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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Förderung des BMZ von Vorhaben der kirchlichen Hilfswerke

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BUNDESMINISTERIUM FUR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG Verfahren der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen in Ent- wicklungsländern aus Bundesmitteln vom 17.11.1983 in der Fassung vom 01.01.2015 I       Grundsätze (Seite 2) II.     BVV/SB Kirchen (Seite 9) III.    BNBest-P/Kirchen (Seite 36) IV a    ZBau/Kirchen (Seite 53) IV b    NBest-Bau/Kirchen (Seite 57) Anlagen (Seite 59): 1.      Ergänzende und erläuternde Protokollerklärungen vom 17.11.1983 2.      Muster für Antrag auf eine globale Zuwendung der Zentralstellen an das BMZ 3.      a) Muster für Zwischennachweis zur Globalbewilligung b) Muster für Verwendungsnachweis zur Globalbewilligung 4.      Muster für Entscheidungsvorlage zu Vorhaben im Rahmen der Globalbewilligung 5.      Muster für Verwendungsnachweise
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2 I.  Grundsätze der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen aus Bundesmitteln 1.  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert entwicklungswichtige Vor- haben der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland. Priorität der kirchlichen Entwicklungsarbeit ist die Bekämpfung der weltweiten Armut und ihrer Ursachen. Der Bund gewährt Zuwen- dungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Allgemeinen Verwaltungs- vorschriften (VV) zu § 23, 44 BHO. Die Fördermittel werden jährlich durch den Bundeshaushaltsplan festgelegt. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilli- gungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Aus den gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine zukünftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. Auf der Grundlage einer mehr als 50-jährigen partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (BMZ) und den von den Kirchen eingerichteten Zentralstellen (ZSt) (der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. – EZE - und der Katholischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e.V. – KZE -) werden hiermit die Förderrichtlinien für die Bereitstellung von Bundesmitteln aus Kapitel 2302 Titel 896 04 (Entwicklungswichtige Vorhaben der Kirchen) vom 17.11.1983 in der Fassung vom 01.01.2002 fortgeschrieben. 2.  Gegenstand der Förderung 2.1 Die Maßnahmen sollen insbesondere -      armen und benachteiligten Menschen und Gruppen zugutekommen (Option für die Armen); grundsätzlich werden dabei keine gesellschaftlichen oder religiösen Gruppen ausgegrenzt; -      Voraussetzungen dafür schaffen, dass Selbsthilfefähigkeit entwickelt und Eigenverantwortung gestärkt wird; -      dazu beitragen, dass die armen und benachteiligten Menschen ihre Anliegen und Rechte in Staat und Gesellschaft aktiv vertreten können;
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3 -      gemeinnützige Partner-/ Trägerstrukturen und Organisationen der Bevölkerung in die Lage versetzen, die Armen qualifiziert dabei zu unterstützen, ihre Lebenssituation zu verbessern und die dafür notwendigen Vorhaben zu planen, durchzuführen, zu begleiten und daraus zu lernen; -      geeignet sein, entwicklungswichtige Anliegen benachteiligter Gruppen zu stärken und deren Durchsetzung auf nationaler und transnationaler Ebene zu fördern, Handlungsspielräume zu erweitern sowie zu Frieden und Versöhnung beizutragen. 2.2 Die vorgenannten Maßnahmen werden in Afrika, Asien/Pazifik, Latein- amerika/Karibik sowie in ausgewählten Armutsregionen Ost- und Südosteuropas durchgeführt. Darüber hinaus können Maßnahmen in anderen Regionen gefördert werden, die für die vorgenannten Ziele besonders relevant sind, insbesondere deren Erreichung ermöglichen, verstärken oder ergänzen. 2.3 Soweit entwicklungswichtige Vorhaben aufgrund des Zusammenhangs auch Maßnahmen humanitärer Art umfassen, sind diesbezügliche Ausgaben förderfähig, sofern der Schwerpunkt auf den entwicklungswichtigen Bereichen liegt. Ebenso förderfähig sind die Kosten vorbereitender, begleitender und auswertender Maßnahmen zu Vorhaben. 2.4 Die ZSt treffen die Auswahl sowie die Entscheidung über die einzelnen Vorhaben im Rahmen des nachstehend näher beschriebenen Verfahrens der Globalbewilligung in eigener Verantwortung. 2.5 Gefördert werden Maßnahmen, die die Bedingungen für eine Anrechnung als "Official Development Assistance" (ODA) erfüllen. 2.6 Maßnahmen im Bereich der kirchlichen Verkündigung sind von der Förderung ebenso ausgeschlossen wie direkte Vorhaben staatlicher Stellen. Nicht zuwendungsfähig sind Verwaltungskosten nichtstaatlicher Finanzierungs- organisationen mit rechtlichem Sitz in OECD-Ländern. Mit den Zuwendungen werden keine politischen Auflagen verbunden. Die entwicklungspolitischen Konzepte und Prinzipien des BMZ stellen – soweit zutreffend – eine Orientierung für die Entwicklungsarbeit der ZSt dar. Zu einzelnen entwicklungspolitischen Konzepten und Prinzipien des BMZ und der ZSt findet ein fortlaufender Dialog mit den ZSt statt. Sie sind darüber hinaus generell berechtigt, sich mit dem BMZ über einzelne Fragen der Förderung zu beraten.
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4 2.7 Die Entwicklungsarbeit der beiden Kirchen wird in gleicher Höhe finanziell gefördert. Hiervon kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den beiden ZSt abgewichen werden. Die geförderten Vorhaben werden grundsätzlich von örtlichen, nichtstaat- lichen Trägern geplant und durchgeführt, die in der Regel einen erkennbaren Bezug zu den christlichen Kirchen bzw. zu christlichem Gedankengut aufweisen. 2.8 Zur Finanzierung der Vorhaben werden Eigenmittel erbracht. Der Anteil der Bundesmittel aus dem Einzelplan 23 und sonstigen öffentlichen Mittel der Bundes- republik Deutschland an den insgesamt jährlich eingesetzten Mitteln beträgt höchstens 75%. 3.  Zuwendungsempfänger Voraussetzung für eine Förderung ist eine Antragstellung durch die ZSt. Diese führen in der Regel keine eigenen Projekte durch, sondern leiten die Bundesmittel an ihre Partner weiter, die ihre Vorhaben in eigener Verantwortung planen und um- setzen. 4.  Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen erfolgt durch globale Zuwendungen des BMZ an die ZSt, auf deren Grundlage diese über die einzelnen Vorhaben entscheiden. Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu einzelnen Vorhaben im Rahmen dieser Globalbewilligung bestimmen sich nach Abschnitt II, Ziffer 1; im Folgenden werden daher ergänzend die einzelnen Bestandteile des Globalbe- willigungsverfahrens festgelegt: 4.1 Planung Die ZSt legen dem BMZ vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ein gemeinsames Jahresplanungspapier vor. Es berücksichtigt die ihnen zugegangenen Projekt- anträge und den Dialog mit ihren Partnern, den Projektträgern. Inhalte des jähr- lichen Planungspapiers sind insbesondere: -      Ziele der jährlichen Förderung; -      regionale und sektorale Schwerpunkte; -      ggf. Zusammenarbeit in ausgewählten (Entwicklungs-) Ländern; -      Mittelbedarf für die Vorhaben;
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5 -      Evaluierungsplanung und ggf. -umsetzung (u.a. für Vorhaben, Förder(teil-)be- reiche, ggf. differenziert nach Regionen; Förderregionen) einschließlich der zu Grunde zu legenden Erkenntnisziele. Zur Feststellung der außenpolitischen Unbedenklichkeit durch das Auswärtige Amt (AA) enthält das Planungspapier der ZSt eine gesonderte Darstellung über die Fördertätigkeit in den sogenannten politisch sensiblen Ländern. Darüber hinaus legen die ZSt in einem Drei- bis Fünfjahresrhythmus ein mittel- fristiges Grundlagenpapier vor. Es beschreibt grundlegende Ziele, Handlungsprin- zipien und -spektren der kirchlichen Entwicklungszusammenarbeit. Einzelne As- pekte oder Themen des Grundlagenpapiers oder des jährlichen Planungspapiers können in den Arbeitsbesprechungen vertieft werden. 4.2 Planungsbesprechung Zwischen der Bundesregierung unter Federführung des BMZ und den ZSt findet grundsätzlich vor Beginn eines Haushaltsjahres eine Planungsbesprechung statt. Gegenstand ist das vorgelegte Jahresplanungspapier, Ziel die Vereinbarung regionaler und inhaltlicher Förderschwerpunkte für entwicklungswichtige Vorhaben sowie von Maßnahmen der Erfolgskontrolle/Evaluierung. 4.3 Antrag Die ZSt beziehen sich in ihren Anträgen auf globale Zuwendungen auf die jährliche Planungsbesprechung (vergleiche Abschnitt I, Ziffer 4.2) und begründen den Finan- zierungsbedarf aus den förderungswürdigen Anträgen zu einzelnen Vorhaben der Projektträger. 4.4 Bewilligung Das BMZ entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der Planungsbesprechung und der jeweiligen Anträge der ZSt über die globalen Zuwendungen. 4.5 Umsetzung der Globalbewilligung durch die ZSt Die ZSt treffen die Auswahl sowie die Entscheidung über die einzelnen Vorhaben im Rahmen der Globalbewilligung in eigener Verantwortung. Sie wenden bei ent- wicklungspolitischer Prüfung, Förderentscheidung, Durchführung, Überwachung und Prüfung der Verwendung die vereinbarten Fördergrundsätze und geltenden Verfahrensregeln an. Durch die Übertragung der damit verbundenen Entscheidun- gen an die ZSt entfällt insoweit die Beteiligung weiterer Bundesressorts. Beste- hende Auskunfts- und Prüfrechte der Bundesregierung und des Bundesrechnungs- hofes bleiben unberührt.
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6 Die ZSt halten die getroffenen Entscheidungen in ihren Unterlagen fest. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit, die auch den entwicklungspolitischen Hintergrund (einschl. der zugrunde liegenden Probleme), den Zweck und die Ziele (intendierte direkte positive Wirkungen) der Vorhaben, Maßnahmen und Projektträger nebst Kosten und Förderbeitrag (einschl. evtl. Bedingungen und Auflagen) ausweist und die Grundlage der Auszahlung, der weiteren Durchführung und der Verwendungsprüfung sowie Erfolgskontrolle ist. Sofern es sich bei den Vorhaben um Baumaßnahmen mit einer Zuwendung von bis zu 1 Mio. Euro handelt, wird von einer baufachlichen Stellungnahme der Bundes- bauverwaltung abgesehen. Im Übrigen gilt die ZBau/Kirchen (vergleiche Abschnitt IVa/b). 4.6 Berichterstattung Die ZSt übersenden dem BMZ und dem AA regelmäßig Listen der von ihnen zuge- sagten Vorhaben mit aussagekräftigen Angaben zur Kenntnisnahme. Die ZSt übermitteln dem BMZ bezüglich der von ihnen entschiedenen Vorhaben monatliche Aufstellungen über die dafür ausgezahlten Mittel aus Kapitel 2302 Titel 896 04. Nach Ablauf eines Haushaltsjahres erstellt die jeweilige ZSt einen Förderbericht zum Stand der Umsetzung ihrer jeweiligen Jahresplanung und ordnet die einge- setzten BMZ-Mittel den jeweiligen Globalbewilligungen zu. Darüber hinaus zeigen die Förderberichte den Umsetzungsstand noch nicht abgerechneter Globalbewilli- gungen der jeweiligen Bewilligungsjahre auf. Dabei werden jeweils auch Rückgaben nicht verbrauchter Bewilligungsanteile und Rückzahlungen an die Bundeskasse aufgrund von Verwendungsnachweisen ausgewiesen. Die ZSt berichten regelmäßig über ihre Evaluierungsplanung, den Stand der Durchführung und Umsetzung von Empfehlungen. 4.7 Verwendungsnachweis, Erfolgskontrolle und Evaluierung Die ZSt halten das Ergebnis der ihnen obliegenden Verwendungsprüfung (einschl. der Angaben über die Ziel- und Zweckerreichung, Auflagenerfüllung, wichtige Ände- rungen des Projektverlaufs und deren Begründung und Wertung) sowie der Prüfung gem. den Sonderbestimmungen (Sb) zu Abschnitt II, Ziffer 11 schriftlich fest. Sie beachten dabei die nach den Verfahrensregeln für die Vorlage von Verwendungs- nachweisen vorgesehenen Fristen. Die ZSt legen dem BMZ spätestens nach Ablauf von 6 Jahren einen Verwendungs- nachweis der jeweiligen Globalbewilligung gemäß Anlage 3 b) vor.
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7 Sie legen dem BMZ ferner monatlich Verwendungsnachweise (vgl. Anlage 5) der abgeschlossenen und von ihnen gemäß VV Nr. 11 zu § 44 BHO überprüften Vor- haben vor. Die ZSt und ihre Projektträger führen eigenverantwortlich Erfolgskontrollen und Evaluierungen für eine aussagekräftige Stichprobe nach in Abstimmung mit dem BMZ festgelegten Verfahren und unter Beachtung anerkannter fachlicher Standards durch. Ergänzend erfolgen weitere Erfolgskontrollen bzw. Evaluierungen durch das BMZ. Die Planung, Durchführung und Qualitätssicherung (u.a. Standards, Unter- suchungsdesigns, Erhebungs- und Auswertungsmethoden) von Evaluierungen sowie die Nutzung ihrer Ergebnisse sind Gegenstand von Vereinbarungen bzw. Fachdialogen zwischen dem BMZ und den ZSt. In die Fachdialoge werden ggf. andere zivilgesellschaftliche Organisationen einbezogen. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Verfahren Für das Zuwendungsverfahren gelten: -     Die Besonderen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und Sonderbestimmungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen (BVV/Sb Kirchen), hier Abschnitt II, -     Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen (BNBest-P/Kirchen), hier Abschnitt III, -     Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO – Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) im Rahmen der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen (ZBau/Kirchen) sowie die baufachlichen Nebenbestimmungen zur ZBau/Kirchen für die Durchführung von Baumaßnahmen (NBest-Bau/Kirchen), hier Abschnitt IV. Diese Verfahrensregelungen berücksichtigen die Besonderheiten der Entwick- lungsarbeit in der Zusammenarbeit mit eigenständigen Partnern. Sie sollen von der Bundesregierung sowie den ZSt im Sinne der bestehenden langjährigen Partner- schaft verstanden und angewandt werden. 6. Auskunftsrecht Die ZSt stellen die Prüf- und Auskunftsrechte gegenüber Bundesrechnungshof und Bundesregierung sicher, unbeschadet der Beauftragung Dritter bei Bearbeitungs- vorgängen zu Vorhaben sowie der Weiterleitung der Mittel an Projektträger im In- und Ausland.
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8 7. Inkrafttreten Die Verfahrensregelung vom 17.11.1983 trat am 01.01.1984 in Kraft, sie gilt ab 01.01.2015 in dieser geänderten Fassung und ersetzt die Verfahrensregelung vom 17.11.1983 in der Fassung vom 01.01.2002.
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9 II.   Besondere Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) und Sonderbestimmungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen (BVV/Sb Kirchen) Zu § 44 Abs. 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 1.    Bewilligungsvoraussetzungen 1.1   Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. Sonderbestimmung zu 1.1 Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Entscheidungen der ZSt über einzelne Vorhaben ihrer Partner, die aus den jährlichen Globalbewilligungen des BMZ gefördert werden. Die Förderbeträge werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuwendungen gege- ben. In geeigneten Fällen können auch niedrig verzinsliche Darlehen gewährt werden. 1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. Sonderbestimmung zu 1.2 Die Antragstellung der ZSt beinhaltet, dass sie den Anteil der Eigenleistungen an der Gesamtfinanzierung (Globalbewilligung) sicherstellen. 1.3   Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
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10 Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzu- rechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorha- bens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Sonderbestimmung zu 1.3 Die ZSt können sich im Einzelfall auf Antrag ihrer Projektträger damit einverstanden erklären, dass mit dem Vorhaben vor der Entscheidung über den Zuwendungsan- trag begonnen wird. Ein vorzeitiger Projektbeginn ist zulässig, wenn es sich um ein Anschlussvorhaben handelt und der Projektbeginn in zeitlich nahem Abstand (i.d.R. bis zu 3 Monate) zur Bewilligungsentscheidung steht. In diesen Fällen tragen die Projektträger das Risiko einer etwaigen negativen Entscheidung über den Projekt- antrag. Nr. 1.3, Satz 2 bleibt unberührt. Vor Beginn der Maßnahme geleistete Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen, d.h. für Planungen und Voruntersuchungen, können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine Rückverlegung des (vorzeitigen) Projektbeginns in das vergangene Haushaltsjahr ist nicht möglich. 1.4   Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einver- nehmen herbeizuführen über: 1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2), 1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), 1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, 1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwal- tungen (Nrn. 10 und 11). Beträgt die Zuwendung des Bundes mehr als 100.000 Euro, ist der Bundesrechnungshof vorher zu hören, in jedem Fall ist er zu unter- richten.
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