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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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Vom Leitungsbereich auszufüllen
      Berlin, 30. März 2021
                                                                    TGB-Nr.         S-210330-043
      Terminvorbereitung                                            Eingang
-I                                                                                  31.03.2021
                                                                    Leitung
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                                                                    eDW-M-
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                                                                                    2021.03.30/00062
oc.   a.d.D.                                                                      Abzgichnungsleiste»^
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      Betr.:                                                                        Stefan Schnorr^l I          är/2
                                 2 - 6r «''»*«*/c C/®*^*jrC     AL                  31.03.21
      Verlagsförderung
                                siDlanuna 2021/2022
      hier: Fristenlauf vs. Mittelplanung   2021/2022 vj«.<
                                                        vi««w|i                     i.V. Ju, VIA3
      geplantes Gespräch mit BMF StS Gatzer l'CCCy^             UAL                 30.03.21
                                                                                 Referatsinfdrifiätionen
      Ort:                                      TTe*,                               MinR Dr. Jungbluth
      Telefonisch/virtuell                                          Referats-       (-7290)Ju, VIA3;
                                                     ^64            leiter/in       30.03.21
                                                                     Bearbei­       RR Dr. Albers (-6456)
                                                                     ter/in         CA, VIA3; 30.03.21
      Für den Termin am:                            iJ'i             Mitzeich­      Z-HA
                                                                 ( t nung
                                                                     Referat        VIA3-60209-001-
      Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre                und AZ         02#001
      haben Abdruck erhalten.

      MV.033<5.
      Gesprächsziel und Interessenlaqe
      > BMF um Unterstützung bitten, die Förderung der digitalen Transformation im Ver­
        lagswesen so anzupassen, dass der politisch gewünschte Zweck der Förderung er-
        reicht werden kann (für die Verlagsförderung hatte sich vorrangig die A-Seite einge-                .
        ^etzl).                               M

      > Denkbar wäre, dass BMF ausnahmsweise bereit wäre, die kassenmäßige Einspa­
        rung für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten im Haushaltsvollzug 2022 (bis zu
        180 Mio. €) zulasten aller Einzelpläne (und nicht nur des Epl 09, BMWi) zuzulassen
        [so Votum Z-HA].
      > Oder: Einwilligung des BMF zum Vorschlag von BM (Vorschusslösung; Auskeh­
        ren der Mittel in 2021 unter Widerrufsvorbehalt, Realisierung der Projekte und Ab­
        wicklung (Verwendungsnachweise etc.) erst 2022 [dazu ablehnendes Votum Z-HA].
      > Oder Unterstützung/politische Flankierung durch BMF für Änderung des einschlägi­
        gen HH-Titels im Nachtragshaushalt 2021 im parlamentarischen Verfahren.
      > Hinweis auf politisches Interesse der SPD an Verlagsförderung.
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I. Sachverhalt
Der Entwurf der Förderrichtlinie liegt BMF und BRFI seit Mitte Februar vor, die finale Zu­
stimmung des BMF steht noch aus. BRH hat einer Bitte des Haushaltsausschusses fol­
gend einen Beratungsbericht für Mai angekündigt. Entwurf geht uns in der Woche nach
Ostern zu. Nach Billigung durch BMF erfolgt die abschließende Notifizierung bei der
EU-KOM. Wir gehen davon aus, dass die Förderrichtlinie im Juni 2020 veröffentlicht
werden kann, dann können die Verlage Anträge stellen. Das BAFA ist als administrie­
rende Stelle beauftragt; mit dem dortigem Aufbaustab sind wir im Gespräch.
Wir hatten die Verbände zuletzt am 01.03.2021 über den aktuellen Stand informiert und
die Förderrichtlinie skizziert, ohne diese aber herauszugeben. AL VI hat am 24.3.2021
mit allen Verbänden gesprochen.


Mit dem Programm können wir gern, den Vorgaben des Haushaltsausschusses Maß­
nahmen zur digitalen Transformation der Verlage fördern. Erstattet werden können
bis zu 45 % der Investitionskosten. Pro Verlag besteht ein Höchstbetrag für den Zu­
schuss, der sich aus der Auflage und den durchschnittlichen Kosten der Zustellung der
Printexemplare errechnet. Wir gehen davon aus, dass Anträge ab Juni/Juli 2021 gestellt
werden können.
Für 2021 stehen uns nach dem Bundeshaushalt 180 Mio. € Barmittel zur Verfügung,
für 2022 weitere 20 Mio. € als Verpflichtungsermächtigungen.
                                   'Lot\
Die 180 Mio. € müssen bis 31.12.20220 verausgabt werden, danach verfallen die Mittel
(abgesehen von der Möglichkeit der Bildung von Ausgaberesten unter engen haushalts­
rechtlichen Voraussetzungen). Folglich muss nach derzeitiger Planung ein Großteil der
zur Verfügung stehenden Mittel zwingend noch in 2021 ausgekehrt werden.


Die geplante Förderung geht aus Sicht der Branche in der jetzigen Form an den
Anforderungen vorbei.
o Es sei zeitlich nicht möglich, im zweiten Halbjahr 202Cf die entsprechenden Förderan­
  träge zu stellen und die zu fördernden Maßnahmen bis Ende 2021 abzuschließen.
  Die Umsetzung der Maßnahmen dauere länger,
o Zudem seien einige Verlage (insb. Anzeigenblätter, denen durch die Corona Krise
  das Anzeigengeschäft weggebrochen sei) nicht in der Lage, im Jahr 2021 den erfor­
  derlichen Eigenanteil von 55 % zu finanzieren.
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Die Verlage fordern daher eine grundlegende Umgestaltung der Förderung und im Ide­
alfall eine reine Zustellförderung (als Corona-Hilfe), unabhängig von Digitalisie­
rungsmaßnahmen. Äußerst hilfsweise müsse das Programm gestreckt werden,
sodass Mittel aus 2021 ins Folgejahr verschoben werden müssten.
> Beides ist mit den aktuellen Vorgaben des Bundeshaushalts 2021 nicht umsetzbar.


Aus unserer Sicht bestünden folgende Losunqsmöqlichkeiten:

Variante 1: Bildung von Ausqabenresten
Nach § 38 Abs. 4 S. 2 BHO können i.H.d. nicht abfließenden Ausgaben in 2021 Ver­
pflichtungen zur Zahlung im Folgejahr begründet werden, ohne dass formal Verpflich­
tungsermächtigungen vorliegen. Wir könnten also 2021 weitere Verpflichtungen mit Fäl­
ligkeit 2022 begründen und so die Auszahlungspläne bedarfsgerecht bewilligen.
NACHTEIL:
o bei der Inanspruchnahme dieser „übertragenen“ Mittel im Jahr 2022 müssen in glei­
   cher Höhe im Jahr 2022 Einsparungen im BMWi Haushalt erfolgen. Angesichts der
   noch nicht absehbaren Rahmenbedingungen des HH 2022 können wir aber derzeit
   keine Aussagen treffen, ob wir eine kassenmäßige Minderausgabe von bis zu 180
   Mio. € im Epl. 09 in 2022 erwirtschaften können, ohne andere geplante BMWi-Maß-
   nahmen stoppen zu müssen.
o BMF könnte zwar abweichend vom Grundsatz der verursachungsgerechten Einspa­
   rung im jeweiligen Epl. ausnahmsweise die kassenmäßige Einsparung zulasten aller
   Einzelpläne zulassen (für diese Variante plädiert Z-HA).
   Solche Zusagen wird BMF aus unserer Sicher aber zumindest derzeit wohl nicht tref­
   fen können (auch mit Blick auf die neue Bundesregierung).


Variante 2: Vorschusszahlungen an die Verlage in voller Höhe in 2021
Dieser (von BM angeregte Vorschlag) könnte so aussehen, dass Anträge dieses Jahr
(ab Mitte 2021) gestellt werden, die beantragten Projekte allerdings auch 2022 durch­
geführt werden dürfen. Die Zuwendungsempfänger sollen bereits in 2021 die volle För­
dersumme als „Vorschuss unter Widerrufsvorbehalt“ erhalten, um die für 2021 be­
reitstehenden 180 Mio. € noch in 2021 auskehren zu können.
Die Abwicklung der Projekte und auch der Prüfung der Verwendungsnachweise
durch das BAFA könnte erst in 2022 erfolgen.
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PROBLEM:
o Diesem Ansatz stünden tragende haushaltsrechtliche Prinzipien entgegen
  wie der Subsidiaritätsgrundsatz aus § 23 BHO i.V.m. §§ 6 und 7 BHO bzw. das Fäl­
  ligkeitsprinzip aus § 34 Abs. 2 BHO, die auch ihren Niederschlag in den W Nr. 7 zu
  § 44 BHO bzw. Nr. 1.4 ANBestP (Auszahlung von Zuwendungen nur insoweit, als sie
  „alsbald“ nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird) gefunden haben,
o Abweichungen von diesen W bedürften der Einwilligung des BMF und der Anhö­
  rung des BRH nach W Nr. 15.2 zu § 44 BHO.
  Ob sich ein derartiger Antrag entlang der haushaltsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe
  der BHO begründen ließe, ist fraglich.
o Auf jeden Fall ist hier eine politische Entscheidung des BMF erforderlich.

 Anmerkung Z-HA:
Z-HA kann diesen Vorschlag aufgrund erheblicher haushaltsrechtlicher Bedenken
 (Subsidiarität und Wirtschaftlichkeit gern. §§ 6,7 BHO bzw Fälligkeitsprinzip nach § 34
 BHO nicht mittragen und empfiehlt stattdessen eine Lösung auf der Grundlage von
Variante 1.



Variante 3: Änderung des HH-Titels im parlamentarischen Verfahren
zum Nachtraqshaushalt
Der Haushaltstitel zur Förderung der digitalen Transformation im Verlagswesen (Kapitel
0910 Titel 683 03) könnte im parlamentarischen Verfahren zum Regierungsentwurf des
Nachtragshaushalts 2021 so umgestaltet werden, dass die Mittelverteilung den Anfor­
derungen der Branche gerecht wird. So könnten die Barmittel 2021 auf z.B. 100 Mio.
Euro abgesenkt und die Verpflichtungsermächtigungen für 2022 auf 100 Mio. Euro er­
höht werden.
Möglich wäre grundsätzlich auch eine Änderung der Zweckbestimmung des Titels in
Richtung einer Umwidmung in eine „Teil-Corona-Soforthilfe“ zugunsten der Anzei­
genblätter (so der Wunsch insbes. Bundesverbandes Deutscher Anzeigenblätter)

> Das erfordert eine politische Flankierung durch BMF.
  Nach unserem Kenntnisstand ist aber bewusst nicht beabsichtigt, den Nachtrags-
  haushalt im parlamentarischen Verfahren noch einmal vereinzelt „aufzuschnüren“
  und einzelne Titel zu bearbeiten („Dammbruch-Argument“).
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Möqliche Sprechelemente


• Wie Sie wissen, sieht der Haushalt für dieses Jahr 180 Mio. € zur Förde­
   rung der digitalen Transformation im Verlagswesen vor und 20 Mio. €
  Verpflichtungsermächtigungen für 2022.
• Einerseits müssen wir den Zuwendungsempfängern und dem BAFA
  zwingend bestimmte Fristen einräumen, andererseits muss gemäß Titel­
   ansatz ein Großteil der Mittel bis spätestens 31.12.2021 ausgezahlt wor-
   den sein.


• Nach den Fristenläufen (Anträge ab vss. Juni/Juli 2020 möglich, An­
  tragszeitraum 3 bis 6 Monate) können die Verlage nach Verbandsanga­
   ben die zu fördernden Maßnahmen allerdings nicht in diesem Jahr
  durchführen/abschließen, so dass viele Auszahlungen faktisch erst 2022
   stattfinden. Daher dürften die 180 Mio. € für 2021 weitgehend nicht ab­
  fließen, für 2022 stehen aber nur noch 20 Mio. € VE zu Verfügung.
   Damit könnte die gewollte Förderung ins Leere laufen.


Es gäbe folgende Lösunasmöqlichkeiten:
• Antragstellung ab Mitte 2021, Durchführung der Projekte erst 2022.
   Die Verlage erhalten schon in 2021 die volle Fördersumme als „Vor­
   schuss unter Widerrufsvorbehalt“.
   Dafür zwingend nötig: Einwilligung des BMF, da tragende haushalts­
   rechtliche Prinzipien entgegenstehen [s. ablehnendes Votum Z-HA].
• Oder: Politische Unterstützung des BMF, um im Rahmen des parlamen­
   tarischen Verfahrens zum Nachtrags-HH 2021 eine Mittelneuvertei­
   lung im einschlägigen HH-Titel vorzunehmen (z.B. je 100 Mio. € in den
   HH-Jahren 2021 und 2022; genaue Verteilung würden wir mit den Ver­
   bänden erörtern).
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• Oder: Bewilligungen (mit Auszahlungen für 2022) in 2021 zu Lasten
  übertragbarer Ausgaben (§ 38 Abs. 4 S. 2 BHO).
  Hierfür wäre im Haushaltsvollzug 2022 ein Szenario für die kassenmäßi­
  gen Einsparung der in Anspruch zu nehmenden Ausgabereste (bis zu
  180 Mio. €) erforderlich. Aufgrund der noch nicht absehbaren Randbe­
  dingungen des Haushaltsvollzuges 2022 kann für den Epl. 09 derzeit
  natürlich keine Zusage in dieser Höhe gegeben werden.
  Lösung: Zusicherung durch BMF, dass kassenmäßige Einsparung für
  Ausgabereste im Bedarfsfall zulasten aller Epl. zugelassen wird.
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