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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 11019 Berlin TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0 Nur per E-Mail FAX +49 30 18615 7010 Bundesministerium der Finanzen INTERNET www.bmwi.de Referat IIB2 BEARBEITET VON RR Dr. Albers 11016 Berlin TEL +49 30 18615 6456 IIB2@bmf.bund.de FAX +49 30 18615 7010 E-MAIL carsten.albers@bmwi.bund.de Bundesrechnungshof AZ VIA3-60209-001-002 Prüfgebiet III1 DATUM Berlin, 19. Februar 2021 Postfach 12 06 03 53048 Bonn brh.pg-III1@brh.bund.de BETREFF Förderrichtlinie „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ (Kapitel 0910 Titel 683 03) ANLAGE HIER Einwilligung gemäß VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO und Anhörung gemäß § 103 BHO BEZUG -- ANLAGE 2 Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich den Entwurf der Förderrichtlinie für das Programm „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“ (Anlage 1) nebst Merkblatt (Anlage 2) mit der Bitte um Einwilligung gemäß VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO. Dem Bundesrechnungshof wird gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 103 BHO gegeben. HAUSANSCHRIFT Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalidenpark Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMWi können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmwi.de/Datenschutzerklärung entnehmen.
Seite 2 von 5 Zum geplanten Vorhaben im Einzelnen: 1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant in Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers das Auflegen eines Programms zur „Förderung der digi- talen Transformation des Verlagswesens“. 2. Die Koalitionsparteien hatten, noch vor der Corona-Pandemie, im Koalitionsvertrag für die 19. BT-WP zu Randziffer 4309 (auch wegen der Einführung des Mindestlohns) zunächst festgehalten: „Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseer- zeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversiche- rung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.“ Eine derartige Absenkung des Beitrags zur Rentenversicherung war aber weder rechtstechnisch möglich noch ordnungspolitisch wünschenswert. 3. Der Haushaltsgesetzgeber hatte dann stattdessen für das Haushaltsjahr 2020 im BMAS-Haushalt eine reine Zustellförderung für die Verlage, die Abonnementzeitun- gen und Anzeigenblätter (sowie Zeitschriften) zustellen, vorgesehen. Ziel war weiter- hin eine direkte finanzielle Entlastung der Verlage von den für die Zustellerinnen und Zusteller zu entrichtenden Sozialabgaben. 4. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 02.07.2020 das vom BMAS vorgelegte Konzept für eine Förderung der Zustellung von Abonnementzeitun- gen und Anzeigenblättern nicht aufgegriffen, sondern einen anderen inhaltlichen Fo- kus (und zwar auf die digitale Transformation des Verlagswesens) gelegt. Gleichzeitig hat er die für die Zustellförderung vorgesehenen Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro im Haushalt des BMAS gestrichen und mit dem 2. Nachtrag zum Haushalt 2020 im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einen neuen Titel zur „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens zur Förderung des Ab- satzes und der Verbreitung von Abonnementzeitungen, -zeitschriften und Anzeigen- blättern“ vorgesehen (Kapitel 0910 Titel 683 03). Die Mittel sollen laut Beschluss des
Seite 3 von 5 Haushaltsausschusses zum „Erhalt der Medienvielfalt und -verbreitung in Deutsch- land sowie zur Stärkung des Journalismus und darin tätiger Medienschaffender für die Unterstützung des dringend gebotenen Transformationsprozesses“ im Bereich der genannten Presseerzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. 5. Im aktuellen Finanzplanungszeitraum 2020-2024 sind Fördermittel in Höhe von ins- gesamt 220 Millionen Euro vorgesehen. Für das Jahr 2021 stehen Barmittel in Höhe von 180 Millionen Euro und für das Jahr 2022 außerdem 20 Millionen Euro als Ver- pflichtungsermächtigung zur Verfügung. 6. In der Folge hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Arbeit an der Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben aufgenommen und ein Förderkonzept sowie den anliegenden Förderrichtlinienentwurf erarbeitet. Im Erarbeitungsprozess fanden umfangreiche Abstimmungen mit Verbänden und weiteren Interessenträgern statt. Die Pränotifizierung bei der Europäischen Kommission hat bereits im November 2020 stattgefunden. 7. Mit der Durchführung und Bewirtschaftung des Programms soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betraut werden. Für die Programmadminist- ration sind beim BAFA derzeit 5 Dienstposten im mittleren und 20 Dienstposten im gehobenen Dienst vorgesehen. Die bei BAFA entstehenden Ausgaben für die Pro- grammadministration können im Rahmen der geltenden Finanzplanung von Kapitel 0916 aufgefangen werden. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Programmausfüh- rung wird durch das BMWi, Referat VI A 3 („Rechtsrahmen digitale Dienste, Medien- wirtschaft“) ausgeübt. 8. Es wird BMWi-seitig angestrebt, die Förderrichtlinie im Mai 2021 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ab Juni 2021 sollen die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge möglich sein. Die Laufzeit der Förderrichtlinie (Frist für Antragseinreichun- gen) soll sich von Juni bis August 2021 auf insgesamt drei Monate erstrecken. Für die bis Ende 2021 ausgesprochenen Bewilligungen ist eine Ausfinanzierung bis spätes- tens Ende 2022 vorgesehen.
Seite 4 von 5 9. In der geplanten Förderrichtlinie findet sich folgende Abweichung von den VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (Anlage 2 zur VV Nr. 5.1, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P): Nach Nr. 6.1 ANBest-P gilt: „Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Er- füllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).“ Nach Ziffer 7.4 der geplanten Förderrichtlinie soll demgegenüber gelten: „Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwen- dungsnachweis) ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der administrierenden Stelle einzureichen.“ Es ist demnach beabsichtigt, die Frist, innerhalb derer der Verwendungsnachweis vorzulegen ist, von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Hintergrund dieses Vorha- bens ist der Umstand, dass das Programm insgesamt von sehr kurzer Dauer sein wird, sodass alle Abläufe entsprechend zu straffen sind. Der Großteil der zur Verfü- gung stehenden Mittel sollen noch im Jahr 2021 ausgekehrt werden (180 Millionen Euro Barmittel). Für das Jahr 2022 können nur noch Verpflichtungen in Höhe von 20 Millionen Euro eingegangen werden, Ende 2022 endet das Programm. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist wie oben gezeigt auf einen Zeitraum von lediglich drei Monaten angelegt, um einen möglichst umfangreichen Mittelabfluss noch in 2021 zu begünsti- gen. Entsprechend schnell soll auch der nachgelagerte Verwendungsnachweis vor- gelegt werden müssen. Es wird insoweit um Einwilligung zur in der oben bezeich- neten Regelung (Ziffer 7.4 Förderrichtlinienentwurf) vorgesehenen Abkürzung der Frist, innerhalb derer der Verwendungsnachweis vorzulegen ist, gebeten.
Seite 5 von 5 10. § 9 BHO wurde beachtet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Jungbluth