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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Formulierungshilfen für DVPMG und TAMG

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Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Ausschussdrucksache 19(14)315.1 Änderungsantrag 1 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD                                    03.05.2021 zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) BT-Drs. 19/27652 Zu Artikel 1 Nummer 66a (§ 375 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) (Prüfzusage Bundesrat zu § 75) In Artikel 1 wird nach Nummer 66 folgende Nummer 66a eingefügt: ,66a. § 375 Absatz 1 wie folgt geändert: a)      In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „von der in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweichende“ eingefügt und die Angabe „§ 384“ durch die Angabe „§ 385“ ersetzt. b)      Folgender Satz wird angefügt: „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 getroffen werden, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.“‘ Begründung: Zu Buchstabe a Die Verordnungsermächtigung in Absatz 1 wird an diejenige in Absatz 2 angepasst, sodass jeweils die Festlegung einer von § 371 Absatz 3 abweichenden Frist per Verordnung möglich ist. Aufgrund des Verweises in §§ 372 Absatz 3 Satz 2 und 373 Absatz 2 Satz 2 SGB V auf § 371 Absatz 3 SGB V wird insoweit auch für informationstechnische Systeme der vertragszahnärztlichen und der stationären Versorgung eine abweichende Fristsetzung ermöglicht. Im Übrigen wird der Verweis auf den bisherigen § 384 nach seiner Verschiebung um eine Paragraphenstelle auf den neuen § 385 angepasst. Zu Buchstabe b 1
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In informationstechnische Systeme, die in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern zum Einsatz kommen, sollen offene und standardisierte Schnittstellen integriert werden, damit Leistungen, die in Form der Videosprechstunde erbracht werden, durch die Leistungserbringer einfach und aufwandsarm gemeldet und vermittelt werden können. Zugleich soll durch die entsprechende Integration eine nutzerfreundliche Terminvermittlung beispielsweise über die elektronischen Vermittlungsangebote der Terminservicestellen oder das Portal nach § 370a aber auch vergleichbarer Dienste Dritter erreicht werden. Die Regelung greift insoweit der Zielrichtung nach den Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der Stellungnahme) sowie die im Rahmen der Corona-Pandemie erfolgte praktische Ausweitung der Inanspruchnahme von Videosprechstunden auf und trägt zu einer Errichtung des Portals nach § 370a mit hoher Geschwindigkeit bei. Die wesentlichen Regelungen werden dabei durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 375 getroffen. 2
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Änderungsantrag 2 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) BT-Drs. 19/27652 Zu Artikel 1 Nummer 20a (§ 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) (Verwaltungskosten Vertrauensstelle) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1.      In Artikel 1 wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt: ‚20a.   In § 290 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwaltungskosten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen finanziert.“‘ Begründung: § 290 Absatz 2 enthält Regelungen zum Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer. Gemäß § 290 Absatz 2 Satz 2 ist die Krankenversichertennummer von einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Eine Regelung zur Kostenträgerschaft in Bezug auf diese Vertrauensstelle enthält die Norm bislang nicht. Die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Vertrauensstelle anfallenden Verwaltungskosten werden bislang vom GKV-Spitzenverband getragen. Die Einfügung dient daher der Klarstellung. 3
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Änderungsantrag 3 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) BT-Drs. 19/27652 Zu Artikel 1 Nummer 21, 23, 67a (§§ 291, 291b, 381 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) (Telematikinfrastruktur; Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1.      Nummer 21 wird wie folgt geändert: a)      Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ‚a)     Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3.     sofern sie vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Juli 2024 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.“‘ b)      Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ‚c)     Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: „(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt. (8) Spätestens ab dem 1. Januar 2023 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 4
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und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.“‘ 2. Nummer 23 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,c)   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)    Satz 3 wird aufgehoben. bb)    In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.‘ 3. Nach Nummer 67 wird folgende Nummer 67a eingefügt: ‚67a. § 381 wird wie folgt geändert: a)     Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen.“ b)     Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche Alterskasse, 5
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die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse den Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 nach vorheriger Verständigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund beitreten kann. Die Einrichtungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3.“‘ Begründung: Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Zuge der schrittweisen Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte als Speicherort von Daten, künftig keine Daten mit Ausnahme der nach § 291a, auf der Karte gespeichert werden. Anders als bei den Daten des Medikationsplans, den Notfalldaten und den Hinweisen des Versicherten zu persönlichen Erklärungen, werden aber die auf der elektronischen Gesundheitskarte noch gespeicherten Versichertenstammdaten ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr aktualisiert. Dies kann ab 2023 bei den Leistungserbringern zu abweichenden Daten zwischen denen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte und denen, die im Onlinedienst gespeichert sind, führen. Denn die Angaben zu versorgungsrelevanten Daten wie z.B. Zuzahlungsbefreiung, ruhender Leistungsanspruch oder Leistungsanspruch können sich verändern, so dass die nicht aktualisierten Daten auf der Karte von den online gespeicherten Daten abweichen. In der Folge würde dies für die Krankenkassen ab 2023 de facto die Neuausgabe von Karten bei jeder Änderung der Stammdaten bedeuten. Sofern Stammdaten zur Unterstützung eines Offline-Szenarios weiterhin auf der Karte gespeichert werden sollen, darf dies daher ausschließlich die Daten umfassen, die auch auf der Karte optisch personalisiert sind. Dazu gehören die Versichertennummer, das Institutionskennzeichen (IK) der Kasse, Name, Vorname und Geburtsdatum. Diese Daten sind auch für die Abrechnung im Ersatzverfahren ausreichend. Eine Änderung dieser Daten führt ohnehin zu einem Austausch der Karte. Eine Speicherung von Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte erhöht zudem die Komplexität und die Aufwände erheblich, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert gegenüberstünde. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass auf Grund des Schutzbedarfs der betroffenen Daten weiterhin hohe sicherheitstechnische Anforderungen an die elektronische Gesundheitskarte gestellt werden, sofern weiterhin eine Speicherung 6
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von Daten vorgesehen würde. Technische Vereinfachungen, die bei der Nutzung als reiner Schlüssel möglich wären, ließen sich somit nicht realisieren. Da sich der Einführungstermin der elektronischen Patientenkurzakte und des Online- Medikationsplans der Telematikinfrastruktur verschiebt, wird darüber hinaus klargestellt, dass elektronische Gesundheitskarten, die bis zum 1. Juli 2024 ausgestellt werden, noch technisch geeignet sein müssen, den elektronischen Medikationsplan, die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen sowie die Notfalldaten aufzunehmen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 7 Die Regelung für die Krankenkassen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 336 Abs. 4 zum 1. Januar 2022 für die elektronische Verordnung soll es den Versicherten ermöglichen, unabhängig von der Verwendung einer NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte auf die Daten des E-Rezepts zuzugreifen. Zu Absatz 8 Absatz 8 entspricht dem im Regierungsentwurf vorgesehenen Absatz 7 mit der Maßgabe der Anfügung eines neuen Satzes. Mit der von den Krankenkassen ab dem 1. Januar 2023 bereitzustellenden digitalen Identität soll es den Versicherten ermöglicht werden, mit nur einer Identität eine Vielzahl von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen sicher nutzen zu können. Damit eine Einbindung der sicheren digitalen Identität in diese Anwendungen möglichst schon zum 1. Januar 2023 gewährleistet werden kann, stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten ab dem 1. Juli 2022 geeignete Testumgebungen für die Identifizierung und Authentisierung der Versicherten zur Verfügung. Berechtigte Dritte können dabei auch Videodienstanbieter unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 368 oder Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen sein. Zu Nummer 2 Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, sollen parallel zur gesamten Krankenhaus-IT mit den für die Nutzung der Telematikinfrastruktur und für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten ausgestattet werden. Für sie sollen vorab keine nicht integrierten Lösungen beschafft werden (so bereits die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG (BT-Drucksache 19/14867 vom 6. November 2019, Seite 94) bzw. zum Pflegepersonal- Stärkungsgesetz – PpSG (BT-Drucksache 19/5593 vom 7. November 2018, Seite 123). 7
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Nach § 291b Absatz 5 Satz 4 werden ermächtigte Ärzte, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, ab dem 1. Januar 2021 sanktioniert. Krankenhäuser sind gemäß § 341 Absatz 7 Satz 1 ebenfalls zum 1. Januar 2021 verpflichtet, sich mit den für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen. Eine Sanktion für Krankenhäuser ist nach § 341 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3e Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung jedoch erst ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum DVG soll mit Blick auf die gemeinsame Ausstattung von Krankenhäusern und dort tätigen ermächtigten Ärzten ein Gleichlauf hinsichtlich des Zeitpunkts bestehen, ab dem Sanktionen verhängt werden können („Insofern ist es notwendig, bis zu diesem Stichtag auch von der Sanktion für den vertragsärztlichen Teil eines Krankenhauses abzusehen“, BT- Drs. 19/14867 a. a. O.). Mit der Anpassung der Frist auf den 31. Dezember 2021 wird dieser Gleichlauf für ermächtigte Ärzte und Krankenhäuser hergestellt. Gleichzeitig kann die Ausnahme von Kürzungen nach § 291b Absatz 5 Satz 3 entfallen. Als Folge der Fristanpassung kommt auch die dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur nachgelagerte Frist für den Nachweis der für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste (§ 341 Absatz 6 Satz 1 und 2) nicht zum Tragen. Eine Sanktion der ermächtigten Ärzte scheidet insoweit aus. Dasselbe gilt für ermächtigte Krankenhäuser sowie die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser. Im Übrigen entspricht die Änderung dem bisherigen Gesetzentwurf. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die bisherige Regelung zur Finanzierung der den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten sieht ausschließlich für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung vor, dass ein Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen gilt. Ein Verfahren zur Finanzierung des vorgesehenen Kostenausgleichs mittels Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen, die zwischen den Rehabilitationsträgern und den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vereinbart werden, ist aber auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet und weniger verwaltungsaufwändig als die bisher vorgesehene Umsetzung über den 8
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Spitzenverband Bund der Krankenkassen und ein Umlageverfahren zur Erhebung des jeweiligen Anteils von den Krankenkassen. Mit der Anpassung von Absatz 2 Satz 2 und der Ersetzung des bisherigen Absatz 4 wird daher eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die gesetzliche Krankenversicherung und für die Deutsche Rentenversicherung geschaffen. Bei der Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen ist dabei der Ausgleich für Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur gesondert zur vereinbarten Leistungsvergütung auszuweisen. Zu Buchstabe b Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse fehlt es bislang an einer gesetzlichen Grundlage, einen entsprechenden Kostenausgleich mit ihren Reha-Leistungserbringern zu vereinbaren. Die Landwirtschaftliche Alterskasse erbringt wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung Rehabilitationsleistungen. Daher ist ihre Einbeziehung sachlich geboten und zur Vermeidung von Fehlanreizen z. B. bei Bettenauslastung in den Einrichtungen erforderlich. Die Aufnahme einer Beitrittsmöglichkeit zu den entsprechenden Vereinbarungen für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse und ihre Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Regelungen ist zudem aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich. 9
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Änderungsantrag 4 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz- DVPMG) BT-Drs. 19/27652 Zu Artikel 1 Nummer 2, 42 bis 45, 47, 48, 50 und 58 (§§ 31a, 336, 337, 338, 339, 341, 342, 349 und 359 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) (Anwendungen der Telematikinfrastruktur) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ‚2.     § 31a wird wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Papierform“ die Wörter „sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ eingefügt. b)    In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „mittels der elektronischen Gesundheitskarte“ durch die Wörter „im elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.‘ 2. In Nummer 42 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: ‚a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)         Die Angabe „3 und 6“ wird durch die Angabe „4, 6 und 7“ ersetzt und nach den Wörtern „elektronischen Gesundheitskarte“ werden die Wörter „oder seiner digitalen Identität nach § 291 Absatz 7“ eingefügt. bb)        Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.“ b)       Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10
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