verfahren noch einmal vereinzelt „aufzu-
schnüren“ und einzelne Titel zu bearbeiten („Dammbruch-Argument“).

III. Verschiebungen innerhalb des BMWi-Haushalts (§ 38 Abs. 4 S. 2 BHO)

Eine weitere Variante bestünde darin, innerhalb des BMWi-Haushalts Mittel ins Jahr 2022
zu „verschieben“. Nach § 38 Abs. 4 S. 2 BHO bedarf es einer Verpflichtungsermächtigung
„dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen wer-
den, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.“

Dies würde bedeuten, dass man zwar von den 180 Mio. Euro Barmittel für 2021 z.B.
80 Mio. Euro nach 2022 „verschieben“ könnte (sodass für 2021 „nur noch“ 100 Mio.
für das Programm zur Verfügung stünden, und für 2022 abermals 100 Mio. Euro). Über
diese im der Wege der Übertragbarkeit nach 2022 „verschobenen“ und rechtlich
gebundenen 80 Mio. Euro müssten dann im Jahr 2022 zwingend entsprechende
Ausgabereste gebildet und in Anspruch genommen werden; entsprechende Mittel



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müssten im Haushaltsvollzug 2022 innerhalb des Haushaltsbudgets der Abt. VI
aber als Gegenfinanzierung an anderer Stelle „eingespart“ werden (kassenmäßige
Minderausgabe).

IV. Bewilligung der Anträge unter Widerrufsvorbehalt, Auszahlung der Mittel noch
   in 2021, Projektabwicklung in 2022

Der von BM in der ALK aufgeworfene Weg könnte so aussehen, dass Anträge dieses
Jahr gestellt werden, die beantragten Projekte allerdings erst 2022 durchzuführen sind.
Die Zuwendungsempfänger sollen bereits im Antragsjahr in 2021 die volle Fördersumme
als „Vorschuss unter Widerrufsvorbehalt“ erhalten, um die 180 Mio. € noch in 2021 aus-
zukehren. Die Abwicklung der Projekte und auch der Prüfung der Verwendungsnach-
weise durch die BAFA solle erst in 2022 erfolgen.

Diesem Ansatz dürften tragende haushaltsrechtliche Prinzipien wie der Subsidiaritäts-
grundsatz aus § 23 BHO i.V.m. §§ 6 und 7 BHO bzw. das Fälligkeitsprinzip aus § 34 Abs.
2 BHO entgegenstehen, die auch ihren Niederschlag in den VV Nr. 7 zu § 44 BHO bzw.
Nr. 1.4 ANBestP (Auszahlung von Zuwendungen nur insoweit, als sie „alsbald“ nach der
Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird) gefunden haben. Abweichungen von die-
sen VV bedürften der Einwilligung des BMF und der Anhörung des BRH nach VV Nr. 15.2
zu § 44 BHO; ob sich ein derartiger Antrag entlang der haushaltsrechtlichen Prüfungs-
maßstäbe der BHO begründen ließe, erscheint sehr fraglich.
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