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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie  11019 Berlin                           TEL.-ZENTRALE   +49 30 18615 0
          Nur per E-Mail                                                                                 FAX    +49 30 18615 7010
          Bundesministerium der Finanzen                                                            INTERNET    www.bmwi.de
          Referat IIB2                                                                        BEARBEITET VON     RR Dr. Albers
          11016 Berlin                                                                                   TEL    +49 30 18615 6456
          IIB2@bmf.bund.de                                                                               FAX    +49 30 18615 7010
                                                                                                       E-MAIL   carsten.albers@bmwi.bund.de
          Bundesrechnungshof                                                                              AZ    VIA3-60209-001-002
          Prüfgebiet III1                                                                             DATUM     Berlin, 19. Februar 2021
          Postfach 12 06 03
          53048 Bonn
          brh.pg-III1@brh.bund.de




BETREFF   Förderrichtlinie „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“
          (Kapitel 0910 Titel 683 03)
ANLAGE
  HIER    Einwilligung gemäß VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO und Anhörung gemäß § 103 BHO
 BEZUG    --
ANLAGE    2

          Sehr geehrte Damen und Herren,


          anliegend übersende ich den Entwurf der Förderrichtlinie für das Programm „Förderung
          der digitalen Transformation des Verlagswesens“ (Anlage 1) nebst Merkblatt (Anlage 2)
          mit der Bitte um Einwilligung gemäß VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO.


          Dem Bundesrechnungshof wird gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß
          § 103 BHO gegeben.




                                                                                              HAUSANSCHRIFT     Scharnhorststraße 34 - 37
                                                                                                                10115 Berlin
                                                                                         VERKEHRSANBINDUNG      U6      Naturkundemuseum
                                                                                                                S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
                                                                                                                Tram    Invalidenpark

           Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMWi können Sie der
                                       Datenschutzerklärung auf www.bmwi.de/Datenschutzerklärung entnehmen.
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Seite 2 von 5   Zum geplanten Vorhaben im Einzelnen:


                1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant in Umsetzung der Vorgaben
                   des Haushaltsgesetzgebers das Auflegen eines Programms zur „Förderung der digi-
                   talen Transformation des Verlagswesens“.


                2. Die Koalitionsparteien hatten, noch vor der Corona-Pandemie, im Koalitionsvertrag
                   für die 19. BT-WP zu Randziffer 4309 (auch wegen der Einführung des Mindestlohns)
                   zunächst festgehalten: „Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseer-
                   zeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs
                   von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversiche-
                   rung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die
                   Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.“
                   Eine derartige Absenkung des Beitrags zur Rentenversicherung war aber weder
                   rechtstechnisch möglich noch ordnungspolitisch wünschenswert.


                3. Der Haushaltsgesetzgeber hatte dann stattdessen für das Haushaltsjahr 2020 im
                   BMAS-Haushalt eine reine Zustellförderung für die Verlage, die Abonnementzeitun-
                   gen und Anzeigenblätter (sowie Zeitschriften) zustellen, vorgesehen. Ziel war weiter-
                   hin eine direkte finanzielle Entlastung der Verlage von den für die Zustellerinnen und
                   Zusteller zu entrichtenden Sozialabgaben.


                4. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 02.07.2020 das vom
                   BMAS vorgelegte Konzept für eine Förderung der Zustellung von Abonnementzeitun-
                   gen und Anzeigenblättern nicht aufgegriffen, sondern einen anderen inhaltlichen Fo-
                   kus (und zwar auf die digitale Transformation des Verlagswesens) gelegt. Gleichzeitig
                   hat er die für die Zustellförderung vorgesehenen Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro
                   im Haushalt des BMAS gestrichen und mit dem 2. Nachtrag zum Haushalt 2020 im
                   Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einen neuen Titel zur
                   „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens zur Förderung des Ab-
                   satzes und der Verbreitung von Abonnementzeitungen, -zeitschriften und Anzeigen-
                   blättern“ vorgesehen (Kapitel 0910 Titel 683 03). Die Mittel sollen laut Beschluss des
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Seite 3 von 5      Haushaltsausschusses zum „Erhalt der Medienvielfalt und -verbreitung in Deutsch-
                   land sowie zur Stärkung des Journalismus und darin tätiger Medienschaffender für
                   die Unterstützung des dringend gebotenen Transformationsprozesses“ im Bereich der
                   genannten Presseerzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.


                5. Im aktuellen Finanzplanungszeitraum 2020-2024 sind Fördermittel in Höhe von ins-
                   gesamt 220 Millionen Euro vorgesehen. Für das Jahr 2021 stehen Barmittel in Höhe
                   von 180 Millionen Euro und für das Jahr 2022 außerdem 20 Millionen Euro als Ver-
                   pflichtungsermächtigung zur Verfügung.


                6. In der Folge hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Arbeit an der
                   Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben aufgenommen und ein Förderkonzept
                   sowie den anliegenden Förderrichtlinienentwurf erarbeitet. Im Erarbeitungsprozess
                   fanden umfangreiche Abstimmungen mit Verbänden und weiteren Interessenträgern
                   statt. Die Pränotifizierung bei der Europäischen Kommission hat bereits im November
                   2020 stattgefunden.


                7. Mit der Durchführung und Bewirtschaftung des Programms soll das Bundesamt für
                   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betraut werden. Für die Programmadminist-
                   ration sind beim BAFA derzeit 5 Dienstposten im mittleren und 20 Dienstposten im
                   gehobenen Dienst vorgesehen. Die bei BAFA entstehenden Ausgaben für die Pro-
                   grammadministration können im Rahmen der geltenden Finanzplanung von Kapitel
                   0916 aufgefangen werden. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Programmausfüh-
                   rung wird durch das BMWi, Referat VI A 3 („Rechtsrahmen digitale Dienste, Medien-
                   wirtschaft“) ausgeübt.


                8. Es wird BMWi-seitig angestrebt, die Förderrichtlinie im Mai 2021 im Bundesanzeiger
                   bekannt zu machen. Ab Juni 2021 sollen die Antragstellung und die Bearbeitung der
                   Anträge möglich sein. Die Laufzeit der Förderrichtlinie (Frist für Antragseinreichun-
                   gen) soll sich von Juni bis August 2021 auf insgesamt drei Monate erstrecken. Für die
                   bis Ende 2021 ausgesprochenen Bewilligungen ist eine Ausfinanzierung bis spätes-
                   tens Ende 2022 vorgesehen.
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                9. In der geplanten Förderrichtlinie findet sich folgende Abweichung von den VV
                   Nr. 5.1 zu § 44 BHO (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1, Allgemeine Nebenbestimmungen für
                   Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P):


                         Nach Nr. 6.1 ANBest-P gilt:


                          „Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Er-
                          füllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten
                          auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde
                          nachzuweisen (Verwendungsnachweis).“


                         Nach Ziffer 7.4 der geplanten Förderrichtlinie soll demgegenüber gelten:


                          „Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwen-
                          dungsnachweis) ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars einschließlich
                          aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
                          Bewilligungszeitraums bei der administrierenden Stelle einzureichen.“


                   Es ist demnach beabsichtigt, die Frist, innerhalb derer der Verwendungsnachweis
                   vorzulegen ist, von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Hintergrund dieses Vorha-
                   bens ist der Umstand, dass das Programm insgesamt von sehr kurzer Dauer sein
                   wird, sodass alle Abläufe entsprechend zu straffen sind. Der Großteil der zur Verfü-
                   gung stehenden Mittel sollen noch im Jahr 2021 ausgekehrt werden (180 Millionen
                   Euro Barmittel). Für das Jahr 2022 können nur noch Verpflichtungen in Höhe von 20
                   Millionen Euro eingegangen werden, Ende 2022 endet das Programm. Die Laufzeit
                   der Förderrichtlinie ist wie oben gezeigt auf einen Zeitraum von lediglich drei Monaten
                   angelegt, um einen möglichst umfangreichen Mittelabfluss noch in 2021 zu begünsti-
                   gen. Entsprechend schnell soll auch der nachgelagerte Verwendungsnachweis vor-
                   gelegt werden müssen. Es wird insoweit um Einwilligung zur in der oben bezeich-
                   neten Regelung (Ziffer 7.4 Förderrichtlinienentwurf) vorgesehenen Abkürzung
                   der Frist, innerhalb derer der Verwendungsnachweis vorzulegen ist, gebeten.
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                10. § 9 BHO wurde beachtet.


                Mit freundlichen Grüßen
                Im Auftrag


                gez.
                Dr. Jungbluth
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