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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens“
Antrag der AG Haushalt Haushaltsausschuss Haushaltsausschuss der Fraktionen CDU/CSU und SPD Arbeitsunterlage für die 19. Wahlperiode vom Sitzung am XX.XX.2021 TOP Ausschuss- drucksache: Deckblatt zum Einzelplan 09 Seite des Ansatz Reg.- Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses mehr(+) Begründung/ Entwurfs Ansätze in 1.000 € Ansätze in 1.000 € weniger(-) Bemerkung Nachtrag in 1.000 € 2021 1 2 3 4 5 Kapitel 0910 Sonstige Bewilligungen Eine unabhängige und vielfältige journalistische Titel 683 03 – 680 Berichterstattung ist essentiell für den neu demokratischen Willensbildungsprozess auf Bisherige Zweckbestimmung: nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Printmedien haben auch im digitalen Zeitalter eine Förderung der digitalen Transformation des besondere Bedeutung. Die individuelle Zustellung Verlagswesens zur Förderung des Absatzes der Abonnementzeitungen, -zeitschriften und und der Verbreitung von Abonnementzeitungen, Anzeigenblätter verursacht hohe Kosten. Durch die -zeitschriften und Anzeigenblättern wirtschaftlichen Einbußen infolge der Corona- Pandemie sind aber die Anzeigenerlöse bei den Neue Zweckbestimmung: Verlagen eingebrochen. Die Förderung dient dem Förderung der physischen Zustellung von Ziel, trotz des Rückgangs der Anzeigenerlöse die Abonnementzeitungen, -zeitschriften und physische Zustellung an die Leserinnen und Leser Anzeigenblättern mit redaktionellem Anteil weiterhin aufrecht erhalten zu können. von mindestens 30 % wegen pandemiebedingtem Rückgang der Anzeigenerlöse Bisheriges Soll 180 000 (+20 000) Es treten hinzu +20 000 1
-2- Neues Soll 200 000 Bisherige VE 20 000 Es treten hinzu -20 000 (-20 000) Neue Verpflichtungsermächtigung - Haushaltsvermerk 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Erläuterungen sind verbindlich. Verbindliche Erläuterungen Die Förderung erfolgt gem. VV zu § 44 BHO und §§ 48 bis 49a VwVfG und unter Einhaltung der jeweils gültigen Fassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (aktuelle Fassung: BAnz AT 1.3.2021 B1) nach folgenden Maßgaben: Antragsberechtigt sind Verlage, die Abonnementzeitungen, -zeitschriften (Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschriften) und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Anteil von mindestens 30 Prozent physisch an Endnutzer in Deutschland zustellen. Ausgeschlossen sind private Unternehmen, an denen der Bund nach § 65 BHO beteiligt ist. Der Verlag muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Der erforderliche redaktionelle Anteil von über 30 Prozent bei Anzeigenblättern ist 2
-3- vom Zuwendungsempfänger schriftlich zu erklären. Der Antragsteller muss substantiiert nachweisen, dass seine zwischen dem 1.3.2020 und 28.2.2021 in Deutschland erzielten Anzeigenerlöse im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen sind. Der nicht rückzahlbare Zuschuss pro Verlag errechnet sich aus der physisch an Endnutzer zugestellten Auflage des Jahres 2019 multipliziert mit dem Wert pro zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige Mediengattung aufgrund der unterschiedlichen durchschnittlichen Kosten der Zustellung wie folgt festgelegt wird: • Abonnementzeitungen: 0,033 Euro • Abonnementzeitschriften: 0,036 Euro • Anzeigenblätter: 0,013 Euro. Der Verlag weist seine im Jahr 2019 physisch zugestellte Auflage auf der Basis der Daten der IVW, der ADA oder durch einen Wirtschaftsprüfer nach. Anträge sind von den Verlagen bis zum 30.9.2021 zu stellen. Übersteigen die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt die Bewilligung anhand der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs. Der maximale Förderbetrag beträgt gemäß der aktuell geltenden Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 auf Basis des Befristeten Rahmens 1,8 Mio. Euro pro 3
-4- Unternehmen. Es gilt der beihilferechtliche Unternehmensbegriff. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Projektadministration, Fachtagungen und Fachinformationen, Evaluationen sowie für Studien, Gutachten und Sachverständige geleistet werden. 4
Vo,n Leitungsb€reich auszufllllen Berlin,9. April2021 TGB-Nr. s-21040s-034 zur Information Eingang 12.04.2021 Leituno eDW-M- EILT Nr.: Abzeichnungsleisb Herrn Minister PSt z. K. Itt,>,.. a.d.D. ,,/,/-'ä St q/Ä'lvlY 'l c- 124 prsri AL Stefan Schnorr, Vl 12.04.21 Betr,: Brö, VIA; 09.04.21 Kurzfristige Anderung des Haushaltstitels zur UAL ,,Förderung der digitalen Transformation des Ver- Referalsinlormationen lagswesens" MR Dr. Jungbluth zugunsten einer reinen ,,coronabedingten Zu' Referats- (-7290) i.V. GCF, VlA3 stellförderung" leiter/in 09.04.21 Bearbei- RD'in Förster (-6458) ter/in EB3 (z-HA wurde betei- MiEeich- nunq list) htr ' ,17(? Die Staatssekretärinnen u nd die Staatssekretäre Referat vrA3 - 60209-005#005 haben Abdruck erhalten. und AZ Anlaqe: Hausabgestimmter Entwurf eines geänderten Deckblatts für den Haushaltstitel l. Kernsätze .Diegep|anten(undindenGrundzügenbereitsmitd"nB@undBMF geeinten) Anderungen des Haushaltstitels zur Förderung des Verlagswesens sehen eine Umstellung der im Juli 202Q beschlossenen ,,Förderung der digitalen Transformation des Verlagswesens" auf eine reine ,,coronabedinqte Z - tiüdcIu!.d'vor. . Die Anderungen tragen sowohl den Anliegen der Branche (zeitnahe Mittelauskehr ohne aufwendige Investitionsplanu ngen und Einsatz von Eigenmitteln) als auch et' waigen verfassungsrechtlichen Bedenken weitgehend Rechnung (wesentliche Festlegungen zur sensiblen Presseförderung erfolgen durch den Gesetzgeber und nicht die Exekutive). o Die umstellung bietet eine unkomplizierte, aber auch beihilferechtlich ""rb"* Lösung (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). . Die Anderungen sollen kurzfristig im laufenden parlamentarischen Verfahren zum Nachtragshaushaltsge se|a 2021 vorgenommen werden' 1
-2- ll. Sachverhalt und Stellunqnahme Wir haben die betroffenen Verbände (BDAI,VDZ, BVDA und VDL) Anfang Mäz über den Stand zur Umsetsung des Förderprogramms informiert. Nach den Rückmeldun- gen entspricht die geplante Förderung 4igh! den Etwartungen der Branche: . Es sei zeitlich nicht möglich, bis Ende 2021 die entsprechenden Förderanträge zu stellen und die zu fördernden Maßnahmen vollständig abzuschließen; die Um- setzung der Maßnahmen dauere länger. Nach dem Bundeshaushalt steht uns ein Großteil der Mittel (180 Mio. € Bamittel) allerdings nur für das Jahr 2021 zur Verfügung; für das Jahr 2022 gibt es nur Verpflichtungsermächtigungen iHv 20 Mio. €. Die von lhnen erbetene Prüfung, die Gelder bereits in 2020 als ,,Vor- schuss" auszuzahlen, stößt auf erhebliche haushaltsrechtliche Probleme. o Zudem sind einige verlage (insb. Anzeigenblätter, denen durch die corona-Krise das Anzeigengeschäft weggebrochen ist, sowie kleinere Verlage) nicht in der Lage, o/o im Jahr 2021 den erforderlichen Eigenanteil von 55 zu ftnanzieren. Nach dem o/o Entwurf der Förderrichtlinie können aus beihilferechtlichen Gründen nur bis zu 45 der Investitionskosten erstattet werden. Die Verlage schlagen daher eine grundlegende umg€stattung der Förderung vor und(soinsb.derBVDAfürdieAnzeigenb|ätter)im|dealfa||eineI9!@ dingte) Zustellförderung, unabhängig von etwaigen Digitalisierungsmaßnahmen. Diese solle möglichst im laufenden parlamentarischen Verfahren zum Nachtrags- haushaltsgeseE 2021 erfolgen. Darüber hinaus gibt es mögliche verfassungsrechtliche Fragen. So haben ein Jour- natist und als Rechtsvertreter der - in einem an Sie gerichteten Schreiben vom 29.3. unter Verweis auf ein Urteil des *tr -) s. OVG Berlin aus dem Jahr 1975) unter Androhung gerichtlicher Schritte kritisiert' dass unser bisheriges Programm im sensiblen Bereich der Presseförderung nur auf einem Beschluss des Haushaltsausschusses, nicht aber auf einem eigenen parlamen- tarischen ,,Fördergeeetz,, beruhe. wesentliche Entscheidungen würden damit von der Exekutive (BMWi im Rahmen der Förderrichtlinie und BAFA im Rahmen der ge- planten Administrierung) getroffen, was vg$ry!$rig sei. 2
-3- AL Vl hat letzte Woche mit den zuständigen Berichterstattern der Koalitionsfraktio- nen im BT-Haushaltsausschu$ (MdB und MdB - ebenso wie mit BMF auf AL-Ebene (!!e,!" unteE!!!!4 qe t&d3gsft'rqqung) - eine mögtiche Anderung des Titels zur Verlagsförderung im Rahmen des Nachtragshaushalts vorbespro- chen. Damit würde die im Juli2020 beschlossene ,,Förderung der digitalen Transforma- tion des verlagswesens" auf eine reine Zusbllförderung" umgestellt "coronabedingte werden. Die geplanten Anderungen des Haushaltstitels tragen sowohl den Anliegen der Bran- che (zeitnahe Mittelauskehr ohne aufirvendige Investitionsplanungen und Einsatz von Eigenmifteln) als auch etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken weitgehend Rechnung. Wesentliche Festlegungen zur Förderung werden nun im Nachtragshaushalt getroffen; das dürfte (da das Gesetz ebenfalls vom Parlament beschlossen wird) genü- gen, auch wenn es sich nicht um ein gesonderten Fördergesetz handelt. Allerdings werden reinen Digitalpublisher auch diese Zustellförderung als ungerecht- - fertigte Ungleichbehandlung betrachten, da weiterhin nur physisch zugestellte Print- medien erfasst werden. Die geplanten Anderungen sind jedoch der g!g!g[g, um die politisch gewünschte Verlagsförderung noch in dieser Legislatur zu eäögli- chen. Sowohl den beiden Berichterstattem als auch BMF wurde der hausabgestimmte Ent- wurf wurr ernes eines uecKDrarrs Deckblatts zur Anoerung Anderung oes des Hausna[sluets Haushaltstitels uDersanot (vgl. Antaqe), libersandt (vgt. Anlaoe), oan damit bereits Anfang d"rffi#t"frd"Ht\#Je in den Fraktionsgremien darüber beraten wer- den kann. BKM ist ebenfalls eingebunden und einverstanden. - Die Umstellung auf eine reine Zustellförderung stellt eine (auch für das BAFA als ad- ministrierende Stelle) unkomplizierte, ab€r auch beihilferechtlich saubere Lösung dar: So soll die coronabedingte Zustellförderung nunmehr auf die auf dem überarbei- teten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen der EU-KOM (Temporary Frame- work) beruhende Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gestützt werden: Dieser Rah- men sieht eine beihilferechtliche O@für Kleinbeihilfen von 1,8 Mio € vor und gilt nach aktuellem Stand bis zum 31.12.2'1. Die Zustellförderung im Rahmen der Corona-Kleinbeihilfenregelung bedarf keiner beilhilferechtlichen Notifizierung. 3
-4- Allerdings müssen alle anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Beihil- fen (u.a. Überbrückungshilfe l, ggf. auch ll und lll, KfW-Schnellkredit, ggf. Zuschusspro- gramme der Länder) finanziell angerechnet werden. Zum wesentlichen lnhaft der oeplanten Anderunqen ZielderFörderungisttrotzdesRückgangsderAnzeigener|ösedie@g der physischen Zustellung der Printmedien an die Leserinnen und Leser. Adressaten der Regelung sind (wie bisher) die Verlage, die Abonnementzeitungen, - zeitschriften (Publikums- und Fachzeitschriften ohne Mitglieder- und Kundenzeitschrif- ten) und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Anteil von mindestens 30 Prozent physisch in Deutschland an Endnutzer zustellen. Die Verlage müssen mit Blick auf die Gorona-Beihilfenregelung substantiiert nachwei- sen, dass ihre zwischen dem 1 .3.2020 und 28.2.2021 in Deutschland ezielten Anzei- generlöse im Vergleich zum Voriahreszeitraum zurüökgegangen sind; hierfür wird kein Prozentsatz vorgesehen, so dass jedweder Rückgang erfasst wird. Für 2021 sollen nunmehr die qesamten Haushaltsmittel iHv 200 Mio. € zur Verfügung stehen (bislang 180 Mio. € Barmittel für 2021 und weitere 20 Mio. € tüt 2022 als Ver- pflichtungsermächtigungen). Die Antragsfrist der verlage soll bis zum 30.9.21 lau- fen, um uoll.tändig" Mit l "in" D",@sproVer|agerrechnetsichausderphysischanEnd- nutzer zugestellten Auflage des Jahres 2019 (Nachweis erforderlich) multipliziert mit dem wert pro zugestelltem Exemplar, der für die jeweilige Mediengaüung aufgrund der unterschiedlichen durchschnittlichen Kosten der Zustellung folgendermaßen festgelegt wird: Abonnementzeitungen: 0,033 €; Abonnementzeitschriften: 0,036 € und Anzeigen- blätter: 0,013 €. Der jeweilige maximale Förderbetrag beträgt gemäß der aktuell gel- tenden Bundesregelung Kleinbeihitfen 2020 aul Basis des Befristeten Rahmens 1,8 Mio. € pro Unternehmen (s.o.). Zum weiteren Verfahren: Sobald die Anderungen im Haushaltsausschuss mit den beiden Koalitionsfraktionen konsentiert sind, wird AL Vl die betroffenen Verbände informieren. Die Beratungen des Nachtragshaushaltsgesetzes im BT sehen folgenden Zeitplan vor: 1. Lesung am 15'4'' Abschluss im Haushalbausschuss am21.4. und 2./3. Lesung am23.4. 4