29___29.2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens

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Antrag der AG Haushalt                              Haushaltsausschuss                                                  Haushaltsausschuss
der Fraktionen CDU/CSU und SPD                    Arbeitsunterlage für die                                               19. Wahlperiode
vom                                               Sitzung am XX.XX.2021
                                                           TOP                                                  Ausschuss-
                                                                                                                drucksache:




                                                        Deckblatt
                                                     zum Einzelplan 09
Seite des                                                                                  Ansatz
 Reg.-                    Entwurf               Beschlüsse des 8. Ausschusses             mehr(+)                       Begründung/
Entwurfs             Ansätze in 1.000 €               Ansätze in 1.000 €                 weniger(-)                     Bemerkung
Nachtrag                                                                                 in 1.000 €
  2021
    1                        2                                 3                             4                                 5
                                          Kapitel 0910
                                          Sonstige Bewilligungen
                                                                                                      Eine unabhängige und vielfältige journalistische
                                          Titel 683 03 – 680                                          Berichterstattung ist essentiell für den
   neu
                                                                                                      demokratischen Willensbildungsprozess auf
                                          Bisherige Zweckbestimmung:                                  nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
                                                                                                      Printmedien haben auch im digitalen Zeitalter eine
                                          Förderung der digitalen Transformation des                  besondere Bedeutung. Die individuelle Zustellung
                                          Verlagswesens zur Förderung des Absatzes                    der Abonnementzeitungen, -zeitschriften und
                                          und der Verbreitung von Abonnementzeitungen,                Anzeigenblätter verursacht hohe Kosten. Durch die
                                          -zeitschriften und Anzeigenblättern                         wirtschaftlichen Einbußen infolge der Corona-
                                                                                                      Pandemie sind aber die Anzeigenerlöse bei den
                                          Neue Zweckbestimmung:
                                                                                                      Verlagen eingebrochen. Die Förderung dient dem
                                          Förderung der physischen Zustellung von                     Ziel, trotz des Rückgangs der Anzeigenerlöse die
                                          Abonnementzeitungen, -zeitschriften und                     physische Zustellung an die Leserinnen und Leser
                                          Anzeigenblättern mit redaktionellem Anteil                  weiterhin aufrecht erhalten zu können.
                                          von mindestens 30 % wegen
                                          pandemiebedingtem Rückgang der
                                          Anzeigenerlöse




                                          Bisheriges Soll               180 000
                                                                                         (+20 000)
                                          Es treten hinzu              +20 000                                                                        1
1

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Neues Soll                      200 000


Bisherige VE                     20 000
Es treten hinzu                  -20 000
                                              (-20 000)
Neue Verpflichtungsermächtigung        -


Haushaltsvermerk
  1. Die Ausgaben sind übertragbar.
  2. Die Erläuterungen sind verbindlich.


Verbindliche Erläuterungen
Die Förderung erfolgt gem. VV zu § 44 BHO
und §§ 48 bis 49a VwVfG und unter
Einhaltung der jeweils gültigen Fassung der
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
(aktuelle Fassung: BAnz AT 1.3.2021 B1)
nach folgenden Maßgaben:

Antragsberechtigt sind Verlage, die
Abonnementzeitungen, -zeitschriften
(Publikums- und Fachzeitschriften ohne
Mitglieder- und Kundenzeitschriften) und
Anzeigenblätter mit einem redaktionellen
Anteil von mindestens 30 Prozent physisch
an Endnutzer in Deutschland zustellen.


Ausgeschlossen sind private Unternehmen,
an denen der Bund nach § 65 BHO beteiligt
ist.
Der Verlag muss eine Betriebsstätte oder
Niederlassung in Deutschland haben.
Der erforderliche redaktionelle Anteil von
über 30 Prozent bei Anzeigenblättern ist
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vom Zuwendungsempfänger schriftlich zu
erklären.

Der Antragsteller muss substantiiert
nachweisen, dass seine zwischen dem
1.3.2020 und 28.2.2021 in Deutschland
erzielten Anzeigenerlöse im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum zurückgegangen sind.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss pro Verlag
errechnet sich aus der physisch an
Endnutzer zugestellten Auflage des Jahres
2019 multipliziert mit dem Wert pro
zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige
Mediengattung aufgrund der
unterschiedlichen durchschnittlichen
Kosten der Zustellung wie folgt festgelegt
wird:
•    Abonnementzeitungen: 0,033 Euro
•    Abonnementzeitschriften: 0,036 Euro
•    Anzeigenblätter: 0,013 Euro.
Der Verlag weist seine im Jahr 2019
physisch zugestellte Auflage auf der Basis
der Daten der IVW, der ADA oder durch
einen Wirtschaftsprüfer nach.

Anträge sind von den Verlagen bis zum
30.9.2021 zu stellen.
Übersteigen die beantragten Zuschüsse die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
erfolgt die Bewilligung anhand der
zeitlichen Reihenfolge des
Antragseingangs.

Der maximale Förderbetrag beträgt gemäß
der aktuell geltenden Bundesregelung
Kleinbeihilfen 2020 auf Basis des
Befristeten Rahmens 1,8 Mio. Euro pro
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Unternehmen. Es gilt der beihilferechtliche
Unternehmensbegriff.

Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für
die Projektadministration, Fachtagungen
und Fachinformationen, Evaluationen sowie
für Studien, Gutachten und
Sachverständige geleistet werden.




                                              4
4

Vo,n Leitungsb€reich auszufllllen
Berlin,9. April2021
                                                       TGB-Nr.         s-21040s-034
zur Information                                        Eingang
                                                                       12.04.2021
                                                       Leituno
                                                       eDW-M-
EILT                                                   Nr.:
                                                                    Abzeichnungsleisb

Herrn Minister                                         PSt z. K.                                  Itt,>,..
a.d.D.                                                                    ,,/,/-'ä
                                                       St
                                                                       q/Ä'lvlY                   'l c-
                                                                                                   124
                                          prsri        AL
                                                                       Stefan Schnorr, Vl
                                                                       12.04.21
Betr,:
                                                                       Brö, VIA; 09.04.21
Kurzfristige Anderung des Haushaltstitels zur          UAL
,,Förderung der digitalen Transformation des Ver-                  Referalsinlormationen
lagswesens"                                                            MR Dr. Jungbluth
zugunsten einer reinen ,,coronabedingten Zu'           Referats-       (-7290) i.V. GCF, VlA3
stellförderung"                                        leiter/in       09.04.21
                                                       Bearbei-        RD'in Förster (-6458)
                                                       ter/in
                                                                       EB3 (z-HA wurde betei-
                                                        MiEeich-
                                                        nunq           list)                      htr
                                                                                                  ' ,17(?
Die Staatssekretärinnen u nd die Staatssekretäre        Referat        vrA3 - 60209-005#005
haben Abdruck erhalten.                                 und AZ


Anlaqe: Hausabgestimmter Entwurf eines geänderten Deckblatts für den Haushaltstitel

l.   Kernsätze
.Diegep|anten(undindenGrundzügenbereitsmitd"nB@undBMF
     geeinten) Anderungen des Haushaltstitels zur Förderung des Verlagswesens sehen
     eine Umstellung der im Juli 202Q beschlossenen ,,Förderung der digitalen
     Transformation des Verlagswesens" auf eine reine ,,coronabedinqte Z
     -
     tiüdcIu!.d'vor.
.    Die Anderungen tragen sowohl den Anliegen der Branche (zeitnahe Mittelauskehr
     ohne aufwendige Investitionsplanu ngen und Einsatz von Eigenmitteln) als auch et'
     waigen verfassungsrechtlichen Bedenken weitgehend Rechnung (wesentliche
     Festlegungen zur sensiblen Presseförderung erfolgen durch den Gesetzgeber und
     nicht die Exekutive).
o    Die umstellung bietet eine unkomplizierte, aber auch beihilferechtlich
                                                                                        ""rb"*
     Lösung (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020).
.    Die Anderungen sollen kurzfristig im laufenden parlamentarischen Verfahren
     zum Nachtragshaushaltsge se|a 2021 vorgenommen werden'


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ll.   Sachverhalt und Stellunqnahme

Wir haben die betroffenen Verbände (BDAI,VDZ, BVDA und VDL) Anfang Mäz über
den Stand zur Umsetsung des Förderprogramms informiert. Nach den Rückmeldun-
gen entspricht die geplante Förderung 4igh! den Etwartungen der Branche:
.     Es sei zeitlich nicht möglich, bis Ende 2021 die entsprechenden Förderanträge
      zu stellen und die zu fördernden Maßnahmen vollständig abzuschließen; die Um-
      setzung der Maßnahmen dauere länger. Nach dem Bundeshaushalt steht uns ein
      Großteil der Mittel (180 Mio. € Bamittel) allerdings nur für das Jahr 2021 zur
      Verfügung; für das Jahr 2022 gibt es nur Verpflichtungsermächtigungen iHv
      20 Mio. €. Die von lhnen erbetene Prüfung, die Gelder bereits in 2020 als ,,Vor-
      schuss" auszuzahlen, stößt auf erhebliche haushaltsrechtliche Probleme.
o     Zudem sind einige verlage (insb. Anzeigenblätter, denen durch die corona-Krise
      das Anzeigengeschäft weggebrochen ist, sowie kleinere Verlage) nicht in der Lage,
                                                             o/o
      im Jahr 2021 den erforderlichen Eigenanteil von 55           zu ftnanzieren. Nach dem
                                                                                           o/o
      Entwurf der Förderrichtlinie können aus beihilferechtlichen Gründen nur bis zu 45
      der Investitionskosten erstattet werden.

Die Verlage schlagen daher eine grundlegende umg€stattung der Förderung              vor
und(soinsb.derBVDAfürdieAnzeigenb|ätter)im|dealfa||eineI9!@
dingte) Zustellförderung, unabhängig von etwaigen Digitalisierungsmaßnahmen.
Diese solle möglichst im laufenden parlamentarischen Verfahren zum Nachtrags-
haushaltsgeseE 2021 erfolgen.

Darüber hinaus gibt es mögliche verfassungsrechtliche Fragen. So haben ein Jour-
natist und              als Rechtsvertreter der                                 -

      in einem an Sie gerichteten Schreiben vom 29.3. unter Verweis auf ein Urteil des
                                                                                                 *tr
                                                                                                 -)   s.


OVG Berlin aus dem Jahr 1975) unter Androhung gerichtlicher Schritte kritisiert'
dass unser bisheriges Programm im sensiblen Bereich der Presseförderung nur auf
einem Beschluss des Haushaltsausschusses, nicht aber auf einem eigenen parlamen-
tarischen ,,Fördergeeetz,, beruhe. wesentliche Entscheidungen würden damit von
der Exekutive (BMWi im Rahmen der Förderrichtlinie und BAFA im Rahmen der ge-
planten Administrierung) getroffen, was    vg$ry!$rig         sei.




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AL Vl hat letzte Woche mit den zuständigen Berichterstattern der Koalitionsfraktio-
nen im BT-Haushaltsausschu$ (MdB               und MdB             -   ebenso wie mit BMF
auf AL-Ebene     (!!e,!"   unteE!!!!4 qe t&d3gsft'rqqung)   - eine mögtiche Anderung
des Titels zur Verlagsförderung im Rahmen des Nachtragshaushalts vorbespro-
chen. Damit würde die im Juli2020 beschlossene ,,Förderung der digitalen Transforma-
tion des verlagswesens" auf eine reine                      Zusbllförderung" umgestellt
                                         "coronabedingte
werden.

Die geplanten Anderungen des Haushaltstitels tragen sowohl den Anliegen der Bran-
che (zeitnahe Mittelauskehr ohne aufirvendige Investitionsplanungen und Einsatz von
Eigenmifteln) als auch etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken weitgehend
Rechnung. Wesentliche Festlegungen zur Förderung werden nun im Nachtragshaushalt
getroffen; das dürfte (da das Gesetz ebenfalls vom Parlament beschlossen wird) genü-
gen, auch wenn es sich nicht um ein gesonderten Fördergesetz handelt.
Allerdings werden reinen Digitalpublisher auch diese Zustellförderung als ungerecht-
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fertigte Ungleichbehandlung betrachten, da weiterhin nur physisch zugestellte Print-
medien erfasst werden. Die geplanten Anderungen sind jedoch der        g!g!g[g, um
die politisch gewünschte Verlagsförderung noch in dieser Legislatur zu            eäögli-
chen.

Sowohl den beiden Berichterstattem als auch BMF wurde der hausabgestimmte Ent-
wurf
wurr ernes
     eines uecKDrarrs
           Deckblatts zur Anoerung
                          Anderung oes
                                   des Hausna[sluets
                                       Haushaltstitels uDersanot  (vgl. Antaqe),
                                                       libersandt (vgt. Anlaoe), oan
                                                                                 damit
bereits Anfang   d"rffi#t"frd"Ht\#Je      in den Fraktionsgremien darüber beraten wer-
den kann. BKM ist ebenfalls eingebunden und einverstanden.
-
Die Umstellung auf eine reine Zustellförderung stellt eine (auch für das BAFA als ad-
ministrierende Stelle) unkomplizierte, ab€r auch beihilferechtlich saubere Lösung
dar: So soll die coronabedingte Zustellförderung nunmehr auf die auf dem überarbei-
teten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen der EU-KOM (Temporary Frame-
work) beruhende Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden: Dieser Rah-
men sieht eine beihilferechtliche   O@für         Kleinbeihilfen von 1,8 Mio € vor und
gilt nach aktuellem Stand bis zum 31.12.2'1. Die Zustellförderung im Rahmen der
Corona-Kleinbeihilfenregelung bedarf keiner beilhilferechtlichen Notifizierung.




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Allerdings müssen alle anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Beihil-
fen (u.a. Überbrückungshilfe l, ggf. auch ll und lll, KfW-Schnellkredit, ggf. Zuschusspro-
gramme der Länder) finanziell angerechnet werden.

Zum wesentlichen lnhaft der oeplanten Anderunqen
ZielderFörderungisttrotzdesRückgangsderAnzeigener|ösedie@g
der physischen Zustellung der Printmedien an die Leserinnen und Leser.

Adressaten der Regelung sind (wie bisher) die Verlage, die Abonnementzeitungen, -
zeitschriften (Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschrif-
ten) und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Anteil von mindestens 30 Prozent
physisch in Deutschland an Endnutzer zustellen.

Die Verlage müssen mit Blick auf die Gorona-Beihilfenregelung substantiiert nachwei-
sen, dass ihre zwischen dem 1 .3.2020 und 28.2.2021 in Deutschland ezielten Anzei-
generlöse im Vergleich zum Voriahreszeitraum zurüökgegangen sind; hierfür wird
kein Prozentsatz vorgesehen, so dass jedweder Rückgang erfasst wird.

Für 2021 sollen nunmehr die qesamten Haushaltsmittel iHv 200 Mio. € zur Verfügung
stehen (bislang 180 Mio. € Barmittel für 2021 und weitere 20 Mio. € tüt 2022 als Ver-
pflichtungsermächtigungen). Die Antragsfrist der verlage soll bis zum 30.9.21 lau-
fen, um          uoll.tändig"   Mit   l
          "in"
D",@sproVer|agerrechnetsichausderphysischanEnd-
nutzer zugestellten Auflage des Jahres 2019 (Nachweis erforderlich) multipliziert mit
dem wert pro zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige Mediengaüung aufgrund der
unterschiedlichen durchschnittlichen Kosten der Zustellung folgendermaßen festgelegt
wird: Abonnementzeitungen: 0,033 €; Abonnementzeitschriften: 0,036 € und Anzeigen-
blätter: 0,013 €. Der jeweilige maximale Förderbetrag beträgt gemäß der aktuell gel-
tenden Bundesregelung Kleinbeihitfen 2020 aul Basis des Befristeten Rahmens 1,8
Mio. € pro Unternehmen (s.o.).

Zum weiteren Verfahren:
Sobald die Anderungen im Haushaltsausschuss mit den beiden Koalitionsfraktionen
konsentiert sind, wird AL Vl die betroffenen Verbände informieren. Die Beratungen des
Nachtragshaushaltsgesetzes im BT sehen folgenden Zeitplan vor: 1. Lesung am 15'4''
Abschluss im Haushalbausschuss am21.4. und 2./3. Lesung am23.4.


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